Stellungnahme zum Antrag SPD zu 21-0959 betr. Barrierefreiheit am Bahnhof Neugraben vollenden
Letzte Beratung: 11.01.2022 Hauptausschuss Ö 2.1
Der Bahnhof in Neugraben wird zurzeit im Ostbereich den Erfordernissen eines modernen S-Bahnhofes angepasst. Dieses betrifft insbesondere die Barrierefreiheit. Die im westlichen Teil häufig defekten Schrägaufzüge verlieren damit ihre Bedeutung.
Im Erschließungskonzept des B-Plans Vogelkamp wird im westlichen Teil des Bahnhofes eine Unterführung unter der S-Bahn geplant, um den fussläufigen Weg für die Bewohner des neuen Gebietes in das Zentrum von Neugraben attraktiv zu gestalten. Im Nordteil wird Seitens der IBA der Unterführung auf Barrierefreiheit geachtet, aber auch der südliche Teil muss entsprechend angepasst werden.
Die Verwaltung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Ertüchtigung des Neugrabener Bahnhofes auch bei der neuen Unterführung im westlichen Teil des Bahnhofes auf beiden Seiten (im südlichen Teil) eine komplette Barrierefreiheit hergestellt wird.
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
03.01.2021
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt hat ein grundsätzliches Interesse daran, alle eigenen Flächen barrierefrei auszubilden und herzurichten, ist dabei aber auf die ausreichende Verfügbarkeit von personellen und finanziellen Ressourcen angewiesen. Aktuell besteht nicht die Möglichkeit, das Petitum des Antrages zeitnah umzusetzen.
Nach den Hamburgischen Regelwerken für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) ist Folgendes zu beachten:
Beträgt die Längsneigung zwischen 3 und 6 %, sollten in Anlehnung an die DIN 18040-3 zum Ausruhen und Abbremsen möglichst in Abständen von max. 10 m ebene Bereiche mit Längsneigung unter 3 % vorgesehen werden.
Aus der nachfolgenden Darstellung ist zu entnehmen, inwiefern die örtlichen Verhältnisse noch nicht den aktuell anerkannten Regeln der Technik entsprechen:
Die Umsetzung der vollständigen Barrierefreiheit hätte hier einen großflächigen Anpassungsbedarf zur Folge. Ohne zusätzlichen Flächenverbrauch ist die Herstellung gar nicht möglich. Die dafür notwendigen Flächen sind aber nur mit anderweitigen Einschränkungen sowie erheblichem Aufwand zu aktivieren.
Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Abweichungen von dem Regelwerk zur Barrierefreiheit und anderer zu bearbeitender Projekte muss dieses Vorhaben derzeit als nachrangig eingestuft werden. Sobald ausreichende Kapazitäten für eine Umgestaltung vorhanden sind, wird auch dieser Bereich vollständig an die Vorgaben zur Barrierefreiheit angeglichen.
gez. Fredenhagen
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