Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Störende Lichtemissionen in der Rönneburger Straße Hausnummer 20/22 durch gegenüberliegende Parkplatzanlage
Letzte Beratung: 14.05.2025 Regionalausschuss Harburg Ö 3.1
Bezirksamt Harburg 14.6.2023
Dezernat 4 / Fachamt VS
Stellungnahme vom Bezirksamt / Dezernat IV zur BV-Drs 22-0444 „Störende
Lichtemissionen in der Rönneburger Straße Hausnummer 20/22 durch
gegenüberliegende Parkplatzanlage“
Die Baugenehmigung für den Supermarkt Rönneburger Str. 23 wurde mit Datum 12.1.2015 erteilt. Bestandteil des Bescheides waren auch IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE.
Darüber wurde dem Bauherren unter anderem aufgegeben, dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nach Stand der Technik nicht durch Rauch, Ruß, Aerosole, Gase, Dämpfe, Gerüche, Stäube, Erschütterungen, Licht, Wärme und Lärm erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden.
Weiter wurde konkret beauflagt, dass gemäß der „Licht Richtlinie“ (Leitlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Anwendung des Bundesimmissions-schutzgesetzes) die durch die Anlage verursachte zusätzliche Aufhellung am maßgeblichen Immissionsort (nächstgelegener schützenwerter Raum) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 Lux betragen darf. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr darf die Aufhellung maximal 1 Lux betragen. Die maximale Blendung ist gemäß Punkt 5 der „Licht Richtlinie“ zu bestimmen. Die in der Richtlinie angegeben Werte für die Blendung sind einzuhalten. Unnötige Blendung zu den angrenzenden Wohnungen hin ist zu vermeiden.
Insoweit haben von der Parkplatzanlage ausgehende Lichtemissionen und daraus möglicherweise resultierende Belastungen für die Anwohnenden durch die Verwaltung in der Genehmigung Berücksichtigung gefunden. Allerdings stellen ein- und ausfahrende Autos eine typische Nutzung des dort genehmigten Supermarktparkplatzes dar. Diese sind auch nicht als grundsätzlich erhebliche Belästigung für die Anwohnenden zu werten. Vielmehr handelt es sich hier um diskontinuierlich und nur in kleineren Zeitfenstern außerhalb der besonders geschützten Nachtzeit (22 – 6 Uhr) auftretende Lichtemissionen. Zur Beurteilung der durch Pkw-Scheinwerfer bedingten Lichtimmissionen existieren z. Zt. keine allgemein akzeptierten Beurteilungsgrundlagen, auch die oben genannte Licht-Richtlinie erfasst diese nicht und kann damit auch nicht als verbindliche Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Von Seiten des Bezirksamtes können nur angemessene Auflagen bzw. Anordnungen gegen einen Betreiber erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Normen verletzt sind. Ein solcher Nachweis wurde bislang gegenüber dem Betreiber hinsichtlich der Lichtimmissionen nicht geführt.In den letzten Jahren sind auch keine Lichtbeschwerden über den Parkplatz beim Bezirksamt eingegangen.
Die Verwaltung hält es vor diesem Hintergrund bis auf weiteres für sinnvoll, nicht den rechtlichen Weg gegenüber dem Betreiber zu beschreiten, sondern zuerst den Dialog zu suchen. Entsprechend hat das für den Immissionsschutz zuständige Fachamt den Antrag der Bezirksversammlung auch schon zum Anlass genommen, sich an das Unternehmen LIDL zu wenden und die ausweislich des Antrages von den Anwohnenden empfundene Belastungen durch den Fahrzeugverkehr auf dem Parkplatz bei Dunkelheit thematisiert. Durch die Verwaltung wurde gegenüber dem Unternehmen angeregt, Maßnahmen der freiwilligen Abhilfe zu prüfen. Das Unternehmen hat zugesichert, entsprechende Maßnahmen zu prüfen. Am 3.4. gab es einen Ortstermin des Technischen Umweltschutzes mit den zuständigen Mitarbeitenden des Unternehmens LIDL. LIDL hat daraufhin angeboten, direkt Kontakt mit den Betroffenen aufzunehmen, um über sinnvolle Abhilfemaßnahmen direkt zu sprechen. Dies wurde seitens der Verwaltung dem Antragsteller mitgeteilt, wenn die Anwohner sich beim Bezirksamt melden, steht die zuständige Abteilung bereit, eventuelle Gespräche zwischen Anwohnenden und dem Unternehmen LIDL zu begleiten, wenn dies gewünscht wird.
Insoweit sich konkrete Maßnahmen mit dem Ziel der Minderung der fahrzeugbedingten Lichtimmissionen ergeben, bietet die Verwaltung an, hierzu dem Regionalausschuss zu berichten.
Insoweit es aus Sicht von Anwohnenden zu erheblichen Belästigungen kommt, weist die Verwaltung grundsätzlich darauf hin, dass Beschwerden nur von beschwerdeberechtigten Personen, die also durch Immissionen aufgrund ihres Wohnsitzes selbst betroffen sind, eingereicht werden können.
Eine Beschwerde kann ggf. unter Angaben vom Namen und einer genauen Beschreibung der Beschwerdelage an das Bezirksamt unter info@harburg.hamburg.de oder technischer-umweltschutz@harburg.hamburg.de oder auf dem Postwege unter der Adresse Qualitätsmanagement, Harburger Rathausplatz 1 in 21073 Hamburg eingereicht werden.
Fenster der Wohnhäuser aus, was deren Wohnqualität erheblich beeinträchtigt.
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