Bebauungsplanverfahren Harburg 52 - Textplanänderung (Harburg Kern)
Betreff:
1. Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den B-Plan Harburg 52
(Harburg Kern), Textplanänderung
hier: Verlängerung einer Veränderungssperre
Die zur Verfügung stehenden Bauflächen der Harburger Innenstadt sollen überwiegend für städtebaulich erwünschte kerngebietstypische Nutzungen vorgehalten werden, damit sich ein hochwertiges Bezirkszentrum entwickeln kann.
Der Bebauungsplan Harburg 52 beinhaltet in den festgesetzten Kerngebieten der Harburger Innenstadt den Ausschluss von Spielhallen und ähnliche Unternehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen.
Darüber hinaus sollen mit der 1. Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 zusätzlich Vergnügungsstätten, wie Wettbüros und gewerbliche Nutzungen, wie Bordelle und bordellartige Nutzungen in den Lauflagen der Harburger Innenstadt ausgeschlossen werden.
Die Bezirksversammlung hat am 26.03.2013 der Einleitung zur 1. Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2013 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
Für das Grundstück Deichhausweg 11 (Flurstück 5063) wurde am 22.01.2013 ein Bauvorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in eine Schankwirtschaft ohne Alkoholausschank mit Wettbüro für Sportwetten eingereicht. Dieser Antrag wurde zurückgestellt. Diese Zurückstellung lief am 25.01.2014 aus.
Zur Sicherung der Planung wurde deshalb der Erlass einer Veränderungssperre für den darge-stellten Bereich innerhalb der Zurückstellungsfrist bis zum 25.01.2015 erforderlich. Für eine Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von 2 Jahren vorgese-hen. Auf diese Laufzeit ist der Zeitraum der Zurückstellung des Baugesuches anzurechnen. Die Veränderungssperre kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 17 Satz 1 Satz 3 BauGB). Dies soll mit der vorgelegten Verordnung erfolgen.
Petitum/Beschluss:
Der Stadtplanungsausschuss wird gebeten, einen Beschluss über die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre zu fassen und diesen der Bezirksversammlung weiterzuleiten.
__________________
Jörg Penner
Dezernent Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Sachverhalt:
Betreff:
1. Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den B-Plan Harburg 52
(Harburg Kern), Textplanänderung
hier: Verlängerung einer Veränderungssperre
Die zur Verfügung stehenden Bauflächen der Harburger Innenstadt sollen überwiegend für städtebaulich erwünschte kerngebietstypische Nutzungen vorgehalten werden, damit sich ein hochwertiges Bezirkszentrum entwickeln kann.
Der Bebauungsplan Harburg 52 beinhaltet in den festgesetzten Kerngebieten der Harburger Innenstadt den Ausschluss von Spielhallen und ähnliche Unternehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen.
Darüber hinaus sollen mit der 1. Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 zusätzlich Vergnügungsstätten, wie Wettbüros und gewerbliche Nutzungen, wie Bordelle und bordellartige Nutzungen in den Lauflagen der Harburger Innenstadt ausgeschlossen werden.
Die Bezirksversammlung hat am 26.03.2013 der Einleitung zur 1. Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2013 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
Für das Grundstück Deichhausweg 11 (Flurstück 5063) wurde am 22.01.2013 ein Bauvorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in eine Schankwirtschaft ohne Alkoholausschank mit Wettbüro für Sportwetten eingereicht. Dieser Antrag wurde zurückgestellt. Diese Zurückstellung lief am 25.01.2014 aus.
Zur Sicherung der Planung wurde deshalb der Erlass einer Veränderungssperre für den darge-stellten Bereich innerhalb der Zurückstellungsfrist bis zum 25.01.2015 erforderlich. Für eine Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von 2 Jahren vorgese-hen. Auf diese Laufzeit ist der Zeitraum der Zurückstellung des Baugesuches anzurechnen. Die Veränderungssperre kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 17 Satz 1 Satz 3 BauGB). Dies soll mit der vorgelegten Verordnung erfolgen.
Der Stadtplanungsausschuss wird gebeten, einen Beschluss über die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre zu fassen und diesen der Bezirksversammlung weiterzuleiten.
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Jörg Penner
Dezernent Wirtschaft, Bauen und Umwelt
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