Stellungnahme zum gem. Antrag von GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Tempo 30 im ganzen Rehrstieg - mehr Sicherheit und Komfort für den Rad- und Fußverkehr in Neuwiedenthal
Letzte Beratung: 14.06.2022 Hauptausschuss Ö 1.2
Die Veloroute 10 aus dem Zentrum Hamburgs über Harburg bis nach Neugraben-Fischbek nimmt stetig weiter Gestalt an. Zu den in nächster Zeit anstehenden Baumaßnahmen auf dieser Veloroute gehört auch der Umbau des Knotens Rehrstieg/Striepenweg zu einem Kreisverkehr. Durch die Veloroute wird in diesem Bereich der Radverkehrsanteil weiter steigen, den Kreisverkehr werden Radfahrende und Kfz-Fahrende gleichermaßen nutzen. Der Sicherheit der Radfahrenden als den schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen sollte hier besondere Berücksichtigung geschenkt werden.
Eine wichtige Maßnahme dazu ist die Reduzierung der Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs. Daher sollte auch im südlichen Teil des Rehrstiegs zwischen Cuxhavener Straße und Neuwiedenthaler Straße Tempo 30 angeordnet werden; weiter nördlich gilt dies bereits.
Auch aufgrund der angrenzenden Spielplätze (in der westlich liegenden Grünlage sowie nordöstlich des geplanten Kreisels), der Kita Rehrstieg im Rehrstieg 38a und anliegenden Wohnbebauung ist Tempo 30 hier angemessen.
Sollte die Tempo-30-Anordnung aufgrund der Spielplätze und der Wohnbebauung nur nördlich der Bahn-Unterführung möglich sein, könnte die Situation für Zu-Fußgehende und Radfahrende in der Unterführung und südlich davon durch eine Auflösung der Zweistreifigkeit für den Kfz-Verkehr in nördlicher Richtung verbessert werden. Die Zweistreifigkeit in Fahrtrichtung Norden besteht nur auf dem kurzen Abschnitt zwischen Kleinfeld und Striepenweg. Durch eine Auflösung des rechten Kfz-Fahrstreifens könnte hier Platz für einen breiten Radfahrstreifen gewonnen werden. Davon würde auch der Fußverkehr profitieren, dem dadurch in und vor der Unterführung deutlich mehr Platz zur Verfügung stünde.
Die Bezirksamtsleiterin und die Verwaltung werden gebeten, in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde,
1. sich für eine Tempo-30-Anordnung im gesamten Rehrstieg einzusetzen und
2. für den Fall, dass dies nur nördlich der Unterführung möglich sein sollte, den rechten der beiden Richtungsfahrstreifen auf dem Rehrstieg in Fahrtrichtung Norden zwischen Kleinfeld und Striepenweg aufzulösen und hier stattdessen einen Radfahrstreifen einzurichten und in diesem Zuge den Fußweg zu verbreitern.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
07.06.2022
Die Behörde für Inneres und Sport (Verkehrsdirektion (VD) 51) nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Ausgangslage:
In der Beschlussvorlage wird die Anordnung von Tempo 30 im südlichen Teil des Rehrstiegs mit dem Verweis auf eine bestehende Geschwindigkeitsreduzierung im nördlichen Teil thematisiert. Als Begründung werden ein vorhandener Spielplatz, eine Kita und die vorhandene Wohnbebauung genannt. Gleichzeit erfolgt der Hinweis auf die dort geplante Veloroute 10 und die damit einhergehende mutmaßliche Erhöhung des Radverkehrs.
In der Beschlussvorlage werden konkret zwei Forderungen formuliert:
„Die Bezirksamtsleiterin und die Verwaltung werden gebeten, in Abstimmung mit der
Straßenverkehrsbehörde,
1. sich für eine Tempo-30-Anordnung im gesamten Rehrstieg einzusetzen und
2. für den Fall, dass dies nur nördlich der Unterführung möglich sein sollte, den rechten
der beiden Richtungsfahrstreifen auf dem Rehrstieg in Fahrtrichtung Norden zwischen
Kleinfeld und Striepenweg aufzulösen und hier stattdessen einen Radfahrstreifen
einzurichten und in diesem Zuge den Fußweg zu verbreitern.“
Bewertung:
Bei der Anordnung von Tempo 30 wird zwischen Tempo 30-Strecken und Tempo 30-Zonen unterschieden.
Die Zuständigkeit bei der Anordnung von Tempo 30-Strecken liegt bei den Straßenverkehrsbehörden. Sie werden regelhaft vor sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des § 45 Abs. 9, Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geprüft und eingerichtet. Ein Beispiel für solch eine Einrichtung ist die Kita im Rehrstieg. Diese Einrichtung wurde bereits in der Vergangenheit anhand der Vorschriften der HRVV geprüft. Diese Überprüfung fiel negativ aus, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Strecke nicht gegeben waren. Weitere schutzwürdige Einrichtungen i.S. der HRVV sind im Rehrstieg nicht vorhanden. Daher wird seitens der VD 5 keine rechtliche Möglichkeit gesehen, hier eine Tempo 30-Strecke anzuordnen.
Nach § 45 Absatz 1c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Der Durchgangsverkehr darf nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Fazit:
Zu dem Punkt 1) ist aus o.g. Gründen eine Anordnung einer Tempo 30-Strecke rechtlich nicht möglich. Denkbar wäre jedoch eine Erweiterung der bereits vorhandenen Tempo 30-Zone. Hier liegt die Zuständigkeit gemäß einer Vereinbarung der Staatsräte der Behörde für Inneres (jetzt BIS) und der Baubehörde (jetzt Verkehrsbehörde, BVM) vom 09.06.1992 bei der Baubehörde (jetzt Verkehrsbehörde). Somit wäre hier die BVM als zuständige Behörde anzuhören. Die Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 47 würde im Falle einer positiven Bewertung des Anliegens durch die BVM die sich anschließenden Planungen konstruktiv begleiten.
Bei den unter Punkt 2) geforderten Umbaumaßnahmen handelt es sich um straßenbaubehördliche Maßnahmen, die im Zuge einer möglichen Planung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ebenfalls konstruktiv begleitet werden würden.
Seitens der VD 51 wird bei der Planung eines Kreisverkehrs auf eine mögliche Kollision mit der grundsätzlichen „rechts vor links“ Regelung innerhalb einer Tempo 30-Zone hingewiesen.
gez. Heimath
f.d.R.
Riechers
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