21-3506

Selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Rahmen der Selbstvertretung nach §4a SGB VIII

Beschlussvorlage öffentlich

Letzte Beratung: 30.01.2024 Bezirksversammlung Harburg Ö 27.1.1

Sachverhalt

 

Beschlussvorlage für den Jugendhilfeausschuss Harburg

Sitzung am 10.1.2024

 

 

 

Durch die Novellierung des SGB VIII wurde die Deutung und Bedeutung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Rahmen der Selbstvertretung der Zielgruppen des SGB VIII gesetzlich gerahmt und gestärkt.

 

Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung sollen gem. § 71 SGB VIII als beratende Mitglieder in die Jugendhilfeausschüsse aufgenommen werden.

 

Eine Einbindung in den Jugendhilfeausschuss Hamburg-Harburg soll nunmehr erfolgen, in dem zwei Plätze für beratende Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gem. § 4a SGB VIII zur Verfügung gestellt werden.

 

Vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Prüfung durch die Rechtsämter der Sozialbehörde und des Bezirksamtes sollen beratende Mitglieder selbstorganisierter Zusammenschlüsse für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Damit soll einer Situation vorgebeugt werden, in der die Plätze im Jugendhilfeausschuss dauerhaft (gesamte Legislaturperiode) von nicht mehr aktiven Mitgliedern oder von aufgelösten selbstorganisierten Zusammenschlüssen besetzt werden und anderen aktiven ggf. neu gebildeten selbstorganisierten Zusammenschlüssen die Wahl als beratendem Mitglied bzw. beratenden Mitgliedern verwehrt wird.

 

Um die Plätze in einem transparenten Verfahren besetzen zu können, ist ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen.


 

 

Petitum:

 

  1. Die Bezirksversammlung Harburg beschließt in ihrer konstituierenden Sitzung 2024 zwei zusätzliche Plätze für beratende Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung gem. § 4a SGB VIII.
     
  2. Vorbehaltlich der juristischen Prüfung durch die Fachbehörde und des Bezirksamtes wird die Besetzung der Plätze der beratenden Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung gem. § 4a SGB VIII alle zwei Jahre überprüft. Optional kann über die Besetzung der Plätze durch die Bezirksversammlung neu entschieden werden.
     
  3. Die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss wird entsprechend angepasst.
     
  4. Zur Besetzung der Plätze wird ein Interessenbekundungsverfahren im 4. Quartal 2024 durchgeführt.
     
  5. r die Besetzung der Plätze gilt das übliche Verfahren. Vorab wird im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses die BewerberInnenlage gesichtet und eine Empfehlung für die Bezirksversammlung abgestimmt.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Beschlussvorlage für den Jugendhilfeausschuss Harburg

Sitzung am 10.1.2024

 

 

Sachverhalt:

 

Durch die Novellierung des SGB VIII wurde die Deutung und Bedeutung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Rahmen der Selbstvertretung der Zielgruppen des SGB VIII gesetzlich gerahmt und gestärkt.

 

Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung sollen gem. § 71 SGB VIII als beratende Mitglieder in die Jugendhilfeausschüsse aufgenommen werden.

 

Eine Einbindung in den Jugendhilfeausschuss Hamburg-Harburg soll nunmehr erfolgen, in dem zwei Plätze für beratende Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gem. § 4a SGB VIII zur Verfügung gestellt werden.

 

Vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Prüfung durch die Rechtsämter der Sozialbehörde und des Bezirksamtes sollen beratende Mitglieder selbstorganisierter Zusammenschlüsse für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Damit soll einer Situation vorgebeugt werden, in der die Plätze im Jugendhilfeausschuss dauerhaft (gesamte Legislaturperiode) von nicht mehr aktiven Mitgliedern oder von aufgelösten selbstorganisierten Zusammenschlüssen besetzt werden und anderen aktiven ggf. neu gebildeten selbstorganisierten Zusammenschlüssen die Wahl als beratendem Mitglied bzw. beratenden Mitgliedern verwehrt wird.

 

Um die Plätze in einem transparenten Verfahren besetzen zu können, ist ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen.


 

 

:

 

  1. Die Bezirksversammlung Harburg beschließt in ihrer konstituierenden Sitzung 2024 zwei zusätzliche Plätze für beratende Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung gem. § 4a SGB VIII.
     
  2. Vorbehaltlich der juristischen Prüfung durch die Fachbehörde und des Bezirksamtes wird die Besetzung der Plätze der beratenden Mitglieder von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung gem. § 4a SGB VIII alle zwei Jahre überprüft. Optional kann über die Besetzung der Plätze durch die Bezirksversammlung neu entschieden werden.
     
  3. Die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss wird entsprechend angepasst.
     
  4. Zur Besetzung der Plätze wird ein Interessenbekundungsverfahren im 4. Quartal 2024 durchgeführt.
     
  5. r die Besetzung der Plätze gilt das übliche Verfahren. Vorab wird im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses die BewerberInnenlage gesichtet und eine Empfehlung für die Bezirksversammlung abgestimmt.

 

 

 

 

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