NEU Gemeinsamer Antrag SPD - GRÜNE - DIE LINKE - Volt betr. Harburg braucht bezahlbaren Wohnraum - Umgehung des Mietenspiegels verhindern
Letzte Beratung: 29.04.2025 Bezirksversammlung Harburg Ö 7.10
Der Mietenspiegel in Hamburg stellt ein geeignetes gesetzlich geregeltes Instrument dar, um sowohl die Mieten bei Neuvermietung als auch die die Entwicklung der Bestandsmieten auf einem bezahlbaren Niveau zu halten.
Es handelt sich dabei um einen qualifizierten Mietenspiegel, der die Spanne vorgibt, die nach Lage, Größe, Baualter und Ausstattung einer Wohnung als ortsübliche Miete angemessen ist. § 558 BGB gibt die Möglichkeit vor, dass und wie eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen werden kann. Eines der in § 558a Abs. 2 i.V.m. § 558d BGB vorgegebenen Instrumente zur Ermittlung der Vergleichsmiete ist dabei der qualifizierte Mietenspiegel.
Bei der Neuvermietung von Wohnungen gilt aktuell die Mietpreisbremse entsprechend der Hamburgischen Verordnung zur Einführung einer Mietpreisbremse vom 23. Juni 2020. Danach darf die Miete bei Neuvermietungen max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die sich ihrerseits aus dem Hamburger Mietenspiegel ergibt.
Soweit die gesetzliche Situation. Nur gibt es immer mehr Versuche, diese Regelungen dadurch zu unterwandern, dass Wohnraum geschaffen wird, der entweder dieser Regelung nicht unterfällt oder zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete weitere Kostenfaktoren beinhaltet.
Zu ersterem gehört die befristete Vermietung von Wohnraum, da dieser als vorübergehende Nutzungsüberlassung den Regelungen nicht unterliegt.
Zu zweiterem gehört die möblierte Vermietung von Wohnraum, der zwar hinsichtlich der Netto-Kaltmiete dem Mietenspiegel unterliegt, bei dem aber ein sogenannter gesetzlich nicht geregelter und reglementierter Möblierungszuschlag genommen wird. Dabei ist weder gesetzlich geregelt, wie sich dieser Zuschlag berechnet noch gibt es Regelungen, wonach die Ermittlung des Zuschlags transparent dargelegt werden muss.
Durch diese Umgehungstatbestände wird eine Mietwucher Tür und Tor geöffnet und auch in Harburg besteht insbesondere in zentralen Lagen das Risiko, dass dort Wohnungen errichtet und/oder vermietet werden, die so den Regelungen des Mietenspiegels entzogen werden.
1. Die Bezirksverwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Bau und der Betrieb von Mietwohnungen in Harburg verhindert werden kann, bei denen mittels einer Befristung oder möblierten Vermietung versucht wird, Mietzahlungen zu erreichen, die sich deutlich oberhalb der durch den Hamburger Mietenspiegel und die Verordnung zur Einführung einer Mietpreisbremse bestimmten ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt.
2. Der Senat wird gebeten, sich weiterhin über Initiativen im Bundesrat dafür einzusetzen, dass auch befristete Mietverhältnisse in den Geltungsbereich der Mietpreisbremse und des Mietenspiegels einbezogen werden und gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die die Berechnung von Möblierungsaufschlägen regeln und den Vermieter verpflichten, einen Möblierungsaufschlag dem Mieter gegenüber der Höhe und der Ermittlung nach transparent darzulegen.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.