Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Wandsbek und ihre Ausschüsse Beschlussvorlage des Hauptausschusses
Letzte Beratung: 12.11.2020 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 9.23
Der Jugendhilfeausschuss hat die Möglichkeit auf Grundlage von § 13 Absatz 3-5 BezVG digitale Sitzungen abzuhalten in die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses übernommen und in der Sitzung vom 21.10.2020 mehrheitlich mit einer Gegenstimme beschlossen (Drs. 21-2226).
Der Hauptausschuss hat in der Sitzung vom 02.11.2020 analog zu den Änderungen der Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss einstimmig folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse beschlossen (Drs. 21-2272):
§ 26 der bisherigen Geschäftsordnung wird zu § 27 der geänderten Geschäftsordnung.
§ 26 wird wie folgt neu eingefügt:
§ 26 Digitale Sitzungen
(1) Die Regelungen des § 13 Abs. 3 bis 5 BezVG können auf die Sitzungen der Bezirks-versammlung und ihrer Ausschüsse sinngemäß angewandt werden, soweit das vorsit-zende Mitglied der Bezirksversammlung festgestellt hat, dass die Sitzungen der Be-zirksversammlung oder ihrer Ausschüsse an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kon-trollierbarer Umstände erheblich erschwert sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung oder eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit und im Benehmen mit dem stellver-tretenden vorsitzenden Mitglied zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden dürfen. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einla-dungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleis-ten, dass eine Teilnahme mittels Telefon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit mit der Einladung keine Feststellungen zur Öffentlichkeit getroffen werden. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung oder eines Ausschusses kann auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung oder des jeweiligen Ausschusses in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen und im Benehmen mit dem stellvertretenden vor-sitzenden Mitglied zulassen, dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Den Mitgliedern der Bezirksversammlung oder des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristset-zung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Beantragt ein Mitglied der Bezirksversammlung oder des jeweiligen Aus-schusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt und die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind in der nächsten Sitzung der Bezirksversammlung oder des jeweiligen Ausschusses aufzurufen. Die oder der Vorsitzende der Bezirksversammlung oder des jeweiligen Ausschusses in-formiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Um-laufverfahrens in der nächsten Sitzung.
(4) Wahlen sind nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 unzulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 5 treten mit Außerkrafttreten der durch Art. 1 des Gesetzes zur Er-leichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 12.05.2020 (HGVBl. 2020, 255) geänderten Regelungen des Bezirksverwaltungsge-setzes außer Kraft.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
keine
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