20-0935

Bebauungsplanentwurf Harburg 52 - Textplanänderung Harburg-Kern Zustimmung zum Erlass einer Veränderungssperre

Beschlussvorlage öffentlich

Sachverhalt

                                                                                                                              Hamburg, den 15.09.2015

Betreff:              Bebauungsplan Harburg 52 - Änderung

                            hier:               Erlass einer Veränderungssperre (Moorstraße 5)

 

Die heutige planerische Zielsetzung für die Harburger Innenstadt ist es, diese zu einem hoch­wertigen Bezirkszentrum zu entwickeln und die zur Verfügung stehenden Bauflächen über­wiegend für städtebaulich erwünschte kerngebietstypische Nutzungen vorzuhalten. Der Bebau­ungsplan Harburg 52 hat deshalb insbesondere in den festgesetzten Kerngebieten der Harburger Innenstadt den Ausschluss von Spielhallen und ähnliche Unternehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, zum Inhalt. Des Weiteren sollen auch Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, in den Lauflagen der Harburger Innenstadt ausgeschlossen werden. Dieses erfolgt mit der Textplanänderung Harburg 52. Die Bezirksversammlung hat am 26.03.2013 der Einleitung der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2013 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Die öffentliche Auslegung fand statt vom 22.06. bis 27.07.2015.

 

Für das Grundstück Moorstraße 5 (Flurstück 03827) wurde am 22.09.2014 ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung von einem Friseurgeschäft in ein Wettbüro für Sportwetten eingereicht. Dieser Antrag wurde zurückgestellt und diese Zurückstellung läuft am 21.10.2015 aus.

 

Zur Sicherung der Planung ist deshalb der Erlass einer Veränderungssperre für den darge­stellten Bereich innerhalb der Zurückstellungsfrist bis zum 21.10.2015 erforderlich. Für die Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von zwei Jahren vorge­sehen. Diese kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 17 Satz 1 Satz 3 BauGB).

 

Der Stadtplanungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.08.2015 der Verordnung über die Veränderungssperre (Moorstraße 5) Bebauungsplan Harburg 52 - Änderung und ihrer Weiterleitung an die Bezirksversammlung einstimmig zugestimmt.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

 

 

 

Thomas Völsch

Bezirksamtsleiter

 

 

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