Selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Rahmen der Selbstvertretung nach §4a SGB VIII
Beschlussvorlage für den Jugendhilfeausschuss Harburg
Sitzung am 10.1.2024
Durch die Novellierung des SGB VIII wurde die Deutung und Bedeutung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Rahmen der Selbstvertretung der Zielgruppen des SGB VIII gesetzlich gerahmt und gestärkt.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung sollen gem. § 71 SGB VIII als beratende Mitglieder in die Jugendhilfeausschüsse aufgenommen werden.
Eine Einbindung in den Jugendhilfeausschuss Hamburg-Harburg soll nunmehr erfolgen, in dem zwei Plätze für beratende Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gem. § 4a SGB VIII zur Verfügung gestellt werden.
Vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Prüfung durch die Rechtsämter der Sozialbehörde und des Bezirksamtes sollen beratende Mitglieder selbstorganisierter Zusammenschlüsse für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Damit soll einer Situation vorgebeugt werden, in der die Plätze im Jugendhilfeausschuss dauerhaft (gesamte Legislaturperiode) von nicht mehr aktiven Mitgliedern oder von aufgelösten selbstorganisierten Zusammenschlüssen besetzt werden und anderen aktiven – ggf. neu gebildeten – selbstorganisierten Zusammenschlüssen die Wahl als beratendem Mitglied bzw. beratenden Mitgliedern verwehrt wird.
Um die Plätze in einem transparenten Verfahren besetzen zu können, ist ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen.
Petitum:
Beschlussvorlage für den Jugendhilfeausschuss Harburg
Sitzung am 10.1.2024
Sachverhalt:
Durch die Novellierung des SGB VIII wurde die Deutung und Bedeutung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Rahmen der Selbstvertretung der Zielgruppen des SGB VIII gesetzlich gerahmt und gestärkt.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung sollen gem. § 71 SGB VIII als beratende Mitglieder in die Jugendhilfeausschüsse aufgenommen werden.
Eine Einbindung in den Jugendhilfeausschuss Hamburg-Harburg soll nunmehr erfolgen, in dem zwei Plätze für beratende Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gem. § 4a SGB VIII zur Verfügung gestellt werden.
Vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Prüfung durch die Rechtsämter der Sozialbehörde und des Bezirksamtes sollen beratende Mitglieder selbstorganisierter Zusammenschlüsse für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Damit soll einer Situation vorgebeugt werden, in der die Plätze im Jugendhilfeausschuss dauerhaft (gesamte Legislaturperiode) von nicht mehr aktiven Mitgliedern oder von aufgelösten selbstorganisierten Zusammenschlüssen besetzt werden und anderen aktiven – ggf. neu gebildeten – selbstorganisierten Zusammenschlüssen die Wahl als beratendem Mitglied bzw. beratenden Mitgliedern verwehrt wird.
Um die Plätze in einem transparenten Verfahren besetzen zu können, ist ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen.
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