Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Taxiversorgung Süderelbe
Der Versuch, im Raum Süderelbe bei der Funkzentrale Harburg ein Taxi zu bestellen, führt häufig zur Ablehnung, weil keine Taxifahrzeuge im Regionalbereich unterwegs seien. Diese pauschale Aussage wird sowohl für kurzfristige Bestellungen getroffen, als auch, wenn das Taxi z.B. für den nächsten Tag bestellt werden soll. Am Telefon ist u.a. die Aussage zu hören: "Ich darf in Neugraben keine Vorbestellungen annehmen. Man möge ad hoc eine Bestellung probieren." Auch die Taxi-Stände in Neugraben und Neuwiedenthal sind bis auf wenige Abendstunden in aller Regel verwaist. Eine verlässliche Versorgung des Süderelberaums mit Taxi-Dienstleistungen finden folglich nicht statt. Nicht selten müssen Süderelber*innen daher auf Taxi-Dienstleistungen aus dem niedersächsischen Umland zurückgreifen.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, eine*n Vertreter*in der zuständigen Behörde in den Ausschuss für Mobilität und Inneres unter Zuladung der Mitglieder des Regionalausschusses Süderelbe einzuaden, um über die Rechte und Pflichten der Harburger Taxi-Unternehmen und Funkzentrale mit Blick auf Beförderungspflicht und Bedienung der Taxenstände zu berichten. Zugleich möge berichtet werden, welche Rechte bzw. Beschränkungen niedersächsische Beförderungsdienstleister*innen auf Hamburger Gebiet haben.
Bezirksversammlung Harburg 13.01.2022
Der Vorsitzende
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zu dem Antrag GRÜNE Drs. 21-1719 wie folgt Stellung:
Grundsätzlich decken die regionalen Taxenvermittlungen (in diesem Fall Funktaxi Harburg) sowie die stadtweiten Vermittlungen Hansa-Funk, FreeNow und UBER eine Verfügbarkeit mit Taxen ab. Es ist aber bekannt, dass das Angebot mit Taxen im Raum Neugraben/Neuwiedenthal spärlich ist und die dortigen Taxenstände nicht dauerhaft besetzt sind. Gründe hierfür sind die eher geringe Nachfrage und langen An- und Rückfahrten aus dem und zurück in den Harburger Kernbereich.
Die Bereitstellung auf Taxenständen und An- und Abfahrten zu und zurück von Einstiegs- und Ausstiegsorten sind zu bezahlende Arbeitszeit/Betriebszeit. Hierfür kommen nicht die Fahrgäste auf. Diese betrieblichen Aufwände müssen für die Taxenunternehmen wirtschaftlich darstellbar sein.
Im Bereich Neugraben soll sich demgegenüber regelmäßig eine Taxe aus Neu-Wulmstorf (mit kürzerem Anfahrtsweg) bereitstellen. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Eine Regelung zur Betriebspflicht und zum Dienstbetrieb mit dem Ziel, dass zeitlich und räumlich ein dem Verkehrsbedürfnis entsprechendes Angebot an Taxen zur Verfügung steht, ist grundsätzlich in der Hamburger Taxenordnung auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) möglich. Auch § 21 Abs. 3 PBefG sieht vor, dass die Genehmigungsbehörde einem Taxenunternehmen im öffentlichen Verkehrsinteresse auferlegen kann, seinen Verkehr in bestimmter Weise auszugestalten. Hiervon wird jedoch vorliegend abgesehen. Diese Maßnahme muss dem Unternehmen auch wirtschaftlich zumutbar sein. Dies erscheint nach den der Genehmigungsbehörde hierzu vorliegenden Informationen nicht zweifelsfrei gegeben zu sein.
Wir schlagen daher die Erörterung der Thematik durch die BVM mit den o.g. Taxenvermittlungen mit dem Ziel einer Bedienungszusage insbesondere der Harburger Zentrale vor.
Für den Fall, dass eine Verbesserung der Bedienung nicht zugesagt wird oder nicht erfolgt, wird die BVM prüfen, ob eine Kooperation mit Taxenbetrieben aus den angrenzenden niedersächsischen Gemeinden zur Verbesserung der Bedienung in den Gebieten auf der Grundlage von §§ 21, 47 PBefG erfolgen kann. Hierdurch könnte das Aufstellen an den dortigen Taxenständen und auch die Bestellung per Telefon oder App legalisiert werden.
Insbesondere könnte es dadurch niedersächsischen Taxen (beispielsweise aus Neu Wulmstorf) gestattet werden, sich z.B. am Taxenposten Bahnhof Neugraben bereitzuhalten.
gez. Heimath
f.d.R.
Wyzinski