22-1795.01

Stellungnahme zum Gemeinsamen Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion, der Fraktion die Linke Harburg und Volt-Fraktion betr. Zeichen für Vielfalt in Harburg zur Hamburg Pride 2026

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 07.09.2026 Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion Ö 8.1

Sachverhalt

Harburgs Leitbild „Zusammenleben in Vielfalt“ wird durch die verschiedensten Facetten zivilgesellschaftlicher, ehrenamtlicher und politischer Arbeit mit Leben gefüllt. Es unterstreicht die Offenheit und den Zusammenhalt im Bezirk.

Die Regenbogenfarben sind international als Symbol für Vielfalt und Gleichberechtigung anerkannt. Eine entsprechende Gestaltung einer öffentlichen Treppe, eines Fußngerüberweges oder einer Bank trägt dazu bei, die kulturelle und ethnische Vielfalt sowie queere Menschen in unserer Gesellschaft sichtbar zu machen und das Selbstverständnis Harburgs als bunter und weltoffener Stadtteil zu stärken. Es ist gleichzeitig für queere Menschen in Zeiten von massiven Anfeindungen ein wichtiges Zeichen für Solidarität und Rückhalt aus der Gesellschaft. Harburg ist ein multikulturell geprägter Bezirk mit Menschen verschiedenster Herkunft, Lebensentwürfe und Identitäten. Ein sichtbares Bekenntnis zu dieser Vielfalt stärkt den sozialen Zusammenhalt und wirkt Ausgrenzung und Diskriminierung entgegen.

Vor diesem Hintergrund sollte ein geeigneter Ort und ein geeignetes Format sowohl im Bereich Harburg, als auch im Bereich Süderelbe gefunden und umgesetzt werden.

Petitum/Beschluss


Die Bezirksverwaltung wird beauftragt einen geeigneten Ort zur Gestaltung eines Regenbogensymbols in Form eines Fußngerüberwegs (z.B. Zwischenflächen eines Zebrastreifens bunt einfärben), eines prominenten Radwegabschnitts, einer bemalten Treppe oder einer bemalten, bereits bestehenden Bank im Zentrum Harburg und im Neugrabener Zentrum im Ausschuss für Soziale, Integration, Gesundheit und Inklusion vorzustellen. Der Ort soll mit den Mitgliedern des Ausschusses abgestimmt und anschließend sofern möglich bis zur Pride Week 2026 umgesetzt werden.






BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



24. Juni 2026

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu dem o.g. gemeinsamen Antrag der GRÜNE_ und SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke Harburg und der Volt-Fraktionbetr. Zeichen für Vielfalt in Harburg zur Hamburg Pride 2026 (Drs, 22-1795), wie folgt Stellung:

Die Ausgestaltung von Fußngerüberwegen (VZ 293) ist bundeseinheitlich geregelt. Demnach müssen diese gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) in Weiß auf schwarzem Grund gehalten sein. Die Markierungen dienen ausschließlich der Verkehrsführung und Verkehrssicherheit. Veränderungen der Markierung, insbesondere farbliche Ergänzungen innerhalb oder im unmittelbaren Bereich eines Fußngerüberwegs sind nicht zulässig, da sie den Regelungscharakter des Verkehrszeichens bzw. der Verkehrseinrichtung aufheben. Dementsprechend sind ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndungen von Verstößen, etwa das Nichtanhalten von Autos bei erkennbar querungswilligen zu Fuß Gehenden, nicht mehr möglich. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit kein erstrebenswerter Zustand.

Andersfarbige Streifen sind demnach keine echten Fußngerüberwege und haben somit keine rechtliche Bindung, sondern eher eine reine symbolische Wirkung. Dementsprechend können angebrachte farbige Streifen den Verkehrsteilnehmenden suggerieren, es handele sich um einen Fußngerüberweg, obwohl es rechtlich keinen solchen darstellt, was zu gefährlichen Missverständnissen führen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann.

Auch bei einer farblichen Gestaltung von Radverkehrsanlagen sind die einschlägigen technischen Regelwerke und straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Insbesondere darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und die Verständlichkeit der Verkehrsführung nicht eingeschränkt werden. Allgemein werden die Radverkehrsanlagen zur Abgrenzung und Erkennbarkeit von Gehwegen in rotem Pflaster ausgeführt.

Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht erscheinen daher die Gestaltungen aerhalb verkehrsrechtlich relevanter Markierungen beispielsweise an Treppenanlagen oder Sitzbänken grundsätzlich besser geeignet, um das Anliegen sichtbar umzusetzen, ohne straßenverkehrsrechtliche Belange zu berühren.

Die konkrete Eignung möglicher Standorte und deren Benennung liegt im Verantwortungsbereich des zuständigen Bezirks.

gez. Böhm

f.d.R. Leptien

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