Bebauungsplanverfahren Neugraben-Fischbek 75 (Königswiesen) - Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes
Mit dem Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 75 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um im Bereich zwischen dem Bahnkörper der Bahnstrecke Hamburg - Cuxhaven und der zentralen Parkfläche des Baugebiets Vogelkamp Neugraben ein verdichtetes urbanes Wohn- und Gewerbequartier zu realisieren. Mit vorgesehen sind standortangemessene Nutzungen (bspw. gemeinnützige Einrichtungen), öffentliche Wegeverbindungen sowohl in Ost-West-Richtung vom Bahnhofsvorplatz zum Flatterbinsenweg wie auch in Nord-Süd-Richtung vom Gleisstieg zur Straße Königswiesen sowie die Tunnelverlängerung des westlichen S-Bahn-Zugangs.
Der geltende Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 65 mit seinen Festsetzungen Straßenverkehrsfläche, Mischgebiet (mit Ein- bzw. teilweise zwingender Zweigeschossigkeit und offener Bauweise) und Bahnfläche schließt die Realisierung eines verdichteten urbanen Quartiers mit einem hohen Wohnbauflächenanteil bei einer Geschossigkeit von bis zu vier Vollgeschossen und Staffelgeschoss aus und setzt im unmittelbaren Umfeld (600m Radius) des S-Bahnhofs Neugraben eine aus heutiger Sicht zu geringe Bebauungsdichte fest. Somit wird neues Planrecht benötigt.
Das Bebauungsplanverfahren Neugraben-Fischbek 75 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden, da die Erhöhung der Bebauungsdichte in einem für die Bebauung bereits vorgesehenen Bereich erfolgt und somit eine Nachverdichtung darstellt. Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs.1 BauGB - mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. BauNVO von 20.000 bis weniger als 70.000 m² - unterliegen nicht der förmlichen Umweltprüfung und Eingriffe in Natur und Landschaft müssen nicht ausgeglichen werden, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach §2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).
Auch bei einem Verzicht auf eine Umweltprüfung (inkl. Eingriffsregelungen) sind die Vorschriften der §§ 1, 1a BauGB zum Umweltschutz zu beachten, d. h. die relevanten Umweltauswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist im Verfahren sicherzustellen, dass der ermittelte und zugeordnete Ausgleichsflächenumfang vom Bebauungsplan NF 65 unverändert bleibt. Dies wird durch entsprechende Regelungen im neuen B-Planverfahren NF75 und im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen verankert.
Seit dem Einleitungsbeschluss vom 27.11.2018 wurde die Funktionsplanung mehrfach überarbeitet und festgestellt, dass die nordwestlich angrenzenden Bauflächen, die im geltenden Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 65 als Reines Wohngebiet festgesetzt sind, in einem baulichen Zusammenhang mit dem Plangebiet stehen und daher zusätzlich einbezogen werden sollen (siehe Anlage).
Änderungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms einschließlich Fachkarte zum Artenschutz sind nicht erforderlich. Die betroffenen Grundeigentümer:innen werden in die Planungen einbezogen.
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, der Erweiterung des Plangebietes des Bebauungsplanverfahrens zuzustimmen sowie den Vorgang der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung weiterzuleiten.
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Hans Christian Lied
Dezernent Wirtschaft, Bauen und Umwelt