20-4738.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen u.a.

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 14.05.2019 Hauptausschuss Ö 4.29

Sachverhalt

Auf den beiden Parkstreifen, am Straßenrand der Hannoverschen Straße, zwischen der Nartenstraße und der Neuländer Straße, ist wiederholt festzustellen, dass dort augenscheinlich abgemeldete Fahrzeuge abgestellt werden und dort längere Zeit stehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hier ein Zusammenhang zwischen dem jeweils abgestellten Fahrzeug und den an der Ostseite der Straße ansässigen Firmen besteht.

Auf dem Rand des zum Binnenhafen gelegenen Gehweges steht in etwa 100 Entfernung zur Nartenstraße, ein gefüllter Big-Bag. Aufgrund seiner Farbe (grün) dürfte er schon sehr lange Zeit dort stehen.

Petitum/Beschluss


Die Verwaltung wird gebeten dafür Sorge zu tragen, dass dieser rechtswidrige Zustand möglichst abgestellt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

 

 

02.05.2019

 

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag der SPD (Drs. 20-4738)  wie folgt Stellung:

 

 

 

Das Bezirksamt überprüft die Hannoversche Straße 2- 3 Mal wöchentlich, weil dort  immer wieder nicht zugelassene Fahrzeuge unbefugt abgestellt werden. In der Vergangenheit handelte es sich meist um Fahrzeuge, die von den Betreibern der dort ansässigen Gewerbebetriebe abgestellt wurden. Dies hat sich verändert: Derzeit werden dort überwiegend Fahrzeuge von Unbekannten „zwischen gelagert“. Über den endgültigen Verbleib dieser Fahrzeuge kann nur gemutmaßt werden: Die Verwaltung geht davon aus, dass sie ins Ausland verbracht werden. Zum Teil melden sich inzwischen Gewerbetreibende aus der Hannoverschen Straße beim Bezirk und beklagen diesen Zustand. In Einzelfällen werden auch nicht zugelassene Fahrzeuge von den Eigentümern selbst im öffentlichen Raum abgestellt, wenn diese dort repariert werden sollen.

 

Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich erst nach einem Monat entsorgt werden: In § 20 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist geregelt, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Entsorgung auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen gilt, wenn diese „nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind“. Die Fristen der angebrachten Aufforderungen werden von der Verwaltung ständig überwacht. Nach Ablauf der Frist werden die Fahrzeuge entfernt und verwahrt oder entsorgt.

 

Die „unmittelbare Ausführung“ ist in § 7 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) geregelt: „Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.“ Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt ein Fahrzeug nur dann dar, wenn es so beschädigt ist, dass eine Gefahr von ihm ausgehen kann, wenn beispielsweise Schreiben zerbrochen sind oder Öl ausläuft.

 

Das benannte Big-Bag war der Stadtreinigung bereits vom Bezirksamt gemeldet worden und wurde abgeholt. Für Meldungen dieser Art besteht bei der Stadtreinigung die telefonische Hotline. Zudem hat die Stadtreinigung eine App eingerichtet, mit der man sich ebenfalls direkt an die Stadtreinigung wenden kann. Damit ist eine zeitnahe Erledigung gewährleistet.

 

 

Die Belange von Kindern und Jugendlichen wurden geprüft und sind nicht betroffen.

 

 

 

Fredenhagen

 

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