20-4622.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Errichtung eines Raucherbereichs am Harburger Bus-Umsteigebahnhof

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.05.2019
Sachverhalt

Raucherbereiche sind in Harburger Bahnhöfe weitverbreitet. Da dort viele Menschen, Raucher und Nichtraucher, auf relativ kleinem Raum versammelt sind, ist dies durchaus sinnvoll. So wird niemand gestört.

Am Umsteigebahnhof gibt es keine solche Trennung. Raucher und Nichtraucher stehen oft eng beieinander. Da Nichtraucher nicht ausweichen können und somit die Luft mit Rauchanteilen einatmen müssen, Mitrauchen, ist dies nach heutigen Erkenntnissen so ungesund wie das eigentliche Rauchen. Wobei dies unabhängig ist von Tabakprodukten oder E-Zigaretten.

Die Schaffung eins abgetrennten Raucherbereiches wäre eine geeignete Maßnahme, um diesem Problem – im Sinne der Nichtraucher – annähernd gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass die Nähe zu einem Aschenbecher dem Trend, die Kippe einfach auf den Boden zu werfen, minimiert. Dies käme der Ästhetik aber vor allem dem Umweltschutz zu Gute.

Petitum/Beschluss


Die Hochbahn wird gebeten zu prüfen, ob am Harburger Bus-Umsteigebahnhof - ähnlich wie auf Bahnhöfen der DB üblich - abgetrennte Raucherbereiche eingerichtet werden können, so dass das Rauchen außerhalb der ausgewiesenen Bereiche untersagt werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg

Die Vorsitzende

 

 

23.04.2019

 

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) nimmt auf Grundlage von Auskünften der Haltestellenumfeld-Koordination des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) zu dem Antrag der SPD (Drs. 20-4622) wie folgt Stellung:

 

Die Busanlage Harburg befindet sich auf Teilflächen der Flurstücke 5903 und 4750 der Gemarkung Harburg. Während sich das Flurstück 5903 im Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes Harburg (Tiefbau) befindet, ist das Flurstück 4750 Eigentum der Deutschen Bahn AG.

 

Im öffentlichen Raum, in diesem Falle in Teilen des Flurstückes 5903, kann das Rauchen ähnlich wie das Trinken alkoholischer Getränke grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ein konkretes Vorgehen wäre nur gegen Personen möglich, die Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen haben. Im Gegensatz dazu kann in Bahnhöfen, S-Bahn-Stationen und U-Bahn-Haltestellen über das Hausrecht das Rauchen eingeschränkt oder auch ganz verboten werden.

 

Für den Teil der Busanlage auf dem DB-Flurstück 4750 ist die Regelung des Hausrechts unklar und wird derzeit zusammen mit Zuständigkeitsfragen in Bezug auf die Unterhaltung der Bodenpflasterung der Haltestelle von der Haltestellenumfeld-Koordination des HVV geklärt.

 

Sollte nach der Klärung des Sachverhalts das Hausrecht bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) liegen, wäre auch auf diesem Flurstück die Verfügung eines Rauchverbots nicht möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint gegenwärtig eine Einschränkung des Rauchens auf der Busanlage als nicht möglich.

 

Nach Einschätzung der Haltestellenumfeld-Koordination des HVV ist die Einrichtung eines Raucherbereichs auf freiwilliger Basis zudem wenig sinnvoll, da dieser nur von einem Teil der Raucherinnen und Raucher genutzt würde. Zu beachten ist auch der Abstand zwischen dem Raucherbereich und den Bus-Abfahrtsbereichen, der Raucherinnen und Raucher von der Nutzung des Raucherbereichs abhalten könnte.

 

Für die Reinigung der Bodenflächen auf der Busanlage ist die Hamburger Hochbahn AG (Hocbhahn) zuständig, nicht jedoch für die Einrichtung eines Raucherbereiches. Die Hochbahn übt auf der Busanlage jedoch kein Hausrecht aus und kann daher kein Rauchverbot außerhalb eines möglichen Raucherbereiches aussprechen.

 

Die Möglichkeit der Begründung von Hausrecht durch Übertragung der Busumsteigeanlagen an ein Verkehrsunternehmen, analog der Regelung auf dem Hachmannplatz in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofes an die DB Station&Service AG, wird derzeit in Zusammenarbeit mit dem HVV und den betroffenen Verkehrsunternehmen geprüft. 

 

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R. Riechers