Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Radverkehr auf der Heimfelder Straße besser sichern
Letzte Beratung: 08.04.2025 Hauptausschuss Ö 4.5
Am 13.12.24 erhielten die Mitglieder des Ausschusses für Mobilität und Inneres (MobI) zur Kenntnisnahme eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung des Polizeikommissariats 46 für die Heimfelder Straße im Abschnitt zwischen Am Waldschlößchen bis Kuhtrift.
Nördlich der Fahrbahn befindet sich dort eine rot gepflasterter Bürgersteig, der auch über eine Bordsteinabsenkung verfügt. Es handelt sich allerdings nicht um einen Radweg, obwohl es den Anschein macht. Vielmehr ist es ein Gehweg, der u. a. die Bushaltestelle „Heimfelder Straße 123“ erschließt.
Da die Gesamtbreite des Bürgersteigs 1,75m beträgt, davon aber nur rund 1,15m nutzbar sind, hat die Straßenverkehrsbehörde hier nun einen reinen Gehweg angeordnet. Das bedeutet, dass Radfahrende ab 10 Jahren hier im Mischverkehr bei Tempo 50 auf der Straße fahren müssen.
Auf dieser Strecke sind sowohl Schulkinder zahlreich unterwegs als auch nachmittags Kinder und Jugendliche auf dem Weg zum Sport bei den örtlichen Vereinen in der Heimfelder Straße bzw. im Vahrenwinkelweg (TG Heimfeld, HTB 65, Turnerschaft Harburg).
Dies ist aus Sicht der Radfahrenden eine Verschlechterung, denn bisher konnten Radfahrende sich darauf berufen, dass sie davon ausgehen konnten, dass ein rot gepflasterter Weg mit Bordsteinabsenkung auch für den Radverkehr nutzbar ist. Nichtsdestotrotz muss die Sicherheit des Fußverkehrs gewährleistet werden und das ist bei gemeinsamer Nutzung auf 1,15m Breite nicht möglich.
Die Bezirksverwaltung bittet die Verwaltung und die Straßenverkehrsbehörde um folgende Prüfungen:
1. Kann durch kleinere Eingriffe, wie z. B. die Entfernung der Schutzbügel bei gleichzeitiger Anordnung und Beschilderung eines absoluten Halteverbotes die Nutzung des Bürgersteigs als Gehweg mit Zusatz „Radfahrer frei“ angeordnet werden? Das gäbe Radfahrenden die Option, den Gehweg zu nutzen, bei gebotener Rücksichtnahme auf den Fußverkehr.
2. Sofern Nr. 1 nicht umgesetzt werden kann: Sieht die Straßenverkehrsbehörde eine Möglichkeit, für die Abwendung einer Gefahrenlage – z. B. für Jugendliche, die mit dem Fahrrad diese Strecke zum Tennis- oder Hockeytraining nutzen oder als Schulweg – in diesem Abschnitt eine Tempo-30-Strecke anzuordnen?
3. Sofern auch Nr. 2 nicht umgesetzt werden kann, regt die Bezirksversammlung an, zumindest auf der Fahrbahn Fahrradpiktogramme aufzubringen, damit Autofahrende auf die Nutzung der Fahrbahn durch Fahrräder aufmerksam gemacht werden. Außerdem soll geprüft werden, ob die unter 1. Beschriebenen Maßnahmen unabhängig von der Freigabe des Gehwegs für die Mitnutzung durchFahrräder umgesetzt werden können.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
11.03.2025
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der in Rede stehende rot gepflasterte Gehweg in der Heimfelder Straße zwischen den Straßen Am Waldschlößchen und Kuhtrift weist eine Breite von ca. 1,15 m auf. Da diese geringe Gehwegbreite keine konfliktfreie Nutzung von zu Fuß Gehenden und Rad Fahrendenzulässt, wurde die so genannte Servicelösung (Verkehrszeichen (VZ) 239 (Gehweg) mit Zusatzzeichen (ZZ) 1022-10 (Radverkehr frei) am 19.11.2010 durch die Straßenverkehrsbehörde weg geordnet.
zu 1:
Durch Entfernung des Schutzbügels würde der Gehweg lediglich eine Breite von ca. 1,75 m aufweisen. Auch diese Breite ließe die Servicelösung nicht zu.
Ein Haltverbot (VZ 283) besteht in diesem Bereich bereits.
Da durch das rote Pflaster trotz VZ 283 bei einigen Verkehrsteilnehmenden der Eindruck entstehen kann, dass es sich um einen Radweg handelt, könnten bauliche Maßnahmen Abhilfe schaffen. Diese liegen in Zuständigkeit es Bezirksamtes.
zu 2:
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2022-31.12.2024) ergab eine unauffällige Unfalllage. Es kam in diesem Zeitraum zu keinem Verkehrsunfall (VU) mit Beteiligung von Radfahrenden.
Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrende und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 innerhalb geschlossener Ortschaften als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.
Es liegt nach Unfallauswertung und Gesamtbetrachtung des in Rede stehenden Abschnitts der Heimfelder Straße keine Gefahr vor, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Daher ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 rechtlich nicht möglich.
zu 3.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn (Piktogramme) dienen gemäß § §39 Absatz 5 Satz 8 StVO dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
Die Nutzung der Fahrbahn durch den Radverkehr, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, richtet sich nach § 2 StVO und ist nicht durch ein Verkehrszeichen geregelt, auf welches durch ein Piktogramm hingewiesen werden könnte.
Die Schutzbügel wurden durch das Bezirksamt aufgestellt, da ohne diese trotz VZ 283 ordnungswidrig teilweise auf dem Gehweg, teilweise auf der Fahrbahn geparkt wurde. Dieses ordnungswidrige Verhalten wurde durch das Aufstellen der Schutzbügel verhindert. Es dient dem Schutz des Gehwegs und kann –wenn gewünscht- vom Bezirksamt demontiert werden.
Die Gehwegbreite, auch im Falle eines Rückbaus der Schutzbügel, lässt die Nutzung des Gehwegs durch den Radverkehr nicht zu.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 und die Anordnung von Piktogrammen liegen nicht vor.
Die Entscheidung über einen Rückbau der Schutzbügel obliegt dem Bezirksamt.
gez. Böhm
f.d.R.
Riechers
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