22-0535.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Illegale Sperrmüllentsorgung durch gewerbliche Unternehmen stärker ahnden

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.10.2025 Hauptausschuss Ö 3.3

Sachverhalt


Es ist bekannt, dass es im Phoenixviertel häufiger zu Problemen mit illegaler Sperrmüllentsorgung kommt, wenn AnwohnerInnen Möbelstücke oder anderen Sperrrmüll einfach auf der Straße, im Bereich von Müllcontainern oder in Grünanlagen abstellen. Dieses Vorgehen wird auch von anderen BewohnerInnen des Viertels kritisiert.

Eine illegale Sperrmüllentsorgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Hamburg je nach Art und Umfang des entsorgten Sperrmülls mit Bußgeld von bis zu Euro 2.000,00 geahndet wird.

Allerdings gibt es auch schon seit längerem Hinweise darauf, dass es im Phoenix-Viertel zu gewerblichen Sperrmüllentsorgungen kommt.

Am 13. Februar zeigte sich dies Presseberichten zufolge, als anlässlich einer Razzia der Polizei wegen Drogenhandels und konsums im Phoenix-Viertel, in aller Seelenruhe Mitarbeiter eines gewerblichen Anbieters aus einem Transporter ein Sofa entluden und in der angrenzenden Grünanlage entsorgen wollten. Die Polizei nahm daraufhin die Personalien auf.

Bereits die private Entsorgung ist ein nicht hinzunehmender Umstand. Wenn allerdings nun auch gewerbliche Anbieter, die sich die Entsorgung bezahlen lassen, der Auffassung sind, die Entsorgung kostenfrei z.B. im Phoenix-Viertel vornehmen zu können, ist zu prüfen, ob die Abschreckung durch die geltenden Bußgeldsätze und Sanktionen, die ungeachtet der gewerblichen Ausübung bestehen, ausreichend ist.

Petitum/Beschluss


Die Bezirksverwaltung wird gebeten, sich bei der Behörde für Umwelt, Klimaschutz, Energie und Agrar (BUKEA) dafür einzusetzen, dass die Bußgeldsätze für die illegale Sperrmüllentsorgung deutlich angehoben und gesondert ausgewiesen werden, wenn die Entsorgung durch gewerbliche Anbieter erfolgt und dass bei wiederholter Begehung entsprechende Eintragungen im Gewerberegister und im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO in Betracht gezogen wird.

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

DER VORSITZENDE

22.September 2025

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt Stellung:

Die BUKEA und SRH sind nur teilweise zuständig.

Bei der Bemessung von Verwarn- und Bußgeldern wendet die Bußgeldstelle der SRH den Bußgeldkatalog der Hamburgischen Bezirksämter vom 01.08.2014, letzte Änderung 02.12.2022 an.

Laut Vorbemerkung des Bußgeldkataloges der Hamburgischen Bezirksämter konkretisiert der Katalog die Ordnungswidrigkeitstatbestände und empfiehlt, in welcher Höhe Geldbußen in den Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verhängt werden sollen. Die im Katalog angegebenen Sätze sind nur Regelsätze, von denen abgewichen werden kann, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen.

Beim Abstellen von Möbelstücken und anderem Sperrmüll auf öffentlichen Wegen oder in Grünanlagen handelt es sich um Ablagerung von Abfall außerhalb zugelassener Anlagen, § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG. Verstöße hiergegen sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bewehrt. Der Bußgeldkatalog der Hamburgischen Bezirksämter konkretisiert dies in Ziff. 6.1.1.2 ff. für Sperrmüll auf 100 bis 8.000 Euro.

Zuständig für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist die SRH neben den anderen zuständigen Behörden, insbesondere den Bezirksämtern, sofern es sich um Abfälle handelt, die nach Art und Menge typischerweise in privaten Haushalten anfallen (Ziff. II Abs. 4 Nr. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft (ZustAO Abfall)). Für Müllablagerungen, die diesen Rahmen überschreiten, sind die Bezirksämter zuständig gemäß Ziff. IV der ZustAO Abfall.

Etwaige Änderungen und Fortschreibungen des Bußgeldkatalogs der Hamburgischen Bezirksämter obliegen nicht der BUKEA bzw. der SRH.

Im Rahmen der Ermessensausübung sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich Bedeutung und Auswirkungen der Tat, der Grad der Vorwerfbarkeit, die Wiederholungsgefahr (auch durch andere), die Häufigkeit gleichartiger Verstöße, die Tätereinstellung zur Rechtsordnung, die Folgen der Tat für den Betroffenen sowie das Nachtatverhalten, eine etwaige Wiederholungstat sowie die gewerbliche Motivation und der damit verbundene wirtschaftliche Vorteil (§ 17 OWiG). Entsprechend erfolgen auch die Entscheidungen der SRH in Bußgeldverfahren.

Darüber hinaus erfolgt bei Bußgeldern ab einer Höhe von 250 Euro regelmäßig eine Mitteilung an das Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). In besonders schwerwiegenden Fällen kann dies im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch Grundlage für gewerberechtliche Maßnahmen sein. Diese obliegen nicht der SRH.

Zu den Maßnahmen der SRH im Phoenix Viertel:

Im Phoenix-Viertel sind bereits regelmäßig mehrere Stellen und Behörden im Einsatz, die Maßnahmen im Rahmen der Verfügbarkeit treffen. Die SRH ist im Phoenix-Viertel mit „WasteWatchern+“ an fünf Tagen pro Woche im Einsatz. Die Präsenz wurde mit einem Kümmerer ausgeweitet, der ebenfalls an fünf Tagen pro Woche vor Ort ist.

Die Reinigungsteams der SRH sind täglich vor Ort im Einsatz, um illegale Ablagerungen auf öffentlichen Grund zu beseitigen. Bei Bedarf wird er durch die Sonderdienste der SRH unterstützt.

Darüber hinaus ist die SRH im engen Austausch mit dem Quartiersmanagement TOLLERORT.

Im Jahr 2024 hat die SRH zudem ein Pilotprojekt „Presswagen Phoenix-Viertel“ durchgeführt.

Anlass und Ausgangslage:

Im Jahr 2024 wurde eine deutliche Zunahme an Hotline-Meldungen bezüglich illegal abgestellten Sperrmülls festgestellt sowohl in der Anzahl als auch im Volumen. Besonders häufig waren Einsätze von Sperrmüll-Presswagen erforderlich. Parallel dazu stellten die WasteWatcher+ der SRH bei ihren regulären Kontrollen vermehrt Verstöße gegen die Sauberkeitsvorgaben fest. Die DSQ-Werte (Qualitätskennzahlen zur Bemessung der Sauberkeitssituation) lagen über den angestrebten Zielwerten. Die Maßnahmen verfolgten das Ziel, den städtischen Sauberkeitsstandard zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Gleichzeitig sollten sogenannte „llsünder“ konsequent geahndet und durch gezielte Aufklärungsarbeit für korrektes Entsorgungsverhalten sensibilisiert werden.

Durchgeführte Maßnahmen (KW 2431):

  • Zusätzliche Presswagen-Einsätze zur schnellen Beseitigung wilder Ablagerungen, die als Verschmutzungen gemeldet wurden.
  • Verstärkte Präsenz der WasteWatcher+, die sowohl zur Ahndung von Verstößen als auch zur Aufklärung im Einsatz waren.
  • Begleitender Einsatz von Kümmerer:innen, die gezielt Aufklärungsarbeit in betroffenen Quartieren leisteten.
  • Mehrfache DSQ-Prüfungen pro Tag, um die Wirkung der Maßnahmen zu evaluieren und kurzfristig nachzusteuern.

Review und Ergebnisse:

  • Trotz regelmäßiger Bestreifung durch die WasteWatcher+ konnten nur wenige Verursacher identifiziert werden.
  • Die Anzahl der Verschmutzungsmeldungen blieb während des gesamten Zeitraums konstant hoch.
  • Auch die durch die Presswagen beseitigten Abfallmengen zeigten keinen Rückgang.
  • Positiv hervorzuheben ist jedoch die Verbesserung der DSQ-Werte, was auf eine gesteigerte Reinigungsqualität und gezielte Maßnahmen zurückzuführen ist.

Maßnahme 2025:

Am 18. Juni 2025 fand im Phönix-Viertel eine gut angenommene Sperrmüll-Sammelaktion zur Entgegennahme von Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen statt. Diese wurde begleitet von einem Beratungsangebot der SRH. In Zusammenarbeit mit der Quartiersarbeit richtete die SRH eine zentrale Sammelstation sowie einen Informationsstand ein. Ziel war es, für die Menschen im Stadtteil eine unkomplizierte und ordnungsgemäße Entsorgung von Sperrmüll zu ermöglichen und gleichzeitig Raum für Fragen, Anregungen und Austausch zu schaffen.

Mit rund zwei Tonnen gesammeltem Sperrmüll war die Aktion nicht nur organisatorisch ein voller Erfolg, sondern auch ein Zeichen für das Engagement der Nachbarschaft. Die ausgelegten Flyer und Informationsmaterialien wurden nach Einschätzung der SRH dankbar angenommen und regten viele dazu an, auch ihr Umfeld über richtige Entsorgungswege zu informieren.

Abschließende Bewertung:

Die SRH differenziert bei der Ahndung illegaler Abfallentsorgung bereits im Rahmen der pflichtgemäßen und sorgfältigen Ermessensausübung. Aufgrund der im Rahmen der Maßnahmen 2024 und 2025 gesammelten Erfahrungen der SRH bestehen aus Sicht der BUKEA erhebliche Zweifel daran, ob eine deutliche Erhöhung der Bußgeldsätze für die illegale Sperrmüllentsorgung wirksam und zielführend zur Verbesserung der Sauberkeitssituation im öffentlichen Raum sein könnte.

Die abschließende Bewertung der Beschlussempfehlung obliegt den für die Fortschreibung des Bußgeldkataloges der Hamburgischen Bezirksämter zuständigen Stellen.

gez. hm f.d.R. Hille

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
14.10.2025
Ö 3.3
Lokalisation Beta
Phoenix-Viertel

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