Freilichtbühne Harburger Stadtpark - Richtlinie
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 20. Februar 2020
Vorlage der Verwaltung für den Kulturausschuss am 27.02.2020
zur Neuregelung der Nutzungsbedingungen für die Freilichtbühne
durch elektronisch verstärkte Musikveranstaltungen
Präambel
Veranstaltungen auf der Freilichtbühne ohne elektronisch verstärkte Musik wie z.B. Theatervorstellungen, Chorauftritten, Gottesdienste und Lesungen führten bislang nicht zu Belästigungen der Anwohner. Diese sind daher nicht Inhalt dieser Beschlussvorlage und können entsprechend der rechtlichen Vorgaben ohne weitere Einschränkungen, wie auch bisher, durchgeführt werden.
Musikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung haben in der Vergangenheit häufig zu deutlichen Belästigungen der Anwohner geführt. Darüber hinaus hat die Behörde für Umwelt und Energie aufgrund naturschutzrechtlicher Belange zum Schutz der Vogelbrutzeit eine zeitliche Beschränkung zur Nutzungsmöglichkeit der Bühne für derartige Veranstaltungen in der Zeit vom 01.03. bis 14.07. ausgesprochen (siehe anliegende Stellungnahme vom 20.02.2020).
Aus den oben genannten Gründen ist eine Neuregelung der Nutzungsbedingungen für Musikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung notwendig.
Regelung der Nutzungsbedingungen der Freilichtbühne
Unter Abwägung der verschiedenen Interessenlagen, insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Schutzanspruchs der angrenzenden Wohngebiete, dem Schutzweck der Grünanlage als Erholungsanlage für die Bevölkerung und der naturschutzrechtlichen Belange einerseits und dem auch von der Bezirksversammlung gesetzten Ziel einer Auslastung der Freilichtbühne sowie einer Belebung der Harburger Kulturlandschaft andererseits, empfiehlt die Verwaltung - orientiert am rechtlichen Rahmen - folgende Nutzungsbedingungen für die Freilichtbühne:
Grundsatzregelung:
Ausnahmemöglichkeit:
Sofern einzelnen Musikveranstaltungen insbesondere aufgrund des Beschlusses eines bezirklichen Gremiums eine soziale Adäquanz zugesprochen werden kann, können diese Musikveranstaltungen mit folgenden Ausnahmen von der Grundsatzregelung genehmigt werden:
- an mehr als einem Tag und/oder
- an zwei Wochenenden hintereinander und/oder
- Dauer bis 23 Uhr an Abenden vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen und/oder
- mit einer maximalen Dauer von 8 Stunden pro Tag
Bei zuwendungsgeförderten Veranstaltungen, die von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wollen, kann der Antrag auf Ausnahme von den o.g. Grundsatzregeln in den Zuwendungsantrag integriert werden, so dass mit einem Beschluss beide Antragsanliegen beschieden werden.
Für nicht zuwendungsgeförderte Veranstaltungen, die von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wollen, muss ein politisches Gremium einen gesonderten Beschluss fassen.
Zur klarstellenden Gegenüberstellung des rechtlichen Rahmens, der alten Regelung gemäß Abstimmung mit den Anwohnern aus 2013 und dem neuen Regelungsvorschlag wird auf anliegende Synopse verwiesen.
Petitum:
Der Kulturausschuss nimmt die Erwägungen der Verwaltung zur grundsätzlichen künftigen Regelung der Nutzung der Freilichtbühne zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Neuregelung zu.
Lied