Antwort zur Anfrage DIE LINKE betr.: Beschulung geflüchteter Kinder in Harburg
Letzte Beratung: 11.04.2023 Hauptausschuss Ö 2.5
Jede Person hat das Recht auf Bildung. Insbesondere wird Kindern an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes immer wieder das Recht auf eine schulische Bildung zugesprochen. Interessant dabei ist, ob dieses Recht allen Kindern gleichermaßen zuteilwird. Harburg ist mir ihren verschiedenen Einrichtungen für Geflüchtete das Zuhause vieler Neuhamburger:innen. Ankommende Familien verharren häufig monatelang ohne eine Registrierung in den Unterkünften. Hinzu kommen Unstimmigkeiten zwischen der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration und der Behörde für Schule und Berufsbildung über die Beschulung der Kinder.
Vor diesem Hintergrund stellen wir der zuständigen Behörde die folgenden Fragen:
1. Wie viele schulpflichtige Kinder leben zum Stichtag 31.01.2023 in den Harburger Unterkünften?
2. Wie viele davon besuchen zum Stichtag 31.01.2023 eine Schule?
3. An welchen Schulen werden diese unterrichtet?
4. Wie sieht generell das Verfahren aus, um geflüchtete Kinder in das Schulleben zu integrieren?
5. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis ein Kind, welches in einer Harburger Unterkunft lebt, beschult wird?
6. Gab es zum Stichtag 31.01.2023 schulpflichtige Kinder in den Harburger Unterkünften, die keine Schule besuchen? Wenn ja, wie viele?
Wenn ja, wie lange sind diese schon in Hamburger Unterkünften untergebracht?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
23. März 2023
Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) nimmt unter Beteiligung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) zu der Anfrage der DIE LINKE (Drs. 21-2730) wie folgt Stellung:
In der oben genannten Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) unter Beteiligung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) wie folgt Stellung:
Nach wie vor suchen Menschen aus der Ukraine und aus anderen Krisenregionen der Welt in Deutschland und in Hamburg Schutz. Seit dem 24. Februar 2022 sind mit Stand 24. Februar 2023, rd. 44.470 Personen in Hamburg registriert worden, davon wurden bisher rd. 5.220 Personen in andere Länder verteilt, sodass rd. 39.250 Schutzsuchende aus der Ukraine in Hamburg verblieben sind.
Seit Jahresbeginn 2022 sind rd. 13.850 Schutzsuchende aus anderen Herkunftsländern mit Stand 24. Februar 2023 in Hamburg registriert worden. Davon sind rd. 9.250 in Hamburg verblieben und rd. 4.600 wurden in andere Bundesländer verteilt. Im Übrigen siehe auch https://www.hamburg.de/sfa-lagebild.
Die Zugänge bewegen sich weiterhin auf hohem Niveau. Insbesondere angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine, der hohen Zahlen Asyl- und Schutzsuchender auf der „Balkanroute“ und der weiterhin ungelösten Krisen und Konflikte in den Herkunftsländern wird davon ausgegangen, dass weiterhin Menschen in Deutschland und Hamburg Schutz suchen und einen Unterbringungsbedarf haben werden.
Alle Erstaufnahmestandorte sind derzeit voll belegt. Auch für die Erstaufnahme von Asyl- und sonstigen Schutzsuchenden sind Notfallstandorte in Betrieb, zu denen im Bezirk Harburg der Standort Schlachthofstraße (ehemals FEGRO) gehört. In allen Standorten sind registrierte Asylbewerber untergebracht. Die Registrierung erfolgt derzeit tagesaktuell.
Da auch die Folgeunterbringung vollständig ausgelastet ist, gibt es derzeit ca. 1.000 Asyl- und sonstige Schutzsuchende, die aufgrund ihrer Verweildauer schon für einen Umzug in eine Folgeunterkunft berechtigt sind, aber aktuell noch nicht umziehen können. Daran wird jedoch mit großem Druck gearbeitet und die Kapazitäten zur Unterbringung Schutzsuchender kontinuierlich ausgebaut. Grundsätzlich gilt bei der Belegung, dass Personen, die zeitlich am längsten an diesem Standort untergebracht wurden, als erstes in Unterkünfte mit höherem Standard als an einem Notfallstandort verlegt werden („first in, first out“).
Aufgrund der Überlastung des Gesamtsystems verbleiben auch die Geflüchteten am Notfallstandort Schlachthofstraße dort länger als geplant, bevor sie in eine Erstaufnahme umziehen können. Insofern werden weiterhin große Anstrengungen unternommen, auch die Erstaufnahmestandorte zu entlasten. In einem ersten Schritt wird die Schmiedekoppel 29 im Bezirk Eimsbüttel aktuell wieder vollständig als Erstaufnahme genutzt. Die teilweise temporäre Nutzung für die Unterbringung für Schutzsuchende aus der Ukraine wurde Anfang des Jahres beendet. In einem zweiten Schritt werden weiterhin Standorte der Folgeunterbringung eröffnet, die den Umzug vieler Asyl- und sonstiger Schutzsuchenden aus Erstaufnahme ermöglichen, siehe auch Drs. 22/10714.
Die Integration neu zugewanderter junger Menschen ist in Hamburg geübte Praxis. Das Hamburger Schulsystem verfügt über bewährte Lösungsstrategien, um die Bewältigung dieser Aufgabe auf möglichst viele Schulen im Stadtgebiet zu verteilen, siehe auch Drs. 22/10967, 22/10978, 22/11065 und 22/11128.
In den letzten zwölf Monaten konnten insgesamt rund 6.900 ukrainische Schülerinnen und Schüler und rund 1.500 Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern in Internationale Vorbereitungsklassen (IVK) oder Regelklassen zugeschult und aufgenommen werden. Das war eine große Aufgabe, der sich die Hamburger Schulen gemeinsam gestellt haben. Mit Stand 1. März 2023 werden die Schülerinnen und Schüler in 360 IVK und Basisklassen (BK) an derzeit 171 staatlichen Schulen unterrichtet.
Die BSB achtet darauf, die Vorbereitungsklassen (BK und IVK) möglichst gleichmäßig auf die Schulformen zu verteilen. Derzeit sind 60 Grundschulen, 52 Stadtteilschulen, 53 Gymnasien sowie 3 Sonderschulen beteiligt. Bezogen auf den Sozialindex der Hamburger Schulen ergibt sich eine breite Streuung: 29,75 Prozent an Schulen mit Sozialindex 1-2 (starke soziale Belastung), 40,5 Prozent mit Sozialindex 3-4 (mittleres Segment) und 29,75 Prozent mit Sozialindex 5-6 (wohlhabendere Stadtteile).
Zielsetzung der Vorbereitungsklassen ist stets, neu zugewanderte Kinder und Jugendliche mit oder ohne Fluchthintergrund ohne beziehungsweise mit nur geringen Kenntnissen der deutschen Sprache zügig in das Schulleben zu integrieren und ihre erfolgreiche Teilnahme an einem Bildungsgang zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Schüler sollen Deutschkenntnisse auf einem Niveau erwerben, das es ihnen ermöglicht, dem Unterricht in einer ihrem Alter entsprechenden Regelklasse zu folgen und einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erreichen. Als wirksam hat sich dabei erwiesen, eine individuell angepasste zunehmende Integration in Regelklassen und das allgemeine Schulleben anzustreben. Schülerinnen und Schüler, die keine oder nur eine geringe schulische Vorbildung mitbringen beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine grundlegenden Kenntnisse im Lesen und Schreiben erwerben konnten, werden zunächst für zwölf Monate in einer BK beschult und wechseln erst dann in eine IVK.
In der IVK erhalten die Schülerinnen und Schüler sowohl Deutschunterricht als auch Fachunterricht und werden damit auf den möglichst schnellen Wechsel in das Regelschulsystem vorbereitet.
Für den Übergang in die Regelklasse gibt es bewährte Verfahren, siehe Drs. 22/10967, 22/10978 und 22/11128.
Nach zwölf Monaten in der IVK wechseln die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auf Beschluss der Zeugniskonferenz unterjährig in die Regelklasse und erhalten dort für ein weiteres Jahr zusätzliche Förderung. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler an der eigenen Schule ins Regelsystem aufgenommen, wenn die Schule noch Kapazitäten hat und die IVK-Schülerinnen und -Schüler nicht zum Beispiel innerhalb Hamburgs umziehen.
In der Vorschulklasse sowie in den Jahrgängen 1 und 2 werden zugewanderte oder geflüchtete Kinder in der Regel direkt in den Regelklassen aufgenommen, weil in diesem Alter der Vorsprung der Mitschülerinnen und Mitschüler in den Regelklassen bei den Sprachkenntnissen naturgemäß noch nicht so ausgeprägt ist. Eine Einrichtung von IVK auch für die Jahrgänge 1 und 2 kommt im Ausnahmefall dann infrage, wenn die Integrationskraft der Regelschulklassen in einer Region durch punktuell besonders hohe Zuzugszahlen und begrenzte Grundschulkapazitäten nicht mehr als gegeben betrachtet werden kann.
Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die IVK eine fünfte oder siebte Klasse besuchen sollen, können bis zu den Sommerferien in der IVK verbleiben. Für sie gilt das normale Schulorganisationsverfahren. Hiermit kann ein zusätzlicher Klassen- und Schulwechsel vermieden werden. Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 5 haben die Sorgeberechtigten die freie Schul- und Schulformwahl.
Bei ausreichenden Deutschkenntnissen und entsprechendem Leistungspotenzial ist nach der Jahrgangsstufe 6 ein Verbleib am Gymnasium möglich, hier gilt § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy). Schülerinnen und Schüler, die die entsprechenden Leistungsanforderungen nicht erfüllen, werden nach der Klassenstufe 6 des Gymnasiums an einer Stadtteilschule aufgenommen.
In Ausnahmefällen dürfen IVK 7/8 in eine Regelklasse oder in eine IVK ESA (Erster allgemeinbildender Schulabschluss) oder in eine IVK MSA (Mittlerer Schulabschluss) überführt werden. In diesen besonderen Einzelfällen ist im Vorwege die Genehmigung der zuständigen Schulaufsicht einzuholen. Die Weiterführung einer IVK 7/8 als IVK ESA oder MSA ist auch am Gymnasium möglich.
Um die Stadtteilschulen, die die Mehrzahl der IVK-Schülerinnen und -Schüler aufnehmen werden, räumlich zu entlasten, ist eine Kooperation zwischen einer Stadtteilschule und einem Gymnasium möglich. Außerdem ist es möglich, einzelne Stadtteilschulklassen oder sogar einen ganzen Zug einer Stadtteilschule an einem benachbarten Gymnasium zu unterrichten, sofern beide Schulleitungen einverstanden sind. Dabei gilt weiterhin die APO-GrundStGy, die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis der Stadtteilschule.
Bei der Organisation des Übergangs der IVK-Schülerinnen und Schüler ins Regelsystem sind zudem die zulässigen Schulweglängen auszuschöpfen. Weiterhin lässt das Hamburgische Schulgesetz in § 87 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich Überschreitungen der Klassengrößen aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler zu. Von dieser Möglichkeit werden die Hamburger Schulen maßvoll und mit Blick für den Einzelfall Gebrauch machen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BSB unter Beteiligung der Sozialbehörde die Fragen wie folgt:
Die nachfolgenden Übersichten enthalten die Anzahl der Kinder im schulpflichtigen Alter, die in Unterkünften im Bezirk Harburg zu den jeweils aufgeführten Stichtagen untergebracht waren. Die Darstellung der Altersgruppenaufteilung erfolgt gemäß der monatlich übermittelten Statistik.
An Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachte Personen der folgenden Altersgruppen | ||||||
Unterkunft/ Standort |
Altersgruppe |
|||||
Stadtteil |
6 - 10 |
11 - 15 |
16 - 18 |
|||
Harburger Poststraße |
Harburg |
17 |
9 |
17 |
||
Schlachthofstraße/FEGRO |
Harburg |
35 |
37 |
69 |
||
|
Quelle: Daten der für Inneres zuständigen Behörde, Paula GO! (Stichtag: 15. Februar 2023) |
||||||
Öffentlich-rechtlich untergebrachte Personen der folgenden Altersgruppen
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die BSB erfasst die Namen und Anschriften der Schülerinnen und Schüler am Ort der Schule. Eine zentrale Erfassung der hier abgeforderten Daten erfolgt nicht.
Die Schülerinnen und Schüler werden in IVK und BK sowie überwiegend in Regelklassen an Schulen im Bezirk Harburg sowie im weiteren Umfeld beschult. Im Bezirk Harburg sind für die Beschulung der Neuzugewanderten derzeit zahlreiche IVK und BK eingerichtet. Siehe hierzu die folgende Übersicht.
Schulform |
Klassenstufe |
Klassenart |
Anzahl Schülerinnen und Schüler in der Klasse |
|
Schule Cranz |
Grundschule |
1/2 |
IVK |
12 |
Elisabeth-Lange-Schule |
Stadtteilschule |
5/6 |
Basisklasse |
13 |
Schule Dempwolffstraße |
Grundschule |
3/4 |
IVK |
17 |
Schule Dempwolffstraße |
Grundschule |
3/4 |
IVK |
17 |
Georg-Kerschensteiner-Grundschule |
Grundschule |
3/4 |
IVK |
14 |
Georg-Kerschensteiner-Grundschule |
Grundschule |
3/4 |
IVK |
18 |
Heisenberg-Gymnasium |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
15 |
Heisenberg-Gymnasium |
Gymnasium |
7/8 |
IVK |
16 |
Heisenberg-Gymnasium |
Gymnasium |
7/8 |
IVK |
15 |
Schule Maretstraße |
Stadtteilschule |
1/2 |
IVK |
7 |
Schule Maretstraße |
Stadtteilschule |
3/4 |
IVK |
19 |
Schule Maretstraße |
Stadtteilschule |
3/4 |
Basisklasse |
7 |
Friedrich-Ebert-Gymnasium |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
14 |
Friedrich-Ebert-Gymnasium |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
7 |
Friedrich-Ebert-Gymnasium |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
13 |
Friedrich-Ebert-Gymnasium |
Gymnasium |
7/8 |
IVK |
16 |
Immanuel-Kant-Gymnasium |
Gymnasium |
10 |
IVK |
9 |
Immanuel-Kant-Gymnasium |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
17 |
Immanuel-Kant-Gymnasium |
Gymnasium |
7/8 |
IVK |
18 |
Schule Arp-Schnitger-Stieg |
Grundschule |
3/4 |
IVK |
15 |
Stadtteilschule Süderelbe |
Stadtteilschule |
7/8 |
IVK |
14 |
Stadtteilschule Süderelbe |
Stadtteilschule |
9 |
IVK |
11 |
Stadtteilschule Süderelbe |
Stadtteilschule |
9 |
IVK |
14 |
Stadtteilschule Fischbek-Falkenberg |
Stadtteilschule |
7/8 |
IVK |
15 |
Ganztagsgrundschule Am Johannisland |
Grundschule |
3/4 |
IVK |
18 |
Gymnasium Süderelbe |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
15 |
Gymnasium Süderelbe |
Gymnasium |
7/8 |
IVK |
15 |
Lessing-Stadtteilschule |
Stadtteilschule |
5/6 |
IVK |
16 |
Lessing-Stadtteilschule |
Stadtteilschule |
7/8 |
IVK |
15 |
Lessing-Stadtteilschule |
Stadtteilschule |
9 |
IVK |
15 |
Alexander-von-Humboldt-Gymnasium |
Gymnasium |
5/6 |
IVK |
14 |
Alexander-von-Humboldt-Gymnasium |
Gymnasium |
7/8 |
IVK |
11 |
Siehe Vorbemerkung.
Alle Kinder und Jugendlichen werden nach Bezug einer Erstaufnahme, einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft oder eines Interimsstandortes im Hamburger Stadtgebiet innerhalb von bis zu vier Wochen zugeschult. Nur in sehr wenigen Fällen kann sich die Zuschulung verzögern, bis ein freier Schulplatz zur Verfügung steht. In sogenannten Notstandorten erfolgt ein Beschulungsangebot nur, wenn einzelne schulpflichtige Kinder und Jugendliche länger als vier Wochen in dieser Unterkunft untergebracht werden.
Der für Bildung zuständigen Behörde sind keine Fälle nicht beschulter Kinder aus Harburger Unterkünften bekannt.
gez. Heimath
f.d.R.
Hille
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