21-0479.01

Stellungnahme zum gemeinsamen Antrag SPD - GRÜNE betr. Buchholzer Weg Ausfahrt verbessern!

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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14.04.2020
Sachverhalt


Der Buchholzer Weg liegt in einer Tempo 30-Tone. Es wird streckenweise so geparkt, dass immer nur ein Fahrzeug gleichzeitig fahren kann. Dieser verkehrsberuhigende und damit erwünschte Effekt führt im westlichen Teil des Buchholzer Weges (zwischen Winsener Straße und Wilseder Ring) zu gefährlichen Situationen. Fahrzeuge, die Richtung Winsener Straße müssen zeitweise viele parkende Fahrzeuge gleichzeitig überholen. Da die Strecke eine Kurve aufweist, kann sie nicht in Gänze beobachtet werden. Wenn dann ein Fahrzeug von der Winsener Straße in den Buchholzer Weg einbiegt, kann es zu aufwändigen Rangiermanövern kommen. Ein teilweises Parkverbot in diesem Abschnitt würde die Situation entschärfen.

Petitum/Beschluss


Der Vorsitzende der Bezirksversammlung und die Bezirksverwaltung werden gebeten, sich dafür einzusetzen, dass zur Erleichterung des Verkehrsflusses auf dem Buchholzer Weg (zwischen Winsener Straße und Wilseder Ring) geprüft wird, ob abschnittsweise ein Parkverbot angeordnet werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

  09.03.2020

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem gemeinsamen Antrag SPD und Grüne (Drs. 21-0479) wie folgt Stellung:

 

 

Vorbemerkung

 

Der Buchholzer Weg ist eine Stadtstraße, welche sich in einer Tempo-30 Zone in einem Wohn-gebiet befindet. Das zu betrachtende Teilstück zwischen Winsener Straße und Wilseder Ring weist eine Gesamtlänge von ca. 85 Metern auf. Das Parken am Fahrbahnrand ist hier erlaubt. In Höhe der Haus-Nr. 8 befindet sich eine Gehwegüberfahrt, an welche sich eine Grenzmarkierung (Zeichen 299 StVO) anschließt. Dadurch steht mit einer Gesamtlänge von ca. 11 Metern eine Strecke als Ausweichmöglichkeit im Begegnungsfall zur Verfügung, in der nicht geparkt werden darf.

 

Prüfung eines abschnittsweisen Parkverbotes

Zeichen 283 StVO (Absolutes Haltverbot) darf nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwal-tungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr erfor-dern.

 

Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und be-sonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche An-ordnungen durch Verkehrszeichen gemäß § 39 (1) StVO in Verbindung mit § 45 (9) StVO nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Eine Unfallauswertung für die 3-Jahres-Betrachtung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 ergab für den betroffenen Bereich des Buchholzer Weges, dass in diesem Zeitraum lediglich ein Ver-kehrsunfall im Zusammenhang mit Begegnungsverkehr polizeilich registriert wurde. Es entstand dabei Sachschaden. Im Jahr 2020 ist diesbezüglich noch kein weiterer Unfall bekannt geworden. Ein über den Antrag hinausgehende Gefahren- oder Beschwerdelage ist dem PK 46 nicht be-kannt.

 

Zusätzlich hat ein aktuell durchgeführter Ortstermin ergeben, dass das Passieren von Pkw bei Gegenverkehr trotz parkender Fahrzeuge zwischen der Einmündung Wilseder Ring und der Haus-Nr. 8 problemlos möglich ist. Hierfür weist die Fahrbahn eine ausreichende Breite auf. Au-ßerdem besteht freie Sicht bis zur Einmündung Winsener Straße. Fahrzeuge können somit bei Bedarf in die eingangs beschriebene Ausweichmöglichkeit einfahren und warten, bis der Gegenverkehr passiert. Die Anordnung von Zeichen 283 StVO aus Gründen der Verkehrssicherheit ist somit rechtlich nicht zu begründen.

 

Nach den Erkenntnissen des PK 46 sind die Fahrzeugführer, welche den Buchholzer Weg befahren, zum großen Teil ortskundig. Durchgangsverkehr herrscht auf Grund der Lage und Anbindung grundsätzlich nicht. Ein an die Verkehrslage angepasstes Fahrverhalten kann daher von den Verkehrsteilnehmern erwartet werden.

 

Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort in Be-tracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Somit besteht kein Erfordernis, die Flüssigkeit des Verkehrs zu unterstützen. Straßen, die ein durchgängiges und freies Befah-ren ohne Hindernisse, wie z.B. parkende Fahrzeugen, ermöglichen, würden dem Gedanken der Senkung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30 Zone sogar entgegenwirken.

 

Zeichen 283 StVO zu Gunsten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) anzuordnen ist ebenfalls nicht möglich, da im Buchholzer Weg keine Busse des ÖPNV verkehren.

 

Fazit

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen aus den vorgenannten Gründen für eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Zeichen 286 StVO im Buchholzer Weg im Bereich zwischen Winsener Straße und Wilseder Ring nicht vorliegen.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Riechers