20-2025.01

Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Straße Am Frankenberg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.04.2020 Hauptausschuss Ö 2.27

Sachverhalt

In der Straße Am Frankenberg galt aufgrund von Straßenschäden bis zu ihrer Grundsanierung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.

Das Ansinnen der Bezirksversammlung, auch nach der Sanierung der Straße die Tempo-30-Regelung beizubehalten, scheiterte an den rechtlichen Voraussetzungen, da die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Straße als Hauptverkehrsstraße einstuft.

 

Am 14.12.2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft getreten. Nunmehr können nach § 45, 9, Nr. 6 StVO auch auf Hauptverkehrsstraßen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h in unmittelbarer Nähe von Kitas, Alten- und Pflegeheimen usw. angeordnet werden.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung beschließt:

 

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der zuständigen Fachbehörde dafür einzusetzen, dass vor der Altenwohnanlage Am Frankenberg 34-36 zeitnah eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet wird. Zudem möge geprüft werden, ob es sich bei der von der Hamburger Stiftung Rehabilitation und Integration betriebenen Wohnanlage auf Höhe Am Frankenberg Nr. 30 um eine Wohnanlage im Sinne des § 45, 9, Nr.6 StVO handelt und somit dieser Straßenabschnitt in die Anordnung einzubeziehen wäre.

 

Ralf-Dieter Fischer                                           Martin Hoschützky

Fraktionsvorsitzender                                       Rainer Bliefernicht

 

Hamburg, 03.01.2017

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg 20.02.2017

Der Vorsitzende

 

 

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag der CDU Drs. 20-2025 wie folgt Stellung:

 

 

 

Die Empfehlung kann derzeit nicht berücksichtigt werden.

Am 14.12.2016 istdie StVO-Novelle in Kraft getreten, die u.a. die Anforderungen für die Anord­ nung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen auch auf Hauptverkehrsstr:aßen vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle­ geheimen oder Krankenhäusern verändert. Hierzu wird in § 45 Absatz 9 StVO die Vorausset­ zung, insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs, teilweise abgesenkt.

Für eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Neuregelungen fehlt jedoch noch eine die Neu­ erungen begleitende Verwaltungsvorschrift. Eine Prüfung der geänderten StVO hinsichtlich der Anordnung von Tempo 30 vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern erfolgt in Hamburg daher erst, wenn die näheren Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs­ Ordni.Jng (VwV-StVO) geregelt sind.

Hierüber sind am 13. Februar 2017 auch die Bezirksversammlungen informiert worden.

 

 

 

 

 

gez. Timmann

 

f.d.R.

Riechers

 

 

 

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