20-4741.01

Stellungnahme zum gemeinsamen Antrag SPD CDU GRÜNE LINKE Neue Liberale betr. Fahrtkostenübernahme für Schülerinnen und Schüler während Schulbaumaßnahmen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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10.09.2019
Sachverhalt


Am 4.4. führten Schülerinnen und Schüler der Klasse 9b der Stadtteilschule Süderelbe eine Diskussionsrunde mit Bezirkspolitikern aus Harburg durch. Neben einer Vielzahl von Themen aus der Lebens- und Erfahrungswelt der Teilnehmer wurde auch auf die Situation hingewiesen, dass durch den Umbau der Schule manche Klassen an andere Standorte (Hausbrucher Bahnhofstraße) verlegt werden mussten.

Für manche Schülerinnen und Schüler verlängert sich der Schulweg dadurch erheblich. Für die Wegstrecke ist für einige Schülerinnen und Schüler daher die Nutzung von Busverbindungen eine sinnvolle Alternative zum Fußweg oder die Nutzung des Fahrrads. Leider bleiben sie auf den dadurch entstehenden Fahrtkosten sitzen.

Im Rahmen eines umfassenden Schulbauprojekts mit den dadurch entstehenden Kosten, erscheint es uns angemessen ab einer relevanten Entfernung auch die entstehenden temporären Fahrtkosten der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Bei der Berücksichtigung einer möglicherweise zumutbaren Entfernung ist die Gesamtweglänge sowie die zusätzliche Länge des Schulwegs zu betrachten. Sollte durch die Verlagerung des Schulortes eine Erhöhung der Gesamtlänge auf mehr als 1,5 km entstehen, so sollten die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten übernommen werden.

Petitum/Beschluss


Die Behörde für Schule und Berufsbildung wird aufgefordert temporär entstehende Kosten für die Nutzung des ÖPNV Schülerinnen und Schülern zu erstatten, sofern die nachzuweisenden Kosten durch eine Verlängerung der Gesamtlänge des Schulwegs auf mehr als 1,5 km entstanden sind und dies auf eine Verlagerung des Ortes der Beschulung wegen schulisch bedingter Baumaßnahmen zurückzuführen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg        21.05.2019

Die Vorsitzende

 

 

 

Die Behörde füSchule und Berufsbildung nimmt zu dem gemeinsamen Antrag Drs. 20-4741           wie folgt Stellung:

 

 

Fahrkosten für den Schulweg ihrer Kinder tragen grundsätzlich die Eltern. Die Berechtigung für eine kostenfreie Nutzung des ÖPNV ist in der Stadt Hamburg an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich im Einzelnen aus den Schülerfahrgeldbestimmungen ergeben (siehe https://www.hamburg.de/contentblob/69560/a1047a6f1556842d1c55201ac310d28e/data/bbs-vo-schuelerfahrgeld-18-07-2011.pdf). 

Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist danach neben der Leistungsberechtigung, eine nach Schulstufen gestaffelte Mindestentfernung, die überschritten werden muss. Diese beträgt für:

 

  • Schülerinnen und Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf (z.B. Körperbehindert): 1,0 Km
  • Schülerinnen und Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf (z.B. Lernbehindert): 2,5 Km
  • Schülerinnen und Schüler in Grundschulen: 2,5 Km
  • Schülerinnen und Schüler in Sekundarstufe: 5,0 Km
  • Schülerinnen und Schüler in Sekundarstufe I nach Asylbewerberleistungsgesetz: 3,0 Km
  • Schülerinnen und Schüler in Sekundarstufe II: 7,5 Km

 

Soweit diese Mindestentfernungen im Einzelfall durch die schulisch bedingte Baumaßnahme und die damit verbundene Verlängerung des Schulweges zum Standort in der Hausbrucher Bahnhofsstraße überschritten wird, besteht für diese Schülerinnen und Schüler ein Anspruch auf Übernahme der Kosten gem. der geltenden Schülerfahrgeldbestimmungen. Dies bedeutet aber auch, dass eine Erstattung von Fahrkosten bei Unterschreiten dieser als zumutbar festgelegten Mindestentfernungen nicht erfolgen kann.

 

Eine generelle Absenkung der Mindestentfernungen auf 1,5 Km, ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und der jeweiligen Klassenstufe, wie im Antrag gefordert, ist danach nicht möglich.

Sollte Schülerfahrgeld wegen Unterschreitung der Mindestentfernung nicht gewährt werden können, besteht für entsprechend Leistungsberechtigte die Möglichkeit, eine Sozialkarte zu erhalten. Der HVV gehrt Inhabern der Sozialkarte seit dem 1. Januar 2018 einen Preisnachlass von 21,80 Euro. Damit halbieren sich beispielsweise die Kosten für den Kauf einer Schülermonatskarte.

 

Unabhängig vom Einkommen oder der Mindestentfernung können Schülerinnen und Schüler über die Schule einen Berechtigungsnachweis zum Bezug von vergünstigten Schülerfahrkarten beim HVV erhalten.

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R.

Riechers