20-4216.06

Bebauungsplanverfahren Neugraben-Fischbek 75 (Königswiesen) - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Mitteilungsvorlage öffentlich

Letzte Beratung: 17.02.2025 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Ö 1

Sachverhalt
  1. Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion

Mit dem Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 75 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um im Bereich zwischen dem Bahnkörper der Bahnstrecke Hamburg - Cuxhaven und der zentralen Parkfläche des Baugebiets Vogelkamp Neugraben ein verdichtetes urbanes Wohn- und Gewerbequartier zu realisieren. Mit vorgesehen sind standortangemessene Nutzungen (bspw. gemeinnützige Einrichtungen), öffentliche Wegeverbindungen sowohl in Ost-West-Richtung vom Bahnhofvorplatz zum Flatterbinsenweg als auch in Nord-Süd-Richtung vom Gleisstieg zur Straße Königswiesen sowie die Tunnelverlängerung des westlichen S-Bahn-Zugangs.

Der geltende Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 65 mit seinen Festsetzungen Straßenverkehrsfläche, Mischgebiet (mit Ein- bzw. teilweise zwingender Zweigeschossigkeit und offener Bauweise) und Bahnfläche schließt die Realisierung eines verdichteten urbanen Quartiers mit einem hohen Wohnbauflächenanteil bei einer Geschossigkeit von bis zu vier Vollgeschossen und Staffelgeschoss aus und setzt imunmittelbaren Umfeld (600m Radius) des S-Bahnhofs Neugraben eine aus heutiger Sicht zu geringe Bebauungsdichte fest. Somit wird neues Planrecht benötigt.

Das Bebauungsplanverfahren Neugraben-Fischbek 75 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden, da die Erhöhung der Bebauungsdichte in einem für die Bebauung bereits vorgesehenen Bereich erfolgt und somit eine Nachverdichtung darstellt. Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. BauNVO von weniger als 20.000 m² - unterliegen nicht der förmlichen Umweltprüfung und Eingriffe in Natur und Landschaft müssen nicht ausgeglichen werden.

Auch bei einem Verzicht auf eine Umweltprüfung (inkl. Eingriffsregelungen) sind die Vorschriften der §§ 1, 1a BauGB zum Umweltschutz zu beachten, d. h. die relevanten Umweltauswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist im Verfahren sicherzustellen, dass der ermittelte und zugeordnete Ausgleichsflächenumfang vom Bebauungsplan NF 65 unverändert bleibt. Dies wird durch entsprechende Regelungen im neuen B-Planverfahren NF75 und im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen verankert.

Eine Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms einschließlich Fachkarte zum Artenschutz ist nicht erforderlich. Die betroffenen Grundeigentümer werden in die Planungen einbezogen. Die Grobabstimmung wird zeitnah durchgeführt.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Neugraben - Fischbek

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.