Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Haltverbote unter Bahnbrücken zur Brandprävention ermöglichen
Der Lkw-Brand unter der Brücke der S-Bahn-Station Elbbrücken hat letztes Jahr eindrücklich demonstriert, welche große Auswirkungen eine Beschädigung von Bahnbrücken für den öffentlichen Nahverkehr haben kann.
Die Infrastruktur sollte aus diesem Grund bestmöglich vor Gefahren geschützt werden.
Lkw stellen eine große mögliche Brandlast dar, die im Falle eines Brandes zur Beschädigung selbst massivster Bauwerke wie beispielweise Bahnbrücken führen kann. Durch technisches Versagen oder andere Ursachen, wie z. B. durch entzündliche Ladung auf einem Lkw, können die Fahrzeuge in Brand geraten.
Daher sollte das Halten und Parken von Lkw unterhalb von Bahnbrücken aus Gründen der Brandprävention verboten werden können.
In der Stellungnahme der BIS zur Drucksache 21-2489.01 erläutert das Polizeikommissariat 47, dass ein gefordertes Haltverbot unter der Bahnbrücke der Straße Geutensweg im Moment nicht möglich ist und eine grundsätzliche Entscheidung bzgl. der Brandprävention durch die BVM erfolgen müsste.
1. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der BVM und der BIS dafür einzusetzen, dass eine grundsätzliche Regelung gefunden wird, die die regelmäßige Anordnung eines absoluten Haltverbotes unter Bahnbrücken ermöglicht. Sollte keine straßenverkehrsrechtliche Möglichkeit bestehen, ist alternativ zu prüfen, ob landesrechtliche Brandschutzverordnungen oder andere Rechtsgrundlagen im Ergebnis dazu führen können, solche Haltverbot-Anordnungen unter Bahnbrücken zu ermöglichen. Ggf. sind hierzu auch andere Behörden einzubeziehen.
2. Die zuständigen Behörden werden zu einer systematischen Überprüfung aller relevanten Standorte im Bezirk Harburg aufgefordert. Über die Ergebnisse ist der MOBI in Kenntnis zu setzen.
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksversammlung Harburg 24.08.2023
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag der DIE GRÜNE-Frakltion (Drs. 21-3125) wie folgt Stellung:
Die Beschlussempfehlung kann nicht berücksichtigt werden.
Gemäß § 45 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlicher Maßnahmen (Nr. 5).
Gemäß § 45 Absatz 9, Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Kraftfahrzeuge, die in einem geordneten Zulassungsverfahren für den Straßenverkehr freigegeben sind, weisen nach hiesiger Einschätzung kein erhöhtes Risiko einer Selbstentzündung auf. Im Übrigen gelten für den Fahrzeugführer die Vorschriften des § 23 StVO, deren Einhaltung im § 39 Absatz 1, Satz 1 StVO geregelt sind.
Insofern lässt sich das geforderte zwingende Erfordernis nach § 45 Absatz 9, Satz 1 StVO nicht begründen.
Gez. Heimath
F.d.R. Martens