21-1118.01

Stellungnahme zum Antrag der FDP Fraktion betr.: Parkverbot im Einmündungsbereich Ginsterheide-Scheideholzweg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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Gremium
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13.04.2021
Sachverhalt

Die Straße Ginsterheide ist vor ca. 50 Jahren in einer Breite von nur 7,0m einschließlich der Gehwege erstellt wurden. Das Verkehrsaufkommen hat sich seit dem Bau wesentlich erhöht. Seit Abschaffen der Stellplatzverpflichtung parken PKWs und auch kleinere LKWs im Einmündungsbereich. Dadurch ist dieser Bereich schlecht bzw. gar nicht einsehbar und hat schon häufig zu kritischen Situationen und zu Unfällen geführt.

Petitum/Beschluss

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten sich bei der zuständigen Verkehrsbehörde dafür einzusetzen, dass aus Sicherheitsgründen geprüft wird, ob das Parken auf einer Länge von 10 Metern im Einmündungsbereich der Ginsterheide unterbunden werden kann. 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG 

DER VORSITZENDE 

         25. März 2021

            

Das Polizeikommissariat 47 (PK 47) als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde nimmt zu dem Antrag FDP (Drs. 21-1118)  wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“ Darüber hinaus dürfen „insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

 

Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten.

 

Der Einmündungsbereich Scheideholzweg/ Ginsterheide befindet sich in einer Tempo 30-Zone. Verkehrsteilnehmer haben die Bestimmungen des 12 StVO (Halten und Parken) zu beachten.

 

Durch regelhaft und ordnungsgemäß parkende Fahrzeuge wird derzeit auf der Anfahrt zum Einmündungsbereich eine Verminderung der Geschwindigkeit erreicht. Anfahrende Fahrzeuge müssen sich langsam an die bevorrechtigte Straße annähern, welches zur Sicherheit im Einmündungsbereich und zu einer Verkehrsberuhigung beiträgt.

 

Die Empfehlung der BV zur Einrichtung von beschränkenden Anordnungen „auf einer Länge von 10 Metern im Einmündungsbereich“ würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass innerhalb der dann erweiterten Einsehbarkeit der vorfahrtberechtigten Straße eine nicht gewollte Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus zu erwarten wäre.

 

Zur Ermittlung von möglichen Unfallschwerpunkten erfolgte eine Auswertung der vorliegenden Verkehrsunfalldaten auf Basis der Daten, die in der elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKA) erfasst sind. In den vergangenen drei Jahren wurde im betreffenden Bereich der Einmündung lediglich ein Verkehrsunfall (2019) ohne Personenschaden verzeichnet. Dieser hatte ursächlich keinen Bezug auf die bestehende Vorfahrtregelung (rechts vor links) an dieser Einmündung. Eine Gefahrenlage, welche das allgemeine Risiko übersteigt, ist nicht erkennbar.

 

Eine beschränkende Anordnung ist daher rechtlich an Ermangelung einer begründbaren, erhöhten Gefahrenlage nicht möglich.

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Hille