Stellungnahme Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Dauergrün für Fuß- und Radverkehr zwischen Neue Straße und Am Centrumshaus
Letzte Beratung: 27.03.2025 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 4.1
Zwischen Am Centrumshaus und Neuen Straße regelt eine Ampel den Verkehr über den Harburger Ring. Diese Ampel gehört zu den meistfrequentierten durch den nicht-motorisierten Verkehr in Harburg. Der Kfz-Verkehr ist zu einigen Tageszeiten ebenfalls dicht, außerhalb der Stoßzeiten aber teilweise auch mit größeren Lücken.
In der Bundesstraße im Bezirk Eimsbüttel wurde an der Einmündung Kaiser-Friedrich-Ufer bereits vor einiger Zeit die Ampelpriorisierung „umgedreht“: Dort haben im Grundsatz immer der Fuß- und Radverkehr grün, es sei denn, es besteht Bedarf für den Kfz-Verkehr. Dieser erhält nur bei Bedarf eine Grünphase. Davon ausgenommen ist der Busverkehr, der immer sofort ein Grünsignal erhält (https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bvm/aktuelles/pressemeldungen/2023-03-16-bvm-ampel-priorisierung-234600).
Durch die Förderung des Fuß- und Radverkehrs im urbanen Raum trägt diese Maßnahme aktiv zur Umsetzung der Mobilitätswende bei und unterstützt die nachhaltige Mobilität.
Eine erfolgreiche Testphase einer solchen Ampelschaltung an der oben genannten Stelle könnte als Vorbild für andere wichtige Verkehrsknotenpunkte in Harburg dienen.
1. Die Bezirksversammlung bittet die Straßenverkehrsbehörde, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie die Verkehrsdirektion um Prüfung, ob für die Ampel über den Harburger Ring zwischen Am Centrumshaus und der Neuen Straße die Ampelpriorisierung zunächst versuchsweise so geändert werden kann, dass grundsätzlich der Fuß- und Radverkehr grün haben und der Kfz-Verkehr bedarfsweise Grünphasen erhält.
2. Bei erfolgreichem Verlauf soll bereits während der Versuchsphase die dauerhafte Anordnung dieser Regelung vorbereitet werden
3. Bei erfolgreichem Verlauf sollen auch weitere mögliche Standorte in Harburg für eine solche neuartige Verkehrsregelung geprüft werden
4. Über die Ergebnisse der Prüfungen soll dem Ausschuss für Mobilität und Inneres berichtet werden.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 25.02.2025
Die Verkehrsdirkektion 52 (VD 52) nimmt zu dem Antrag der GRÜNE-Fraktion (Drs. 22-0357) betr. „Dauergrün für Fuß- und Radverkehr“ wie folgt Stellung:
Die Planung und der Betrieb von Lichtsignalanlagen obliegt dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) als zuständigem Straßenbaulastträger. Die zentrale Straßenverkehrsbehörde, Ver-kehrsdirektion (VD) 5, prüft in Bezug auf Lichtsignalanlagen die Verkehrssicherheit sowie die Rechts-konformität zwecks Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung.
Im Sinne des § 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist der Fahrbahnbereich eine Verkehrsfläche für Fahrzeuge. Zu Fuß Gehende müssen gemäß § 25 Absatz 3 StVO den Fahrbahnbereich unter Beach-tung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kürzestem Weg quer zu Fahrtrichtung vornehmlich an für diesen Zweck errichteten Querungsstellen überschreiten. Daraus ergibt sich eine Priorität für den Fahrverkehrs auf der Fahrbahn. Lichtsignalanlagen sind in der Regel nach diesem Grundsatz geschaltet.
Wird die Priorisierung der Signalfolge zu Gunsten des von der Nebenfläche querenden Fuß- und/oder Radverkehrs geändert, hat das Auswirkungen auf die durch den Kraftfahrzeugverkehr entstehenden Emissionen und die Verkehrssicherheit.
Im Bereich der Lichtsignalanlagen erhöhen sich Geräusch und Schadstoffemissionen durch vermehrtes Anhalten und Anfahren von Kraftfahrzeugen.
Die Hemmschwelle der Fahrzeugführenden, das Rotlicht zu beachten könnte sinken, wenn trotz für das für zu Fuß Gehende geschaltete Grünlicht regelhaft kein/e Querungswillige/r wahrgenommen wird. Diese Verringerung der Akzeptanz der Lichtsignalanlage durch unnötige Anhaltevorgänge kann - insbesondere bei Dunkelheit - die Verkehrssicherheit der zu Fuß Gehenden beeinträchtigen.
Aus den oben genannten Gründen kann von der VD 5 einer Änderung der Signalfolge zu Gunsten des Fuß- und/oder Radverkehrs nur angeordnet werden, wenn durch den LSBG eine entsprechende Prüfung der Erforderlichkeit und Geeignetheit, eine Abwägung sowie eine verkehrssichere Planung vorgenommen und bei der VD 52 begründet zur Anordnung eingereicht wurde.
Gez. Böhm
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