Stellungnahme zu Dringlichkeitsantrag Gemeinsamer Antrag der Fraktionen FDP, CDU, SPD, DIE LINKE, GRÜNE betr. Verkehrsbelastung Neuenfelde, Marschkamper Deich und Nincoper Deich deutlich verringern
Letzte Beratung: 13.03.2024 Regionalausschuss Süderelbe Ö 7.1
Von April 2021 bis voraussichtlich Sommer 2023 werden Sanierungsarbeiten an der K39 (Cranz – Borstel) auf niedersächsischen Gebiet durchgeführt. Für die Baumaßnahme wird die Straße jeweils halbseitig gesperrt und der Verkehr wird in Form einer Einbahnstraße durch die Baustelle geführt.
Die Fahrtrichtung wird dabei an 7 Tagen in der Woche zweimal am Tag, jeweils morgens und abends, gewechselt.
Umleitungsempfehlung lt. Landkreis Stade:
LKW müssen die Umleitung über die A7 Abfahrt Heimfeld; B73; K36 Horneburg; A26; Abfahrt Stade Ost und L111 (Richtung Bützfleth) verwenden. Einzige Ausnahmen sind An- und Ablieferungen für und von Betrieben im Bereich der Baustelle.
Die PKW-Umleitung erfolgt über Neuenschleuse – Jork (K38; L140) – Neuenfelde – Nincop und Neuenfelder Fährdeich.
Auch nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen wird die Ertüchtigung des Elbdeiches in Niedersachsen (teilweise zeitgleich) und Hamburg (2023-2026) durchgeführt. Es ist mit ähnlichen Auswirkungen zu rechnen.
Für Süderelbe und besonders den Stadtteil Neuenfelde bedeutet das über Jahre zusätzliche Staus und eine erhebliche Belastung auf den Ausweichstrecken.
Bereits in den letzten Monaten hat sich eine drastische Zunahme des Verkehrs - insbesondere ortsfremder LKWs - im Bereich Neuenfelde gezeigt. Die Bewohner und Gebäude der betroffenen Straßen werden dadurch hoch belastet.
Die Straßen sind für einen Begegnungsverkehr nicht ausgebildet. Die Fahrzeuge weichen im Begegnungsfall auf die zu schmalen Gehwege aus, soweit überhaupt vorhanden. Die Situation war bereits vor den Bauarbeiten für die Anwohnerinnen und Anwohner nur schwer erträglich. Mit den oben genannten Bauarbeiten kommt es nun fast täglich zu gefährlichen Situationen mit Schwerlastern, die sich zudem nicht an die empfohlene Umleitungsstrecke halten.
Es besteht dringender und nachhaltiger Handlungsbedarf.
Die Bezirksversammlung beschließt:
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die entsprechenden Stellen aufzufordern,
1. ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 7,5t im Straßenzug Marschkamper Deich und Nincoper Deich einzurichten, welche keine örtlichen Anliegen haben und somit die Umleitungsempfehlung des Landkreises Stade durchzusetzen,
2. in der Straße Marschkamper Deich und Nincoper Deich ein durchgängiges Tempo 30 für alle Fahrzeuge zumindest für die Zeit der Baumaßnahmen einzurichten, das auch entsprechend überwacht und ggf. auch mit zunächst provisorischen baulichen Maßnahmen flankiert wird,
3. zu prüfen, ob eine sichere Fußgängerquerung an geeigneter Stelle (Beginn des einseitigen Fußweges) eingerichtet werden kann,
4. dass ab sofort eine mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlage installiert wird,
5. untersuchen zu lassen, ob der Straßenaufbau bzw. die Bodenbeschaffenheit in dem Gebiet in der Lage sind, die Belastung des Verkehrs aufzunehmen, ohne dass Schäden an den Gebäuden entstehen und
6. dass im Regionalausschuss Süderelbe bei jeder Sitzung über den aktuellen Stand der Maßnahmen berichtet wird, solange bis sich Erfolge einstellen.
Hamburg, am 27.09.2021
FDP-Fraktion
Viktoria Isabell Ehlers
CDU-Fraktion Lars Frommann
Ralf-Dieter Fischer
SPD-Fraktion Frank Wiesner
Frank Richter
DIE LINKE
Jörn Lohmann
GRÜNE
Bianca Blomenkamp
Bezirksversammlung Harburg 18.11.2021
Der Vorsitzende
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 47 wie folgt Stellung:
Punkt 1 und 2:
Vorbemerkung:
Bei Umleitungsempfehlungen handelt es sich um wegweisende Beschilderung seitens des Straßenbaulastträgers. Da es sich hierbei um eine Empfehlung handelt, kann diese gegenüber den stattfindenden Verkehren nicht durchgesetzt werden. Zusätzlich würde eine Sperrung des Marschkamper Deiches und des Nincoper Deichs für betreffende Fahrzeugarten zu Umleitungsstrecken führen, die den Fahrweg deutlich verlängern würden. Allein für den Marschkamper Deich würden diese 12 km (westlich) bzw. 20 km (östlich) betragen. Die kürzere westliche Strecke führt im Falle des Marschkamper Deichs in weiten Teilen über das Gebiet Niedersachsen, außerdem wird das Este Sperrwerk passiert (für Großraum und Schwertransporte (GST) aufgrund Gewicht- und Höhe bedingt ungeeignet). Die längere Strecke östlich führt über die Nincoper Straße (bei ausschließlicher Sperrung des Marschkamper Deichs für Schwerlastverkehr) zum Neuenfelder Hauptdeich (für GST aufgrund Gewicht bedingt ungeeignet). Beide Ausweichstrecken verlaufen auf teilweise ebenfalls schmalen und kurvigen Straßen und durch mehrere Dorfkerne.
Dennoch wird nachfolgend auf die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen im Marschkamper Deich und im Nincoper Deich eingegangen.
Um den Verkehr aus straßenverkehrsbehördlicher Zuständigkeit zu untersagen oder einzuschränken, kann der Verkehr nur nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschränkt werden. Verkehrsverbote zeitlich unbeschränkt und dauerhaft angeordnet, müssen im Einklang mit der widmungsgemäßen Bestimmung der Straße stehen.
Bei dem Marschkamper Deich und dem Nincoper Deich handelt es sich um, nach dem Hamburgischen Wegegesetz dem öffentlichen Verkehr für alle Bereiche gewidmete Straßen und einem unverzichtbaren Streckenteil eines landesübergreifenden Hauptverkehrsstraßenzuges zwischen dem südlichen Elbrand und der Bundesstraße B73. Zu diesem öffentlichen Verkehr zählt auch der Schwerlastverkehr, Anliegerverkehr und drei Buslinien des HVV. Hinzu kommt, dass das Netz der Hauptverkehrsstraßen im Süderelberaum im Vergleich zu anderen Stadtteilen Hamburgs aufgrund der topografischen Gegebenheiten sehr überschaubar ist und die stetig steigenden Infrastrukturbedarfe der Industrie-, Gewerbe- und Obstanbaubetriebe nur unzureichend deckt. Insofern konzentriert sich der Schwerverkehr in Neuenfelde zwischen B 73 und Neuenfelder Hauptdeich seit Jahren notgedrungen auf den einzigen leistungsfähigen Straßenzug in Nord-Süd-Richtung (Marschkamper Deich - Nincoper Deich).
Eine Beschränkung des Verkehrs (sowohl bei der Fahrzeugart, als auch bei der Geschwindigkeit) wäre ausschließlich nach den Vorschriften des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) möglich. Die Voraussetzungen hierfür wären besondere Umstände, die es zwingend erforderlich machen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzuordnen. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Vor diesem Hintergrund der engen Fahrbahnverhältnisse im Begegnungsverkehr ist straßenverkehrsbehördlich zeitlich unbefristet auf gesamter Länge für LKW über 7,5t eine Temporeduzierung auf 30 km/h angeordnet. Im nördlichen Bereich der Straße ist aufgrund einer starken Kurve straßenverkehrs-behördlich zeitlich unbefristet 30 km/h für alle Fahrzeuge angeordnet.
Geschwindigkeitsmessungen im Marschkamper Deich und im Nincoper Deich, in Verbindung mit einer Verkehrsunfallauswertung ergaben ein unauffälliges Lagebild. Somit liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Gefahrenlage begründen, die die weitere Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen rechtfertigen würden. Inwieweit durch die Baumaßnahmen besondere Umstände vorliegen, die eine Gefahrenlage begründen, muss dann aktuell geprüft werden.
Andere Beschränkungen müssten sich aus straßenbaubehördlichen Vorschriften oder städtebaulichen Erwägungen aus dem Zuständigkeitsbereich der BVM begründen.
Punkt 3:
Die Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) erfolgt nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) und liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Nach der R-FGÜ 2001 müssen für die Einrichtung von FGÜ sind gewisse Verkehrsstärken erforderlich. So müssen in der Spitzenstunde mindestens 50 Fußgängerquerungen (gebündelt) und mindestens 200 Fahrzeuge den Einsatzbereich nutzen.
Dem PK 47 liegen derzeit zur Prüfung einer Fußgängerquerung keine ausreichenden validen Daten über Fahrzeugstärken und Querungszahlen im Marschkamper Deich und Nincoper Deich vor. Eine händische Auswertung von Querungszahlen konnte an Ermangelung personeller Ressourcen bisher nicht erfolgen. Aus polizeilicher Beobachtung ist das Erreichen von nötigen Querungszahlen zur Einrichtung einer Fußgängerquerung an Ermangelung querungswilliger Personen jedoch höchst unwahrscheinlich. Dieses trifft für den Marschkamper Deich und den Nincoper Deich zumindest für die Fußgängerquerungen nicht zu.
Punkt 4:
Bei Punkt 4 wird die Installation einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage gefordert. Bei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen unterscheidet die Polizei zwischen stationären Anlagen und mobilen Anlagen (z.B. Überwachungsanhänger). Da aus der Kombination „installieren“ und „mobil“ nicht klar ersichtlich wird, welche Art der Anlage in dem Beschlussvorschlag gefordert wird, wird auf beide Systeme eingegangen.
Die Installation stationärer Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen erfolgt dort, wo eine entsprechende Gefahrenlage und die Notwendigkeit permanenter Überwachung rund um die Uhr vorliegen. Bei der Entscheidung zur Installation einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wird vorrangig die Verkehrsunfallsituation der Örtlichkeit überprüft. Die aktuelle Verkehrsunfallanalyse begründet dieses Erfordernis jedoch nicht. Daher wird von einer Installation einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage im Marschkamper Deich und im Nincoper Deich abgesehen.
Bei der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung kann z.B. ein Geschwindigkeitsüberwachungsanhänger (mGÜA) eingesetzt werden. Bei mGÜA handelt es sich um konventionelle mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, die in einen Anhänger eingebaut wurden. Der Betrieb dieser Anlage ist flexibel an wechselnden Standorten ohne Personal möglich. Hiermit kann die Anzahl der Messeinheiten, insbesondere auch zur Nachtzeit und am Wochenende, spürbar erhöht werden. Des Weiteren kann die Dauer einer Messeinheit von (bisher) wenigen Stunden auf mehrere Tage ausgedehnt werden. Damit kann eine länger andauernde Wirkung auf das Geschwindigkeitsniveau, ähnlich wie bei stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, erreicht werden. Zeitgleich wird durch die wechselnden Standorte der Flächendruck weiter erhöht. Grundlage sind Empfehlungen der Verkehrsstaffeln sowie der Straßenverkehrsbehörden unter Berücksichtigung von Unfallhäufungsstellen und der Beschwerdelage. Besonders berücksichtigt werden sollen dabei auch unfallbelastete Autobahnabschnitte und Autobahnbaustellen, soweit ein Aufstellen der Anhänger gefahrlos möglich ist. Weiterhin werden mGÜA zur langfristig wirksamen Geschwindigkeitsüberwachung an wechselnden Standorten in Straßenzügen eingesetzt, die mit einer besonders auffälligen Unfalllage, Beschwerdelage und durch hohe gemessene Geschwindigkeiten aufgefallen sind.
Der temporäre Einsatz des mGÜA wurde seitens der VD 51 bei der zuständigen Fachdienststelle angeregt.
Das PK 47 führte mittels Laser-Handmessgerät mehrfach Geschwindigkeitskontrollen im benannten Bereich durch. Signifikante Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche über das Maß vergleichbarer Straßenzüge hinausgehen, wurden hierbei nicht festgestellt. Das PK 47 wird die verkehrliche Situation weiterhin beobachten und im Rahmen der personellen und materiellen Ressourcen weiterhin Geschwindigkeitskontrollen mittels Laser-Handmessgerät durchführen.
Punkt 5:
Dieser Punkt liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Polizei und kann daher nicht kommentiert werden.
Punkt 6:
Die StVB des PK 47 nimmt zu diesem Punkt wie folgt Stellung:
„Das PK 47 wird regelhaft von der Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen im Rahmen des § 27 BezVG beteiligt. Mehrfache Anliegen der BezV und deren Gremien -hinsichtlich des Marschkamper Deich und Nincoper Deich- wurden beantwortet. Weiterhin werden auch zukünftige Anliegen gemäß § 27 BezVG durch die Örtliche Straßenverkehrsbehörde gewissenhaft bearbeitet.“
gez. Heimath
f.d.R. Kaidas
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