Antwort Kleine Anfrage der FDP Fraktion betr.: Genehmigungspraxis von politischen Sondernutzungen
Letzte Beratung: 09.11.2021 Hauptausschuss Ö 2.20
Die Bezirksverwaltung verweist bei der Genehmigung von Partei-Infoständen darauf, dass nur Anträge angenommen werden, die maximal vier Wochen im Voraus eingehen dürfen. Gleichzeitig versendet die Bezirksverwaltung E-Mails, in denen es heißt, die Bearbeitungszeit für „Anträge für sonstige Sondernutzungen (z.B. Stellschilder, Tische und Stühle, Warenauslagen, Infostände, Stellschilder)“ betrage „ca. 4 Wochen“.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 01.11.2021
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der FDP-Fraktion (Drs. 21-1747) wie folgt:
Beliebte Plätze für Infostände wurden in der Vergangenheit systematisch durch politische Akteure dauerhaft beantragt.
Ebenfalls wurden Plätze für Infostände beantragt und genehmigt, dann jedoch nicht genutzt. Durch diese Blockade von Standorten war eine gerechte Vergabe an alle Parteien nicht mehr gewährleistet. Das Verfahren war bereits 2019 Gegenstand einer Anfrage aus dem Hauptausschuss der Bezirksversammlung.
Die Regelung beruht u. a. auf dem Gleichheitsprinzip des Artikel 3 des Grundgesetztes. Durch den Mißbrauch der Antragstellung und den dadurch bedingten Ausschluss weiterer Antragsteller konnte eine rechtliche Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet werden.
Wie in der Antwort zur vorangegangenen Anfrage erläutert, verfügt das Bezirksamt über eine begrenzte Anzahl von bereits wegerechtlich geprüften Standorten für Infostände an beliebten Lagen, welche in einem verkürzten Verfahren, bei vorhandener Verfügbarkeit, schnell vergeben werden können.
Die Prüfung von alternativen, bisher nicht geprüften Standorten ist mit dem normalen Prüfaufwand einer Sondernutzung verbunden, welche 4 Wochen in Anspruch nehmen kann.
Die Anträge politischer Akteure werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Behörde bearbeitet (Prioritätsprinzip).
Das Prioritätsprinzip ergibt sich inhaltlich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Recht – z. B. bei Genehmigungskonkurrenz – nur begrenzt oder sogar nur einmalig übertragen werden kann. Das BVerwG hat das Prioritätsprinzip als zulässiges Verfahrensprinzip für die Auswahl, z. B. bei eingeschränkter Möglichkeit der Erteilung von Genehmigungen auf limitiert zur Verfügung stehenden Flächen, bestätigt.
In Vertretung
Trispel
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