21-2856.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. LKW-Parken im Neubaugebiet Fischbeker Heidbrook rechtzeitig unterbinden

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 11.04.2023 Hauptausschuss Ö 2.24

Sachverhalt


 

Seit geraumer Zeit gibt es Beschwerden von Anwohnern im Fischbeker Heidbrook, dass im westlichen teil der Straße „Im Fischbeker Heidbrook“ LKW über längere Zeiträume und Nachts abgestellt werden. Dieses ist laut StVO untersagt und deshalb rechtzeitig zu unterbinden.

Leider wurde dieses Phänomen auch wieder aus dem Wohngebiet Vogelkamp von Anwohnern berichtet. Dieses gilt es rechtzeitig zu unterbinde

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird gebeten sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zusetzen, um das LKW-Parken in den Wohngebieten rechtzeitig zu unterbinden. Besonders das PK 47 wird gebeten, das Parkverbot an Wochenenden durchzusetzen.

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG  

DER VORSITZENDE  

         22. März 2023

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag SPD, Drs. 21-2856 wie folgt Stellung:

            

  1. Allgemeine Beschreibung

 

Das Neubaugebiet Fischbeker Heidbrook (NF 66) ist bis auf wenige Nachbesserungsmaßnahmen baulich vollständig hergestellt, befindet sich jedoch noch im Verantwortungsbereich der Stadtentwicklungsgesellschaft IBA. Der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Polizeikommissariates (PK) 47 liegen keine Informationen darüber vor, dass hier bereits eine Widmung und damit der Übergang der Verantwortlichkeit an den Bezirk Harburg

erfolgt oder zu welchem Termin dieser geplant ist.

 

2. Konsequenz

 

Das Vorliegen der Widmung ist Voraussetzung sowohl zur Ahndung von

Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr als auch für die Ausfertigung

straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen für die Aufstellung von Verkehrszeichen. Obwohl es sich um sog. tatsächlich-öffentlichen Verkehrsgrund handelt, sind polizeiliche Maßnahmen im ruhenden Verkehr wie z.B. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund der aktuell bestehenden Eigentumsrechte des Betreibers (IBA) nicht möglich. Erst die straßenrechtliche Widmung begründet einen Rechtsanspruch auf gemeingebräuchliche Nutzung.

Auch die Verkehrsregelungspflicht obliegt solange der IBA. So kann sie z.B. zur Ordnung des Verkehrs auf privaten Verkehrsflächen z.B. eine Beschilderung aufstellen, die jedoch nicht den Anschein von amtlichen Verkehrszeichen i.S. §§ 35 ff der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufweisen darf.

 

Aus dieser Situation folgt, dass nur solche polizeilichen Maßnahmen möglich sind, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen z.B. einen Verkehrsstraftatenbestand aus dem Bereich des Fließverkehrs oder eine tatsächliche Gefahrenlage verwirklichen. Dies ist beispielsweise bei Verkehrsunfällen oder Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss der Fall.

 

Diese Rechtslage gilt auch für andere Neubaugebiete, wie z.B. NF 65 Vogelkamp.

 

Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine polizeiliche Zuständigkeit hinsichtlich der Ahndung möglicher Parkverstöße durch Lkw aktuell nicht gegeben ist.

 

3. Parken von Kfz über 7,5 t zGM in Wohngebieten

 

Wäre das Wohngebiet bereits gewidmet, würden die Vorschriften des § 12 Abs. 3a StVO greifen. Dieser besagt, dass das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von über 7,5 t u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00-06:00 Uhr unzulässig ist. Außerhalb dieser Zeiten ist das Parken von Lkw über 7,5 zGM zulässig, solange nicht sonstige Regeln der StVO dies verbieten. Der Nachweis des Kriteriums der „Regelmäßigkeit“ ist zudem mit einigen Anforderungen verbunden.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Hille

 

 

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