Stellungnahme zum gemeinsamen Dringlichkeitsantrag GRÜNE - SPD- DIE LINKE - FDP und CDU betr. Höhengleiche Fuß- und Radverkehrsanlagen an der Bremer Straße
Letzte Beratung: 10.09.2024 Hauptausschuss Ö 3.23
Im Ausschuss für Mobilität und Inneres am 18. April 2024 wurde berichtet, dass ab dem kommenden Jahr endlich die Grundinstandsetzung der Bremer Straße realisiert werden soll, wofür sich ein Zeitfenster durch anderweitige Bauzeitverschiebungen ergab. Die Planungen zogen sich über viele Jahre hin, die Schlussverschickung erfolgte im Jahr 2021, weshalb in der Planung und Ausführung nicht alle aktuell geltenden Richtwerte und Vorgaben eingehalten werden.
Jedoch sollten kleine Modifizierungen, die nach heutigem Kenntnisstand sinnvoll sind und die Planungen nicht in größerem Umfang verändern, in der Zeit bis zum Beginn der Maßnahmen noch eingeplant werden. Dazu gehört die höhengleiche Ausführung aller Fuß- und Radverkehrsanlagen, insbesondere an Grundstückszufahrten.
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Der LSBG und die Verwaltung werden gebeten, bei der Planung und der Umsetzung der Grundinstandsetzung der Bremer Straße darauf zu achten, dass die Fuß- und Radverkehrsanlagen vollständig höhengleich hergestellt und keine Absenkungen an Grundstückszufahrten vorgesehen werden. Höhendifferenzen sollen ausschließlich im Bereich zwischen Fahrbahn und Rad- bzw. Fußweg ausgeglichen werden, sodass keine Behinderungen für den Fuß- und Radverkehr entstehen. Insbesondere ist auch bei der Umsetzung und Abnahme der Baumaßnahmen auf das Einhalten dieser Vorgabe zu achten.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
DER VORSITZENDE
11. Juni 2024
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt zu dem gemeinsamen Antrag GRÜNE – SPD – DIE LINKE – FDP und CDU (Drs. 21-3863) wie folgt Stellung:
Die BVM teilt das Ziel, die Fuß- und Radverkehrsanlagen höhengleich herzustellen und keine Absenkungen an Grundstückszufahrten vorzusehen.
Die höhengleiche Anlage von Gehwegen und Radverkehrsanlagen wurde bei der Planung der Bremer Straße daher bereits grundsätzlich berücksichtigt, insbesondere an Grundstückszufahrten. Allerdings gibt es vereinzelt sogenannte Zwangspunkte im bestehenden Höhenniveau. Bei Zwangspunkten handelt es sich um unveränderliche Höhenlagen wie etwa Schachtanlagen, Brücken und andere feste Punkte. Deshalb wird bei wenigen Grundstückszufahrten die Höhengleichheit leider nicht gewährleistet werden können. Die Höhendifferenzen sind in diesen Fällen jedoch marginal und können etwa durch längere Rampen vor und nach der Zufahrt abgeflacht werden. Die Vorgaben der ReStra zu Längs- und Querneigungen werden somit, bis auf eine einzige Örtlichkeit, regelkonform umgesetzt.
gez. Heimath f.d.R.
Hille
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