Antwort zur Anfrage CDU betr. Ausgebranntes Autowrack in der Heimfelder Straße
Letzte Beratung: 13.10.2026 Hauptausschuss Ö 4.17
In der Vergangenheit ist es in Harburg wiederholt zum Ausbrennen von Autos gekommen. In der Folge standen die Autowracks mitunter monatelang im öffentlichen Raum, ohne dass polizeiliche Maßnahmen oder andere Gründe für das Unterlassen eines Abtransports ersichtlich gewesen wären.
Seit Anfang August steht nunmehr am Straßenrand in der Heimfelder Straße ein ausgebranntes Autowrack. Der Standort ist - vom Vahrenwinkelweg kommend - am rechten Seitenstreifen ungefähr 50 Meter vor der Einfahrt auf den Parkplatz des Hotels Lindtner.
Vom Auto ist nur noch ein Gerippe erkennbar. Erkennbar sind Spuren von Löscharbeiten; eine Kennzeichnung, die auf noch ausstehende kriminaltechnische Untersuchungen o.Ä. hinweisen würde, ist nicht vorhanden.
Anwohner der Heimfelder Straße beklagen den Anblick, der in der Tat belastende Assoziationen mit kriegerischen Auseinandersetzungen hervorruft. Zudem ragt das Autowrack auf die Fahrbahn, so dass Verkehrsteilnehmer innerhalb der Spur weiter in die Mitte der Fahrbahn steuern. Schließlich zeigt sich ein „wenig einladendes“ Bild für Hotelgäste und Harburgbesucher.
Vor diesem Hintergrund wird das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche Schritte unternimmt das Bezirksamt, wenn es von ausgebrannten Autowracks in Harburg Kenntnis erhält? Überprüft das Bezirksamt oder wird sie informiert, ob Maßnahmen zu einem Abtransport unternommen werden?
2. Wie kam es zu dem Ausbrennen des Autos? Liegen Hinweise auf eine Straftat und gegebenenfalls auf Hintergründe vor?
3. Sind weitere Ermittlungen erforderlich, die einem Entfernen des Autowracks entgegenstehen? Wenn ja, wann ist mit dem Abschluss dieser Ermittlungen zu rechnen?
4. Welche städtische Stelle ist für das Entfernen des Autowracks verantwortlich? Ist der Halter bekannt? Werden gegen den Halter Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Halterhaftung in Erwägung gezogen?
Hamburg, am 04.09.2026
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
15. September 2026
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-2040, wie folgt Stellung:
Sobald das Bezirksamt Kenntnis von einem ausgebrannten Autowrack erhält, nimmt es Kontakt zur Polizei Hamburg auf und erkundigt sich, ob Erkenntnisse zu dem Fahrzeug und den Umständen des Brandes vorliegen.
Liegen, wie im genannten Fall, Hinweise auf eine Straftat vor, ist zunächst die polizeiliche beziehungsweise strafrechtliche Bearbeitung abzuwarten. Die Sicherstellung des Fahrzeugs zur Beweissicherung sowie die weiteren strafrechtlichen Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Polizei beziehungsweise der Strafverfolgungsbehörden.
Erst nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen prüft das Bezirksamt, ob eigene ordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind und gegebenenfalls eine Entfernung des Fahrzeugwracks veranlasst werden kann.
Hierzu kann sich das Bezirksamt nicht äußern. Die Aufklärung von Straftaten und die Ermittlung möglicher Hintergründe fallen in die Zuständigkeit der Polizei beziehungsweise der Strafverfolgungsbehörden. Bekannt ist lediglich, dass das Landeskriminalamt der Polizei Hamburg die weiteren Ermittlungen zu dem Fahrzeug übernommen hat.
3. Sind weitere Ermittlungen erforderlich, die einem Entfernen des Autowracks
entgegenstehen? Wenn ja, wann ist mit dem Abschluss dieser Ermittlungen zu
rechnen?
Ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, kann das Bezirksamt nicht beurteilen.
Es wird, unabhängig von den polizeilichen Ermittlungen, seitens des Bezirksamtes darauf hingewiesen, dass das oben genannte Fahrzeugwrack bei einer Kontrollfahrt durch Mitarbeitende des Bezirksamtes am 07.09.2026 nicht mehr vor Ort festgestellt werden konnte.
Die Zuständigkeit für die Entfernung eines Fahrzeugwracks richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall war aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zunächst die Polizei beziehungsweise das Landeskriminalamt mit dem Fahrzeug befasst. Da das Fahrzeug bei der Kontrollfahrt des Bezirksamtes am 07.09.2026 nicht mehr vor Ort festgestellt wurde, besteht seitens des Bezirksamtes kein weiterer Handlungsbedarf.
Ob der Halter bekannt ist und ob gegen diese Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Halterhaftung geltend gemacht werden, ist dem Bezirksamt nicht bekannt.
Carstensen
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