21-3236

Geplanter Ausbau Thiemannstraße; Beschluss des Hauptausschusses vom 25.07.2023 (Drs. 21-3136), hier: Änderung oder Aufhebung des Beschlusses innerhalb der 2-Monats-Frist gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 BezVG

Beschlussvorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.09.2023
Sachverhalt

 

Der Hauptausschuss hat am 25.7.2023 den Antrag der CDU Drs. 21-3136 beschlossen (mit entsprechender Ermächtigung der Bezirksversammlung vom 27.6.2023).

Die Bezirksverwaltung wurde darin aufgefordert, „die gegenüber Anliegern in der Thiemannstraße vorgestellten Planungen zunächst zurückzustellen und keine Aufträge zur Umsetzung dieser Planungen zu erteilen, ehe nicht das beschlossene und zugesagte Verfahren mit Informationen der Bezirksversammlung über Gründe einer Änderung der Reihenfolge von Ausbaumaßnahmen durchgeführt und die Zustimmung der Bezirksversammlung eingeholt worden ist“ (Anlage 1).

Der Auftrag zur Umsetzung des Ausbaus der Thiemannstraße war zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits mehrere Wochen zurückliegend verbindlich erteilt worden und konnte somit nicht storniert werden, ohne das Bezirksamt dem Risiko einer erheblichen Schadensersatzforderung auszusetzen.

Der Beschluss wurde am 8.8.2023 nach § 22 BezVG daher vorsorglich beanstandet, soweit es um die Zurückstellung der Planungen und die Umsetzung des Ausbaus der Thiemannstraße ging, da dieser Beschluss gegen die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung verstoßen hat (s. Beanstandung vom 1.8.2023, Anlage 2).

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BezVG entscheidet der Senat, sofern die Bezirksversammlung die beanstandete Entscheidung nicht in einer der beiden nächsten Sitzungen, spätestens aber binnen zwei Monaten nach der Beanstandung geändert oder aufgehoben hat.

Eine Entscheidung des Senates, die mehrere Monate zur Vorbereitung bräuchte, ist hier d. E. entbehrlich, weil das Bauvorhaben vertragsgemäß bereits am 22.8.2023 begonnen werden musste und seither fortschreitet. Zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Senatsbefassung wäre das Vorhaben voraussichtlich bereits weitgehend abgeschlossen.

Die Verwaltung hat nach dem Beschluss des Hauptausschusses die bis dahin vorliegende Planung nochmal erheblich verändert und die in den Sitzungen des Regionalausschusses Süderelbe vom 21.6.2023 sowie des Hauptausschusses am 25.7.2023 vorgetragenen Änderungswünsche der betroffenen Anlieger und Anwohner weitestgehend umgesetzt (s. Informationsschreiben an die Fraktionen H/D1 vom 11.9.2023). Die inhaltlichen Streitgegenstände konnten, soweit dies in der Kompetenz und Planungshoheit des Bezirksamtes möglich ist, ausgeräumt werden, viele offene Fragen geklärt und Irritationen beseitigt werden.

Die Verwaltung hat außerdem die von der Bezirksversammlung beabsichtigte Beschlussfassung der Bezirksversammlung über die Prioritäten des Ausbaus der eeH-Straßen mit Vorlage der Verwaltung vom 12.09.2023 im Ausschuss für Mobilität und Inneres am 14.9.2023 eingeleitet (Anlage 4). Die Bezirksversammlung hat nun Gelegenheit erhalten, auf der Basis neuerer Erkenntnisse aus den Planungsprozessen und mit Unterstützung eines Kriterienkataloges mit Gewichtung erneut eine Entscheidung zu treffen.

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird daher gebeten, den Beschluss des Hauptausschusses vom 25.7.2023 zurückzunehmen oder zu ändern, soweit dieser die Zurückstellung von Planungen und Umsetzung der Thiemannstraße zum Gegenstand hat.

 

Sophie Fredenhagen

 

 

 

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