Antwort zur kleinen Anfrage AfD betr. Hausdurchsuchung Cuxhavener Straße
Letzte Beratung: 10.09.2019 Hauptausschuss Ö 3.7
Verschiedene Medien berichteten über einen großen Polizeieinsatz am 4.7.2019 in mehreren Städten gegen eine mutmaßliche Einbrecherbande, die für mehrere Einbrüche in Norddeutschland verantwortlich sein soll. Im Rahmen dieser Aktion durchsuchte die Polizei auch ein Haus in der Cuxhavener Straße 310.
An dem Haus ist eine Leuchtreklame mit der Aufschrift „Titanic e.V.“ angebracht, die im Fernsehbericht des NDR über den Polizeieinsatz zu sehen ist. Die Leuchtreklame wird auch in einem weiteren Medienbericht über den Polizeieinsatz erwähnt.
In Räumen dieses Hauses wurden von der Polizei fünf Personen mit offenbar albanischer Staatsangehörigkeit angetroffen, von denen sich vier Personen illegal in Deutschland aufhielten, die festgenommen wurden.
Zur Klärung der Miet- und Wohnverhältnisse sollen laut Medien auch Mitarbeiter des Bezirksamts vor Ort gewesen sein. Es werde geprüft, ob das Haus zweckentfremdet wurde.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
3.1 Zu welchen Zwecken dürfen das Ladenlokal und alle weiteren Räume im Haus genutzt werden?
3.2 Wurden Räume des Hauses zweckentfremdet genutzt? Wenn ja, wie viele waren das? Wozu durften diese Räume genutzt werden und wozu wurden sie tatsächlich genutzt?
3.3 Zu welchen Zwecken durften die Räume genutzt werden, in denen die Betten standen sowie diejenigen Räume, die offenbar darüber hinaus zu Wohnzwecken von den festgenommenen Personen genutzt wurden?
3.4 Gab es in den unter 3.3 genannten Räumen bauliche Veränderungen, die nicht im Grundriss vorgesehen sind (z. B. Einbau von Mauer- oder Ständerwänden)?
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
8. August 2019
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 21-0043) wie folgt Stellung:
Der Kulturverein Titanic e.V. ist Mieter der durchsuchten Wohnungen.
Zur Überprüfung wohnraumschutzrechtlicher Belange waren Mitarbeiter des Bezirksamtes Harburg, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abschnitt Wohnraumschutz vor Ort.
Der Eigentümer hat nachgewiesen, dass die Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss links ausschliesslich zu Wohnzwecken vermietet sind.
Aufgrund der Feststellungen vor Ort besteht der Verdacht, dass die Wohnungen vom Hauptmieter nicht bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken genutzt, sondern zweckfremd als „Bettenplatzvermietung“ an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlassen wurden.
Die Überprüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
3.1 Zu welchen Zwecken dürfen das Ladenlokal und alle weiteren Räume im Haus genutzt werden?
In dem in Rede stehenden Gebäude wurde erdgeschossig eine Laden-, Gewerbeeinheit, sowie eine rückwärtig liegende Wohneinheit genehmigt. Desweiteren sind im 1. Obergeschoss zwei Wohneinheiten und im Dachgeschoss zwei weitere Wohneinheiten genehmigt.
Gemäß geltendem Planrecht im betroffenen Baublock (Bebauungsplan: Neugraben Fischbek 50, Festsetzungen: WA II g, GRZ 0,40; GFZ 0,80) und geltender Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 26.11.1968 gilt unter § 4 Allgemeine Wohngebiete:
§ 4 Allgemeine Wohngebiete (BauNVO):
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen
(2) Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
3.2 Wurden Räume des Hauses zweckentfremdet genutzt? Wenn ja, wie viele waren das? Wozu durften diese Räume genutzt werden und wozu wurden sie tatsächlich genutzt?
Erdgeschossig wurden nach derzeitigen Informationen (Protokoll VS 3) 4 Räume zweckentfremdet genutzt.
Erdgeschossige Laden-, Gewerbeeinheit:
Einzelne, abgetrennte Flächen der Laden-, Gewerbeeinheit wurden teilweise für die Nutzung zur Einzelbettvermietung verwendet.
- Gemäß Genehmigung ist hier eine gewerbliche Nutzung zweckgebunden. Eine gewerbliche Zimmervermietung ist nicht vorgesehen.
Erdgeschossige Wohneinheit:
Die Flächen der rückwärtigen Wohneinheit wurde teilweise abgetrennt und für die Nutzung zur Einzelbettbettvermietung verwendet.
- Gemäß Genehmigung ist hier eine Wohnnutzung zweckgebunden. Eine gewerbliche Zimmervermietung ist nicht vorgsehen.
3.3 Zu welchen Zwecken durften die Räume genutzt werden, in denen die Betten standen sowie diejenigen Räume, die offenbar darüber hinaus zu Wohnzwecken von den festgenommenen Personen genutzt wurden?
Erdgeschossige Laden-, Gewerbeeinheit:
Die erdgeschossige Gewerbeeinheit wurde als nicht störende Gewerbeeinheit/ Ladeneinheit genehmigt. Die nicht störende, gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Räume ist somit zweckgebunden, s. hierzu ebenfalls die Antwort zu Frage 3.1.
Eine Genehmigung zur gewerblichen Zimmervermietung/ Berherbungsstätte wurde weder beantragt noch ist eine Genehmigung vorhanden
Erdgeschossige Wohneinheit:
Die erdgeschossige, rückwärtige Wohneinheit wurde zu Wohnzwecken genehmigt. Eine Wohnnutzung der in Rede stehenden Räume ist somit zweckgebunden.
Eine Genehmigung zur gewerblichen Zimmervermeitung/ Berherbungsstätte wurde weder beantragt noch ist eine Genehmigung vorhanden.
3.4 Gab es in den unter 3.3 genannten Räumen bauliche Veränderungen, die nicht im Grundriss vorgesehen sind (z. B. Einbau von Mauer- oder Ständerwänden)?
Erdgeschossige Laden-, Gewerbeeinheit:
Die genehmigte Fläche der Gewerbeeinheit wurde durch nachträglich eingebaute Wände verkleinert.
Erdgeschossige Wohneinheit:
In der erdgeschossigen Wohneinheit wurde ein nordöstlich gelegener Raum mit Hilfe einer Wand abgetrennt und geteilt. Der Einbau von nichttragenden Wänden ist gemäß Anlage 2 zum § 60 HBauO verfahrensfrei.
Fredenhagen
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