Stellungnahme Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Verkehrsbehinderungen und Gefährdungen im Rehrstieg durch unerlaubtes Halten beenden
Letzte Beratung: 27.03.2025 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 8.1
Im Bereich des Rehrstiegs, insbesondere auf Höhe des Netto- und TEDi-Marktes, kommt es regelmäßig zu Verkehrsbehinderungen durch Fahrzeuge, die dort kurzfristig halten, um Einkäufe zu erledigen oder Besorgungen zu machen.
Die Fahrzeuge werden häufig auf Geh- und Radwegen oder direkt auf der Fahrbahn abgestellt. Dies verstößt gegen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere § 12 Absatz 1, der das Halten auf Geh- und Radwegen sowie an Stellen, an denen der Verkehr behindert oder gefährdet wird, ausdrücklich untersagt.
Dieses Verhalten führt zu erheblichen Beeinträchtigungen:
• Fußgänger:innen, darunter mobilitätseingeschränkte Personen, Familien mit Kinderwagen und Kinder, werden gezwungen, auf den Radweg oder die Fahrbahn auszuweichen. Gleichzeitig weichen Radfahrende aufgrund der blockierten Radwege auf den Gehweg aus, was zu weiteren Konflikten und einer Gefährdung sowohl für Fußgänger:innen als auch Radfahrende führt. Diese Situation beeinträchtigt die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden erheblich.
• Auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge verengen die Straße, was den Verkehrsfluss behindert und zu Konfliktsituationen zwischen entgegenkommenden Fahrzeugen, insbesondere Linienbussen, führt. Dadurch entstehen Verzögerungen und ein erhöhtes Unfallrisiko.
Bisherige Maßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften reichen nicht aus, um die Situation zu entschärfen.
Die Verwaltung wird gebeten, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen zur Entschärfung der Haltesituation im Bereich des Rehrstiegs auf Höhe des Netto- und TEDi-Marktes zu prüfen und umzusetzen. Dazu gehören:
1. Regelmäßige Schwerpunktkontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus § 12 StVO. Dabei sollen insbesondere Verstöße gegen das Halten auf Gehwegen, Radwegen und der Fahrbahn konsequent geahndet werden.
2. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen, wie z. B.:
• Einrichtung klar definierter Kurzhaltebereiche an geeigneten Stellen, um geordnete und sichere Haltemöglichkeiten zu schaffen.
• Kennzeichnung von Sperrflächen und verstärkte Beschilderung, um das Halten auf der Fahrbahn zu unterbinden.
3. Kommunikationsmaßnahmen, um Anwohner:innen, Kund:innen und die umliegenden Geschäfte für die Problematik sowie die geltenden Regelungen der StVO zu sensibilisieren.
Die Ergebnisse der Maßnahmen und Kontrollaktivitäten sollen dem Ausschuss für Mobilität und Inneres vorgestellt werden.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 24.02.2025
Das Polizeikommissariat 47 (PK 47) nimmt nach Steuerung durch die Behörde für Inneres und Sport (BIS) zu dem Antrag der GRÜNE-Fraktion (Drs. 22-0364) betr. Verkehrsbedingungen und Gefährdungen im Rehrstieg durch unerlaubtes Halten beenden – wie folgt Stellung:
Der in der Drucksache genannte Bereich der Straße Rehrstieg befindet sich in einer Tempo 30 Zone.
Der im Rehrstieg stattfindende Linienbusverkehr mit den auf der Fahrbahn gelegenen Haltestel-len reduziert zusätzlich den Verkehrsfluss.
Neben der Wohnbebauung gibt es in diesem Bereich eine Ladenzeile u.a. mit dem in der Druck-sache genannten TEDI-Markt. Einige Meter weiter befindet sich der ebenfalls erwähnte Netto-Markt und ein Imbiss.
Gegenüber der Ladenzeile sind zehn Parkstände mit einer Parkzeitbegrenzung auf zwei Stun-den, jeweils Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr (VZ314-10, Zusatzzeichen 1052-39, 1040-32, 1042-33), ausgewiesen.
Diese Anordnung soll dem Parkdruck Rechnung tragen und ein dauerhaftes belegen der Park-stände unterbinden. Hierdurch wurde das Kurzparkbedürfnis für Einkäufe in den anliegenden Geschäften berücksichtigt.
Vor der Ladenzeile ist beginnend vor der Hausnummer 48 ein eingeschränktes Haltverbot (VZ 286) angeordnet. Dieses eingeschränkte Haltverbot erstreckt sich bis zur Hausnummer 50.
Diese Anordnung verbietet das Parken, ermöglicht jedoch ein Halten für bis zu drei Minuten und das Be- und Entladen in diesem Bereich.
Dort angrenzend befindet sich ein Haltverbot (VZ 283) bis zum dortigen Fußgängerüberweg.
Hier ist das Parken und Halten aufgrund der Lieferzufahrt zu den Geschäften und der Zufahrt zum Haus Nr. 52 über die Gehwegabsenkung hinaus untersagt. - 2 -
P/C -Kopfbogen Polizei Allgemein (KB 1) - 2021-02-03
Im direkten Umfeld des Netto-Marktes und des Imbisses befinden sich Parkstreifen ohne Park-zeitregelung. Lediglich in dem neu angeordneten Parkstreifen mit E-Ladesäulen, der ausschließ-lich den elektrisch betriebenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist die Ladetätigkeit werktags in der Zeit von 09.00 – 20.00 Uhr auf drei Stunden beschränkt (VZ 314-10 mit den Zusatzzeichen 1010-66, 1053-54, 1040-32, 1042-31). In der übrigen Zeit kann der Ladevorgang vollständig aus-geführt werden.
Die nicht zeitlich beschränkten Parkstreifen ermöglichen aber auch ein dauerhaftes Parken in diesem Bereich und tragen dem Parkdruck Rechnung.
Die vorgenannten Anordnungen ordnen den ruhenden Verkehr nach hiesiger Sicht in ausrei-chendem Maße.
Wie genannt, stehen den Kurzzeitparkern durch die Parkstände mit Parkscheibe (auch im Be-reich der E-Ladesäulen) Parkmöglichkeiten zur Verfügung, das Be- und Entladen vor dem Ge-schäft ist ebenfalls möglich.
Die in der Drucksache geforderten Kurzhaltebereiche sind vorhanden.
Die in der Drucksache genannte Kennzeichnung von Sperrflächen und verstärkte Beschilderung, um das Halten auf der Fahrbahn zu unterbinden, sind nicht anordnungsfähig und aus hiesiger Sicht auch nicht erforderlich.
Grundsätzlich ist auf eine Doppelbeschilderung zu verzichten. Die oben genannten angeordne-ten Verkehrszeichen ordnen bereits das Halten und Parken. Die zusätzliche Anordnung einer Sperrfläche wäre eine Doppelbeschilderung.
Die in der Drucksache geforderte Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus § 12 StVO wurde und wird seitens des Verkehrsordnungsdienstes, des Stadtteilpolizisten und natürlich durch die Funkstreifenwagen bereits durchgeführt.
Aufgrund eines am 28.01.2025 hier am PK eingegangenen Hinweises auf Parkverstöße, wurde die Überwachung intensiviert. Hierbei konnten /können einzelne Verstöße in Form von Parken in zweiter Reihe, im Haltverbot oder ohne Parkscheibe festgestellt werden. Hierbei handelt es sich aber um eine unauffällige Anzahl an Verstößen, die nicht als signifikant bezeichnet werden kann.
Im Rahmen der Überwachung findet häufig, gerade bei den Parkverstößen im Haltverbot bzw. in zweiter Reihe, ein Austausch mit den Betroffenen statt. Hierbei wird diesen der Grund der Maß-nahme regelhaft erläutert, auf Alternativen hingewiesen und auf diese Weise versucht Nachhal-tigkeit zu erzielen. Leider führt dieses nicht bei allen Verkehrsteilnehmern zu einer dauerhaften Verhaltensänderung.
Dem Polizeikommissariat liegt über diese Eingabe hinaus derzeit lediglich die genannte Be-schwerde vor.
Die Unfallzahlen der letzten drei Jahre können als unauffällig bezeichnet werden.
Gez. Böhm
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.