20-4699.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Personalstärkung in Heil- und Pflegeberufen übergreifend in allen Krankenhausbereichen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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10.09.2019
Sachverhalt


Das Bundesgesundheitsministerium sieht inzwischen in vier pflegeintensiven Krankenhausbereichen seit dem 1.1.2019 Personaluntergrenzen vor. Dies betrifft Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Krankenhäuser müssen für die einzelnen Bereiche monatliche Durchschnittswerte der Personalbesetzung ermitteln. Unanhängige Wirtschafts- oder Buchprüfer müssen diese bestätigen. Krankenhäuser, die sich nicht an die Vorgaben halten und die Werte unterschreiten müssen Vergütungsabschläge hinnehmen. Dies erfolgte im Rahmen der Ersatzvornahme (Verordnung zur Festlegung von Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV vom 5. Oktober 2018) nachdem Versuche der Interessenvertreter der Krankenhäuser und Krankenkassen, diese selber festzulegen, gescheitert waren.

Auch in anderen Krankenhausbereichen sind immer wieder Engpässe im Personalschlüssel wahrzunehmen. Diese lassen sich auch nicht in allen Fällen vermeiden, doch sollte das Ziel einer verlässlichen medizinischen Daseinsvorsorge darin bestehen, solche Engpässe möglichst gering zu halten. Gerade im Rahmen von Konzentrationsbestrebungen der Fachversorgung - wie dies im Bereich der Geburtsmedizin in Harburg stattgefunden hat - sollten temporäre Schließungen nahezu ausgeschlossen sein und nur im äußersten Fall zur Gewährleistung der Patientensicherheit in Kauf genommen werden. Auch in diesem - sowie in weiteren - Fachbereich scheint eine freiwillige Festlegung von Personaluntergrenzen nicht in dem gewünschten Umfang gelungen zu sein. Dies hat auch enorme Folgen in der subjektiven Wahrnehmung der Versorgungssicherheit seitens der Patientinnen und Patienten. Dabei kann es nicht sinnvoll sein, individuelle und oftmals auch nicht hinreichend fundierte und belegte Schlüsselungen einzelnen Krankenhäusern oder sogar Abteilungen zuzuweisen. Hier ist auf eine allgemeinverbindliche Regelung in der Art der PpUGV zu zielen.

Petitum/Beschluss


Die Bezirksversammlung fordert die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf, beim Bundesministerium für Gesundheit darauf einzuwirken, die Regelungen des Verordnung zur Festlegung von Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV auf weitere Krankenhausbereiche, insbesondere die Geburtsmedizin mit Pflegepersonal, Fachärzten und Hebammen und Geburtshelfern, auszuweiten.

Zudem fordert die Bezirksversammlung den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf, parallel mittels einer Bundesratsinitiative dieses Ziel zu erreichen.

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg        03.06.2019

Die Vorsitzende

 

 

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz  nimmt zu dem Antrag der SPD Drs. 20-4699 wie folgt Stellung:

 

 

 Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) wird mit dem o.a. Beschluss aufgefordert, beim Bundesministerium für Gesundheit darauf einzuwirken, die Regelungen der Verordnung zur Festlegung von Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV auf weitere Krankenhausbereiche, insbesondere die Geburtsmedizin mit Pflegepersonal, Fachärzten und Hebammen und Geburtshelfern, auszuweiten.

Mit dem Beschluss wird außerdem der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg aufgefordert, parallel mittels einer Bundesratsinitiative dieses Ziel zu erreichen.

Die BGV nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten ab dem 1. Januar 2019 in den vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen Unfallchirurgie, Geriatrie, Intensivmedizin und Kardiologie. In diesem Zusammenhang wurde auch festgelegt, welchen Grenzwert der Anteil von Pflegehilfskräften jeweils nicht überschreiten darf, damit ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

Die Krankenhäuser müssen für die einzelnen Monate Durchschnittswerte der Personalbesetzung ermitteln und dabei zwischen verschiedenen Stationen und Schichten differenzieren. Unabhängige Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer müssen die Einhaltung der Untergrenzen bestätigen. Krankenhäuser, die sich nicht an die Vorgaben halten und die Grenzen unterschreiten, müssen Vergütungsabschläge hinnehmen. Die BGV wird sich in Zukunft regelmäßig mit diesen zusätzlichen Daten, die quartalsmäßig übermittelt werden, befassen und diese bewerten.

In den kommenden Monaten werden auch für die Bereiche der Neurologie oder Herzchirurgie entsprechende Personalvorgaben hinzukommen. Ferner ist gesetzlich vorgesehen, anschließend für weitere pflegesensible Abteilungen Pflegeuntergrenzen zu entwickeln. Ab dem 1. Januar 2020 werden die Vorgaben auf alle bettenführenden Abteilungen der Krankenhäuser ausgedehnt und die Finanzierung von Pflegepersonal weiter verbessert, indem es 1:1 außerhalb der Fallpauschalen bezahlt wird.

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R.

Riechers