Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Sicherung der Kreuzung Bremer Straße - Baerer Straße
Letzte Beratung: 17.10.2023 Hauptausschuss Ö 1.12
Am 23. Mai 2023 kam es zu einem entsetzlichen Unfall, als ein 8-jähriger Schüler der Kerschensteiner-Grundschule ohne an der Ampel zu warten auf die Bremer Straße rannte und dort von einem Fahrzeug erfasst wurde. An dieser Stelle gilt Tempo 50.
Viele Kinder des Viertels müssen die Bremer Straße überqueren, um die Kerschensteiner-Grundschule zu besuchen bzw. um nach Hause zu gehen. Auch wenn es Verkehrserziehung in den Grundschulen gibt, kommt es immer wieder vor, dass Kinder sich nicht an die dort gelehrten Regeln halten und sich unvorsichtig im Straßenverkehr verhalten.
An dieser Kreuzung bzw. Fußgängerampel gibt es über eine Ampel hinaus keine Instrumente, um Kinder davon abzuhalten, ungeschützt auf die Kreuzung zu rennen. Zu überprüfen wäre auch ein Tempo 30-Bereich im Kreuzungsbereich.
Das Präsidium der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende dafür einzusetzen, dass überprüft wird, welche Möglichkeiten auf der Kreuzung Bremer Straße / Baererstraße bestehen, den Schulweg der Grundschülerinnen und Grundschüler zur Kerschensteiner-Grundschule sicherer zu machen und geeignete Maßnahmen kurzfristig umzusetzen.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
DER VORSITZENDE
4. Oktober 2023
Die Polizei Hamburg nimmt zu dem Antrag der SPD-Fraktion (Drs. 21-3245) wie folgt Stellung:
Zur vorstehenden Drucksache vom 11.09.2023 wurde das Polizeikommissariat 46 über die Verkehrsdirektion gebeten, hinsichtlich der Möglichkeit einer Reduzierung der Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich Bremer Straße / Baerer Straße auf 30 km/h und weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit für die Schüler, Stellung zu nehmen.
Ich leite Ihnen hiermit die Stellungnahme des PK 46 zu.
Die Bremer Straße gehört zum Netz der Hauptverkehrsstraßen in Harburg und ist von gesamtstädtischer Bedeutung.
Darüber hinaus dient sie als Wohnsammelstraßen für die Anlieger- und Erschließungsverkehre der umliegenden Straßen.
Gemäß § 45 (9) StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse objektiv eine erhebliche Gefahrenlage besteht.
Diese besondere Gefahrenlage liegt für die Bremer Straße nicht vor. Die Unfalllage in dem genannten Bereich kann für die letzten drei Jahre als unauffällig bezeichnet werden.
Neben der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift ist auch die HRVV eine Grundlage für die Entscheidung, ob Tempo 30 vor einer sozialen Einrichtung, hier einer Schule, angeordnet werden kann. Geschützt werden soll hier der Eingangsbereich und nicht der gesamte Schulweg.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist daher derzeit nicht möglich und aus hiesiger Sicht auch nicht erforderlich.
Hinsichtlich des in der Einleitung der Drucksache genannten Verkehrsunfalls zum Nachteil eines achtjährigen Schülers und der damit verbundenen Anregung bauliche Maßnahmen zu treffen, um ein Betreten des Kreuzungsbereichs neben der Lichtsignalanlage zu verhindern, ist festzustellen, dass der Geschädigte sich im Aufstellungsbereich der Lichtsignalanlage befand. Maßnahmen im umliegenden Bereich hätten hier den Verkehrsunfall nicht verhindert.
Die Tatsache, dass er sich zusammen mit etwa 10-20 Schülern an der Örtlichkeit befand und lediglich er auf die Fahrbahn getreten ist, lässt Fehlverhalten eines Einzelnen als Unfallursache vermuten.
Selbstverständlich wurden unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die Örtlichkeit und die näheren Umstände die hierzu führten seitens der Polizei überprüft. Die Überprüfung ergab, dass keine straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen erforderlich sind. Eine solche Überprüfung ist regelhaft nach Verkehrsunfällen mit Kindern.
gez. Heimath
f.d.R.
Hille
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