Zu Beginn weist der Vorsitzende auf die geltenden Coronaregeln hin und schlägt vor, am Platz auf die Masken zu verzichten – es sei aber jedem selbst freigestellt.
Die Vertreterin der Sozialbehörde erläutert anhand einer Präsentation (die freigegeben der Niederschrift beigefügt wird) die Neuorganisation der Wohn-Pflege-Aufsicht nach dem Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG). Dabei geht sie insbesondere auf die Aufgaben der Wohn-Pflege-Aufsicht, die Organisationsstruktur und die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst Nord ein.
In der anschließenden Diskussion werden die Fragen der Ausschuss-Mitglieder u.a. wie folgt beantwortet:
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Gesetzliche Anordnungen, die auch bis zu einer Zwangsgeldfestsetzung reichen können, werden bei den Prüfungen eher selten ausgesprochen.
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Die Kontrollen über die Koordinierungsstelle Altona finden aller 2 Monate statt, dies habe sich aus den Bedarfen ergeben.
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Während der eingeschränkten Kontaktaufnahme durch die Coronapandemie, waren verschiedene Dienste eingesetzt – diese Zeit wurde oft als stressig für die Senior:innen erlebt.
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Die Kontrollen werden am Vortag der Prüfung in den Einrichtungen angekündigt. Die Durchführungsverordnung regelt den Prüfungsablauf und -umfang.
Nachtrag: Prüfkatalog für die Qualitätsprüfungen nach §§114 SGB XI: QPR_vollstastionaer_190522.pdf (mds-ev.de). Bisheriger Prüfkatalog für Regelprüfungen nach §30 HmbWBG: hmbwbg-pruefanleitung.pdf (hamburg.de). Der verkürzte Prüfkatalog mit Schwerpunkt Pandemie- und Hygienemanagement ist Anlage 2 der WBDurchfVO zu entnehmen: Hamburg - Anlage 2 WBDurchfVO | Landesnorm Hamburg | Anlage 2 - Bewertungskriterien | gültig ab: 01.10.2020 (landesrecht-hamburg.de)
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Ärztliche Anordnungen gebe es nicht. Die Senior:innen haben freie Arztwahl.
- Anlaufschwierigkeiten bei der Neuorganisation gab es sicherlich. Das Berichtswesen ist sicher ein anderes, als wenn man selbst vor Ort sei; es musste sich intensiv Eingelesen werden.
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Bei den Personalzahlen muss ein Pflegekompromiss gefunden werden. Auf die Leiharbeit musste daher vorübergehend zurückgegriffen werden.
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Die Einstufung des Pflegegrades werde über Rahmenverträge geregelt. Die Pflegedienste übernehmen nur Anlassprüfungen.
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Beschwerdeanlässe gab es eher zu Dienstplänen und/oder Personal; Abrechnungsbetrug konnte bei den Pflegediensten weitestgehend nicht beobachtet werden.
Nachtrag: Die für die Leistungsabrechnung zuständige Stelle (im Bezirksamt GS) prüft den Leistungsnachweis und gibt das Ergebnis an ihr Rechtsamt zur Prüfung vor einer Anzeige beim LKA. Es erfolgt ergänzend eine Mitteilung an die zuständige Pflegekasse sowie die Sozialbehörde (G13). Bei nachgewiesenem Abrechnungsbetrug erfolgt eine Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß HmbWBG durch die ZePAD, falls erforderlich werden ordnungsrechtliche Maßnahmen wie z.B. Mängelbeseitigungsvereinbarung, Aufnahmestopp usw. durch die ZePAD ergriffen. GS und Pflegekasse prüfen mögliche Rückforderungen.