20-4727.01

Antwort zur Anfrage CDU betr. Personenbezogene Behindertenparkplätze

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.05.2019
Sachverhalt

Neben den Behindertenparkplätzen im Stadtgebiet werden in begründeten Fällen auch personenbezogene Behindertenparkplätze eingerichtet

(Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen 1044-11 „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ….“ oder Zeichen 286 „eingeschränktes Haltverbot“ mit Zusatzzeichen 1020-11 „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. … frei“.)

Diese personenbezogenden Plätze sind eine gezielte Erleichterung für bestimmte Behinderte, da sich diese Parkplätze nah an deren Wohnung oder in der Nähe ihrer Arbeitsstätte befinden und mit Hilfe einer individuellen Parkausweis-Nummer, die sich auch auf der Beschilderung wiederfindet, exklusiv von ihnen genutzt werden.

Dies ist für besonders gehandicapte Personen eine wertvolle Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags.

 

Was geschieht aber, wenn ein solcher Behindertenparkplatz nicht mehr benötigt wird, weil der Behinderte z. B. nicht mehr selbst Auto fährt, seinen Wohnsitz wechselt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt?
Exemplarisch sei hier ein Parkplatz in der Barlachstraße (vor Haus Nr. 6) genannt. Der dort markierte personenbezogene Behindertenparkplatz wird seit mehr als einem Jahr nicht mehr vom entsprechend gekennzeichneten Pkw beparkt.

Es ist anzunehmen, dass die Person, für die der Platz reserviert war, gar kein eigenes Fahrzeug mehr hat oder dort nicht mehr ansässig ist. Der Stellplatz wird nun lediglich von einem Pflegedienst kurzzeitig beparkt und bleibt ansonsten weitestgehend frei, da die unerlaubte Nutzung eines Behindertenparkplatzes zu Recht mit einer hohen Geldbuße geahndet wird.

 

Vor dem Hintergrund, dass der Druck des Parkplatzsuchverkehrs in ganz Harburg hoch ist, wäre jede wieder freigegebene Stellfläche hilfreich – selbst, wenn sie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt für einen anderen Berechtigten als personenbezogener Behindertenparkplatz reaktiviert wird. 

 

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

-          Wieviele dieser personenbezogenen Behindertenparkplätze gibt es in Harburg und 
 wie hat sich ihre Zahl in den vergangenen 5 Jahren entwickelt?

-          Welche Behörde ist für die Genehmigung der personenbezogenen
 Behindertenparkplätze zuständig?

-          Welche Stelle ist für den konkreten Auf- und Rückbau personenbezogener
 Behindertenparkplätze in Harburg zuständig?

-          Wie erfährt die zuständige Behörde zeitnah, wenn ein solch individualisierter
 Parkplatz dauerhaft nicht mehr genutzt wird oder die Voraussetzungen nicht mehr
 vorliegen?

-          Wird die konkrete Parkfläche nach Ende der Anspruchsgründe zeitnah wieder
 abgebaut und zum für jedermann nutzbaren Parkräum (Entfernen der
 Beschilderung)?
 Wenn ja, in welchem Zeitraum? Wenn nicht, warum nicht?

-          Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Einrichtung bzw. Auflösung
 eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes und wer trägt diese?

-          Sofern Kosten auf den Anspruchsberechtigten zukommen: Hat er die Möglichkeit,
 einen Zuschuss für die Einrichtung zu beantragen? 

 

Hamburg, am 05.04.2019

 

Ralf-Dieter Fischer                                  Rainer Bliefernicht

Fraktionsvorsitzender                              Martin Hoschützky