Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Herstellung ordnungsgemäßer Zustände beim ehemaligen Hotel Schweizer Hof, Moorstraße
Seit vielen Jahren ist das leerstehende ehemalige Hotel Schweizer Hof in der Moorstraße für die Harburger Bevölkerung zu einem Ärgernis geworden. Eine positive Stadtentwicklung ist in diesem Bereich wegen des schäbigen Zustandes kaum möglich.
Unabhängig von konkreten Gefährdungsmaßnahmen, die ein Eingreifen der Verwaltung zulässig und erforderlich machen, besteht für die Bauaufsichtsbehörde gem. § 76 HBauO auch die Möglichkeit, die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände anzuordnen. Die Bestimmung nimmt dazu in Abs. 2 Ziff. 1 – 3 konkrete Mißstände, deren Abstellung verlangt werden kann.
Offenbar ist bisher in der Angelegenheit nicht nachhaltig vorgegangen worden. Anderenfalls hätte es nicht ständig zu Verzögerungen bei angekündigten Baumaßnahmen kommen können.
Die neuerlichen Ankündigungen des Eigentümers, dass mit einer gültigen Baugenehmigung versehene Gebäude am Immobilienmarkt als Hotel in günstiger Verkehrslage der Harburger Innenstadt anbieten zu wollen, lassen befürchten, dass erneut eine jahrelange Hängepartie entsteht.
Die Bezirksversammlung beschließt:
Die Verwaltung wird aufgefordert, dem zuständigen Fachausschuss im Einzelnen und detailliert zu berichten, welche konkreten Maßnahmen sie im Zeitraum von 2010 bis 2020 getroffen hat, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen und aus welchen Gründen dieses nicht erfolgreich war.
Dabei sollen alle ergangenen Bescheide jeweils mit dem Inhalt und den Daten im Einzelnen dargestellt werden.
Hamburg, am 05.03.2020
Ralf-Dieter Fischer Rainer Bliefernicht
Fraktionsvorsitzender Uwe Schneider
Michael Schaefer
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
27.03.2020
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag der CDU Fraktion (Drs. 21-0626 ) wie folgt Stellung:
In den Jahren 2010 bis 2020 wurden folgende Bescheide erteilt: H/WBZ/00328/2015 - Anordnung nach § 76 Abs.2, Ziffer 1 HBauO vom 21.01.2015 für die der Entfernung von Müll, Plakatierung. Die Umsetzung der Anordnung wurde am 06.03.2015 durch eine Ortsbesichtigung kontrolliert.
Ein bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 76 HBauO steht im pflichtgemäßem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, insoweit eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Ermessensentscheidung zu fällen. Bei den von der Bauaufsichtsbehörde zu treffenden Entscheidungen sind in jedem Falle der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. In der Sitzung des Regionalausschusses Harburg vom 15.04.2015 wurden die bezirklichen Gremien bereits darüber informiert, dass die Verwaltung die gesetzlichen Möglichkeiten mit der Anordnung vom 21.01.2015 ausgeschöpft hat. Mit Stand vom 25.03.2020 sind weder im Eingangsbereich noch im rückwärtigen Bereich Müllablagerungen vorgefunden worden. Lediglich der Eingangsbereich wird stetig neu plakatiert. Anordnungen helfen hier nur bedingt. Auch wenn die Verwaltung den Zustand des Gebäudes ebenfalls als Ärgernis empfindet, rechtfertigt dies Eingriffe in gesetzlich geschützte Eigentumsrecht nicht.
Solange von der Immobilie keine Gefahr ausgeht, sind Zwangsmaßnahmen der Stadt nur theoretisch möglich. § 177 BauGB regelt ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Die Anwendung ist aber kaum praktikabel, da die Stadt dabei dem bisher untätigen Eigentümer unrentierliche Kosten schlimmstenfalls ersetzen müsste, ohne dass sie die Übereignung an den LIG oder an einen neuen nutzungswilligen Eigentümer erzwingen könnte.
Das Grundstück betreffend wurden dem Eigentümer von Seiten des Bezirksamtes wiederholt Anregungen zur gestalterischen Verbesserung der Grundstückssicherung zur Seevepassage gegeben (Wandbild Urban Art Institute, „Walls Can Dance“). Diese waren zum jeweiligen Zeitpunkt nicht umsetzbar, da Baumaßnahmen am Nachbargrundstück (Fassadensanierung Studierendenwerk) durchgeführt wurden und die Fläche Teil der Baustelleneinrichtung war. Im April 2019 nahm das Bezirksamt erneut Kontakt mit dem Eigentümer auf, um die Idee der Gestaltung eines festen Bauzauns voranzutreiben und in diesem Zuge die Sicherung des Grundstücks nachhaltig zu gewährleisten. Im Hinblick auf das laufende Baugenehmigungsverfahren wurde die mögliche Umsetzung eines solchen Vorhabens im Einvernehmen mit dem Eigentümer auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
gez. Fredenhagen