Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Stellungnahmefristen für Bezirke / Bezirksversammlungen zu Senatsdrucksachenentwürfen
Letzte Beratung: 10.09.2019 Hauptausschuss Ö 2.11
Seit vielen Jahren ist es üblich, die Bezirke, abgesehen von Ausnahmefällen, so rechtzeitig über Senatsdrucksachenentwürfe zu informieren, dass eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme eingehalten werden kann.
Es ist leider zunehmend festzustellen, dass sich die Fachbehörden kaum an diese Regelung halten. In sehr vielen Fällen gehen die Drucksachenentwürfe derart spät ein, dass die Bezirksverwaltung nur wenige Tage für die Erarbeitung einer Stellungnahme hat. Die Beteiligung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse ist häufig überhaupt nicht möglich. Teilweise sind die Stellungnahmefristen für die Bezirke bei Eingang der Drucksachen schon abgelaufen.
Der Erste Bürgermeister und damals zuständige Präses der Finanzbehörde, Dr. Peter Tschentscher, hat als zuständiger Senator seinen Antrittsbesuch in der Bezirksversammlung Harburg in der Sitzung vom 28.06.2011 durchgeführt. Er war in der Aussprache auf das vorstehend dargestellte Problem hingewiesen worden und hatte dazu erklärt, dass ihm diese Problematik als ehemaligem Bezirksabgeordneten sehr wohl bekannt sei. Er hat dann zugesichert, dass er abgesehen von Ausnahmefällen, die jeweils einzelnd begründet werden sollten, auf die Einhaltung der Fristen achten würde.
Die Bezirksversammlung beschließt:
Die Vorsitzende der Bezirksversammlung möge sich an den Ersten Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher wenden, damit sichergestellt werden kann, dass die von ihm in der Bezirksversammlung vom 28.06.2011 gemachten Zusagen für die frühzeitige Beteiligung von Bezirksamt und Bezirksversammlung bei Senatsdrucksachenentwürfen eingehalten werden und er seinen Nachfolger als Präses der Finanzbehörde anhält, gleichfalls diese gemachte Zusage einzuhalten.
Hamburg, am 03.04.2019
Ralf-Dieter Fischer Uwe Schneider
Fraktionsvorsitzender Rainer Bliefernich
Bezirksversammlung Harburg 16.05.2019
Die Vorsitzende
Die Finanzbehörde nimmt zu dem Antrag der CDU Drs. 20-4729 wie folgt Stellung:
Das Hamburgische Landesrecht sieht eine generelle Beteiligung der Bezirksversammlungen bei der Abstimmung von Senatsdrucksachen nicht vor. Infolgedessen gibt es keine gesetzlichen Fristen für die Weiterleitung von Drucksachenentwürfen an bezirkliche Gremien durch die Bezirksämter (siehe auch Drs. 20/3692, 20/13549, 21/609 und 21/10815).
Eine Anhörung der Bezirksversammlungen ist nach §§ 28, 29 und 46 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) nur zu besonderen Regelungsgegenständen vorgesehen. Die Frist für die Anhörung, die direkt durch die Fachbehörde bzw. den Senat erfolgt, beträgt einen Monat.
Sofern die Bezirksämter abweichend hiervon Senatsdrucksachenentwürfe an die Bezirksversammlungen oder deren Ausschüsse geben, erfolgt dies im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eine gesetzlich vorgeschriebene, fristgebundene Beteiligung erfolgt hierdurch nicht.
Bei der Abstimmung von Senatsdrucksachen ist der Bezirksamtsleitung nach § 35 BezVG eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen. § 16 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senats vom 18. August 2015 sieht für die Beteiligung von Senatsämtern oder Fachbehörden eine dem Inhalt und Umfang der Senatsdrucksache angemessene Abstimmungsfrist vor, die in der Regel zehn Tage betragen soll. Die Einbeziehung der Bezirksämter erfolgt grundsätzlich im Rahmen dieser Frist.
gez. Rajski
f.d.R.
Riechers
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