20-4727.01

Antwort zur Anfrage CDU betr. Personenbezogene Behindertenparkplätze

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.05.2019 Hauptausschuss Ö 4.26

Sachverhalt

Neben den Behindertenparkplätzen im Stadtgebiet werden in begründeten Fällen auch personenbezogene Behindertenparkplätze eingerichtet

(Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen 1044-11 „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ….“ oder Zeichen 286 „eingeschränktes Haltverbot“ mit Zusatzzeichen 1020-11 „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. … frei“.)

Diese personenbezogenden Plätze sind eine gezielte Erleichterung für bestimmte Behinderte, da sich diese Parkplätze nah an deren Wohnung oder in der Nähe ihrer Arbeitsstätte befinden und mit Hilfe einer individuellen Parkausweis-Nummer, die sich auch auf der Beschilderung wiederfindet, exklusiv von ihnen genutzt werden.

Dies ist für besonders gehandicapte Personen eine wertvolle Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags.

Was geschieht aber, wenn ein solcher Behindertenparkplatz nicht mehr benötigt wird, weil der Behinderte z. B. nicht mehr selbst Auto fährt, seinen Wohnsitz wechselt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt?
Exemplarisch sei hier ein Parkplatz in der Barlachstraße (vor Haus Nr. 6) genannt. Der dort markierte personenbezogene Behindertenparkplatz wird seit mehr als einem Jahr nicht mehr vom entsprechend gekennzeichneten Pkw beparkt.

Es ist anzunehmen, dass die Person, für die der Platz reserviert war, gar kein eigenes Fahrzeug mehr hat oder dort nicht mehr ansässig ist. Der Stellplatz wird nun lediglich von einem Pflegedienst kurzzeitig beparkt und bleibt ansonsten weitestgehend frei, da die unerlaubte Nutzung eines Behindertenparkplatzes zu Recht mit einer hohen Geldbuße geahndet wird.

Vor dem Hintergrund, dass der Druck des Parkplatzsuchverkehrs in ganz Harburg hoch ist, wäre jede wieder freigegebene Stellfläche hilfreich – selbst, wenn sie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt für einen anderen Berechtigten als personenbezogener Behindertenparkplatz reaktiviert wird.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

- Wieviele dieser personenbezogenen Behindertenparkplätze gibt es in Harburg und
wie hat sich ihre Zahl in den vergangenen 5 Jahren entwickelt?

- Welche Behörde ist für die Genehmigung der personenbezogenen
Behindertenparkplätze zuständig?

- Welche Stelle ist für den konkreten Auf- und Rückbau personenbezogener
Behindertenparkplätze in Harburg zuständig?

- Wie erfährt die zuständige Behörde zeitnah, wenn ein solch individualisierter
Parkplatz dauerhaft nicht mehr genutzt wird oder die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen?

- Wird die konkrete Parkfläche nach Ende der Anspruchsgründe zeitnah wieder
abgebaut und zum für jedermann nutzbaren Parkräum (Entfernen der
Beschilderung)?
Wenn ja, in welchem Zeitraum? Wenn nicht, warum nicht?

- Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Einrichtung bzw. Auflösung
eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes und wer trägt diese?

- Sofern Kosten auf den Anspruchsberechtigten zukommen: Hat er die Möglichkeit,
einen Zuschuss für die Einrichtung zu beantragen?

Hamburg, am 05.04.2019

Ralf-Dieter Fischer Rainer Bliefernicht

Fraktionsvorsitzender Martin Hoschützky

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Die Vorsitzende

18. April 2019

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 20-4727) wie folgt:

  1. Wie viele dieser personenbezogenen Behindertenparkplätze gibt es in Harburg und wie hat sich ihre Zahl in den vergangenen 5 Jahren entwickelt?

In Harburg gibt es 82 personenbezogene Behindertenparkplätze (Stand 17.04.2019).

Über die Entwicklung wird keine Statistik geführt. Es wird lediglich der Ist-Stand aktualisiert.

  1. Welche Behörde ist für die Genehmigung der personenbezogenen Behindertenparkplätze zuständig?

Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des PK 46 ist für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zuständig.

  1. Welche Stelle ist für den konkreten Auf- und Rückbau personenbezogener Behindertenparkplätze in Harburg zuständig?

Das Bezirksamt Harburg.

  1. Wie erfährt die zuständige Behörde zeitnah, wenn ein solch individualisierter Parkplatz dauerhaft nicht mehr genutzt wird oder die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen?

Eine regelhafte Überprüfung durch die StVB erfolgt nicht. Die Kenntnisnahme erfolgt durch Hinweise des jeweiligen Nutzers oder anderer Personen / Institutionen. Auf die zeitliche Komponente hat die StVB keinen Einfluss.

  1. Wird die konkrete Parkfläche nach Ende der Anspruchsgründe zeitnah wieder abgebaut und zum für jedermann nutzbaren Parkräum (Entfernen der Beschilderung)? Wenn ja, in welchem Zeitraum? Wenn nicht, warum nicht?

Die Aufhebung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung erfolgt nach Kenntnisnahme des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich unverzüglich.

Für den Abbau ist wiederum das Bezirksamt zuständig, welches mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung davon Kenntnis erhält.

  1. Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Einrichtung bzw. Auflösung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes und wer trägt diese?

Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der StVB ist gebührenfrei.

  1. Sofern Kosten auf den Anspruchsberechtigten zukommen: Hat er die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Einrichtung zu beantragen?

Die Beantwortung der Frage durch die Polizei ist nicht möglich, da für diese Thematik keine Zuständigkeit besteht.

gez. Rajski

f.d.R.

Hille

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