21-0481.01

Stellungnahme zum Antrag der GRÜNEN-Fraktion betr. Sicherer Schulweg zur Schule Ohrnsweg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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10.03.2020
Sachverhalt

Auf dem Weg zur Grundschule Ohrnsweg müssen die Kinder aus dem Fischbeker Heidbrook die Cuxhavener Straße queren. An der Stelle, an der der Fußweg aus dem Fischbeker Heidbrook nördlich der Retentionsfläche auf die Cuxhavener Straße trifft, gibt es keinen sicheren Übergang. Dabei kann man genau gegenüberliegend durch das kleine Wäldchen und an den Sportflächen vorbei zur Schule, zu den Kitas und zum Jugendzentrum gehen. Dies ist der kürzeste Weg, der bis auf die Querung der Cuxhavener Straße auch abseits des Autoverkehrs verläuft.

 

Auch für Radfahrende aus Richtung Neugraben wäre ein sicherer Übergang an dieser Stelle sinnvoll – um diesen Gebietseingang ohne Umweg zu erreichen, müssten sie sonst die weiter östlich gelegene Ampel nutzen und den Rest des Weges auf der falschen Seite zurücklegen. Für Jugendliche, die von den Freizeitflächen oder dem Jugendzentrum nördlich der Cuxhavener Straße zur Uwe-Seeler-Halle oder dem neuen Sportplatz daneben möchten, ist die genannte Stelle ebenfalls die attraktivste Querungsmöglichkeit. So sieht man bisher immer wieder Kinder, Jugendliche und Erwachsene an genau dieser Stelle die vierspurige Straße überqueren.

 

Da der Fußwegausgang aus dem Fischbeker Heidbrook zur Cuxhavener Straße hin leicht abschüssig verläuft, fahren kleine Kinder auf Rollern oder Fahrrädern hier leicht zu schnell. Ein kindgerechtes Warnschild könnte hier zum Abbremsen auffordern, um Kollisionen mit Radfahrenden auf dem Radweg entlang der Cuxhavener Straße zu vermeiden.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Fachbehörden dafür einzusetzen, dass

1.      am Fußwegausgang aus dem Fischbeker Heidbrook nördlich der Retentionsfläche eine Bedarfsampel mit kurzen Wartezeiten (max. 30 Sekunden) errichtet wird. Die Grünphasen sollen länger als üblich sein (min. 20 Sekunden), damit auch Erstklässler*innen die Straße ohne Hektik überqueren können.

2.      auf der Cuxhavener Straße zwischen der Kreuzung Cuxhavener Straße / Am Fischbeker Heidbrook (West) und der Kreuzung Cuxhavener Straße / An der Geest Tempo 30 eingeführt wird. An dieser Passage liegen im Norden die Kitas und die Grundschule Ohrnsweg, im Süden werden demnächst in den Bestandsgebäuden der Kaserne sowohl eine Kita wie auch Wohneinrichtungen für Senior*innen eröffnen.

3.      an der Cuxhavener Straße von der westlichen Stadtgrenze bis östlich der Kreuzung Cuxhavener Straße / An de Geest jeweils zum Schulbeginn Informationsschilder aufgestellt werden, die die Autofahrenden auf Schulkinder hinweisen (Achtung Schulanfang o. ä.).

4.      am Fußwegausgang aus dem Fischbeker Heidbrook kindgerechte Warnhinweise in Form von Schildern oder Markierungen auf dem Boden angebracht werden, die zum Abbremsen und Vorfahrt-Achten auffordern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

  13.02.2020

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag der Grünen (Drs. 21-0481) wie folgt Stellung:

 

 

Vorbemerkung

 

Die Cuxhavener Straße ist eine Bundesstraße (B73), welche als leistungsfähige Querverbindung den Durchfahrtsverkehr zwischen Buxtehude und Harburg aufnimmt und als Zubringer zur Bundesautobahn 7 (BAB 7) und anderen bedeutenden Hauptverkehrsstraßen fungiert. Im Bereich zwischen den Knotenpunkten An de Geest und Im Fischbeker Heidbrook gibt es für den Kraf-fahrzeugverkehr keine alternativen Verkehrswege. Die durchschnittliche werktägliche Verkehrs-belastung liegt bei ca. 32.000 Kfz/24 h mit einem Schwerlastanteil von 8% (Daten aus 2018 an der Zählstelle Landesgrenze in Höhe der Straße Voßdrift). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

 

Im betroffenen Bereich zwischen den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten An de Geest und Im Fischbeker Heidbrook West sind beidseitig benutzungspflichtige Radwege vorhanden.

 

Bei dem Neubaugebiet Im Fischbeker Heidbrook handelt es sich um das ehemalige Gelände der Röttiger Kaserne. Die Bestandsgebäude der Kaserne sind durch einen zwei Meter hohen Gitterzaun zur Cuxhavener Straße hin abgetrennt. Dieser bietet außer an den Zufahrten keine Ein- oder Ausgangsmöglichkeit. Dem PK 47 ist nicht bekannt, dass eine Öffnung des Zaunes in Richtung Cuxhavener Straße hin geplant ist.

 

Bei dem in der Drucksache bezeichneten „Weg durch das kleine Wäldchen“ handelt es sich um einen unbefestigten, unbeleuchteten Pfad, welcher nicht für eine Benutzung durch zu Fuß Ge-hende und / oder Rad Fahrende angelegt wurde. Auf der gegenüberliegenden Seite der Cuxhavener Straße befindet sich ein Gehweg, der nicht endgültig hergestellt ist und dem öffentlichen Wegenetz derzeit offiziell nicht zur Verfügung steht.

 

 

zu 1.)

 

Neue Lichtsignalanlagen erfordern eine Notwendigkeitsuntersuchung über den Nachweis der besonderen Erforderlichkeit unter den Gesichtspunkten des § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Inhalt dieser Prüfung ist ein Bewertungsverfahren, in dem z.B. die Anzahl von Fußgängern mit Querungsbedarf und die Wartezeiten an der betroffenen Örtlichkeit erhoben werden. Die Einrichtung einer Fußgängerlichtsignalanlage (FLSA) kommt auch in Betracht, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt, wenn die Prüfung ergeben hat, dass sich diese durch eine Signalregelung beseitigen lässt.

 

Bevor mit dem aufwendigen und zeitintensiven Prüfverfahren begonnen wird, sind alternative Maßnahmen zu prüfen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der derzeit bestehenden fußläufigen Verbindung um nicht offizielle Verkehrswege handelt, sollte der Weg durch den Wald hinsichtlich des Benutzungsbedarfs geprüft und im Positivfall verkehrssicher hergestellt werden.

 

Eine Ortsbesichtigung ergab, dass am Knoten Cuxhavener Straße / Im Fischbeker Heidbrook eine Radverkehrsführung hergestellt wurde, welche momentan vor dem Waldstück endet (siehe nachfolgendes Foto). Wenn diese mit dem vorhandenen Pfad verbunden und der Weg regelge-recht hergestellt werden würde, könnten die Schulkinder aus dem Fischbeker Heidbrook nach gesicherter Querung an der vorhandenen Lichtsignalanlage über die Radfahrerfurt diese Wege-verbindung abseits der Hauptverkehrsstraße nutzen.

 

 

 

 

zu 2.)

 

Nach § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschrän-kungen und Verbote des fließenden Verkehrs (hier: Zeichen 274-30 StVO) dürfen nur angeord-net werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 274 sollen auf bestehenden Straßen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicher-heitsgründen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig ge-schwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehal - ten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt wer-den. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

 

Die Auswertung der Verkehrsunfalllage für die letzten drei Jahre ergab keine Auffälligkeiten. Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 ereigneten sich im betrachteten Streckenabschnitt zwischen Am Fischbeker Heidbrook (West) und An der Geest insgesamt 20 Verkehrsunfälle. Hauptunfallursache war hierbei Fehler beim Fahrstreifenwechsel. Bei allen registrierten Unfällen wurden 5 Personen leicht verletzt. Schwerverletzte oder Getötete waren nicht zu beklagen. Im Jahr 2020 ist noch kein Verkehrsunfall polizeilich bekannt geworden. Auch Hinweise auf gefährliche Situationen liegen dem PK47 nicht vor.

 

Aus diesen Gründen ist eine qualifizierte Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beein-trächtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrs-teilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt, nicht gegeben. Daher sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Zeichen 274-30 StVO nicht erfüllt.

 

Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h darf gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 Ziffer 6 StVO auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kin-dergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflege-heimen oder Krankenhäusern auch angeordnet werden, ohne dass auf Grund besonderer örtli-cher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. Jedoch ist es hierfür nach Vorgabe der Hamburger Richt-linien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) erforderlich, dass diese Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen. Die streckenbezogene Anordnung darf darüber hinaus auch nur eine Länge von höchstens 300 m im unmittelbaren Be-reich des Objektes umfassen.

 

Bei den von der Bezirksversammlung aufgeführten Kitas im Norden, die Grundschule Ohrnsweg und die im Süden geplante Kita und Seniorenwohneinrichtung befinden sich einerseits weder die Eingänge direkt an der Cuxhavener Straße. Andererseits würde die gewünschte Gesamtstre-ckenlänge zwischen den Kreuzungen Cuxhavener Straße / Am Fischbeker Heidbrook (West) und Cuxhavener Straße / An der Geest insgesamt ca. 700 m betragen. Da hierdurch die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, entfällt die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nach den Vorgaben des § 45 Absatz 9 Satz 3 Ziffer 6 StVO.

 

 

zu 3.)

 

Das Aufstellen von Informationsschildern im Straßenverkehr fällt nicht in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde. Diese ordnet nur Verkehrszeichen und –einrichtungen an, die in der StVO oder im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten sind. Für die Aufstellung von Informationsschildern zu Schulbeginn ist das Bezirksamt zuständig.

 

 

zu 4.)

 

Wie eingangs beschrieben, handelt es sich um einen Weg, welcher derzeit nicht vollständig her-gestellt ist. Im Zuge der endgültigen Planung wird darüber entschieden werden, wie die Anbin-dung an der Gehweg der Cuxhavener Straße im Endzustand ausgebaut werden soll. Das Auftra-gen von kindgerechten Warnhinweisen als Markierung oder in Form von Schildern ist in der StVO nicht vorgesehen und kann nicht durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung erfol-gen. Eine Gefahrenlage, die weiterführende Maßnahmen an der Örtlichkeit rechtfertigen würden, liegt nach hiesiger Einschätzung nicht vor. Von Beamten des PK 47 wurde die Örtlichkeit nahezu täglich zu unterschiedlichen Zeiten aufgesucht. An ungesicherten Stellen querende Fußgänger wurden dabei nicht wahrgenommen.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Riechers