21-1747.01

Antwort Kleine Anfrage der FDP Fraktion betr.: Genehmigungspraxis von politischen Sondernutzungen

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 09.11.2021 Hauptausschuss Ö 2.20

Sachverhalt

Die Bezirksverwaltung verweist bei der Genehmigung von Partei-Infoständen darauf, dass nur Anträge angenommen werden, die maximal vier Wochen im Voraus eingehen dürfen. Gleichzeitig versendet die Bezirksverwaltung E-Mails, in denen es heißt, die Bearbeitungszeit für „Anträge für sonstige Sondernutzungen (z.B. Stellschilder, Tische und Stühle, Warenauslagen, Infostände, Stellschilder)“ betrage „ca. 4 Wochen“.

Wir fragen die Bezirksverwaltung:

  1. Aus welchen Gründen akzeptiert oder akzeptierte die Bezirksverwaltung nur Anträge zu einer Sondernutzung des öffentlichen Raums durch Parteien nur maximal vier Wochen im Voraus?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Regelung?
  3. Wie ist diese Vier-Wochen-Regelung der Bezirksverwaltung in Einklang mit der in den E-Mails genannten Bearbeitungszeit von ebenfalls etwa vier Wochen zu sehen, besteht hier die Gefahr, dass aus Zeitgründen Anträge nicht bearbeitet werden können?
  4. Nach welchen Kriterien bearbeitet die Bezirksverwaltung Anträge auf Sondernutzungen von politischen Akteuren?
  5. Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Kriterien?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 01.11.2021

Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der FDP-Fraktion (Drs. 21-1747) wie folgt:

  1. Aus welchen Gründen akzeptiert oder akzeptierte die Bezirksverwaltung nur Anträge zu einer Sondernutzung des öffentlichen Raums durch Parteien nur maximal vier Wochen im Voraus?

Beliebte Plätze für Infostände wurden in der Vergangenheit systematisch durch politische Akteure dauerhaft beantragt.

Ebenfalls wurden Plätze für Infostände beantragt und genehmigt, dann jedoch nicht genutzt. Durch diese Blockade von Standorten war eine gerechte Vergabe an alle Parteien nicht mehr gewährleistet. Das Verfahren war bereits 2019 Gegenstand einer Anfrage aus dem Hauptausschuss der Bezirksversammlung.

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Regelung?

Die Regelung beruht u. a. auf dem Gleichheitsprinzip des Artikel 3 des Grundgesetztes. Durch den Mißbrauch der Antragstellung und den dadurch bedingten Ausschluss weiterer Antragsteller konnte eine rechtliche Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet werden.

  1. Wie ist diese Vier-Wochen-Regelung der Bezirksverwaltung in Einklang mit der in den E-Mails genannten Bearbeitungszeit von ebenfalls etwa vier Wochen zu sehen, besteht hier die Gefahr, dass aus Zeitgründen Anträge nicht bearbeitet werden können?

Wie in der Antwort zur vorangegangenen Anfrage erläutert, verfügt das Bezirksamt über eine begrenzte Anzahl von bereits wegerechtlich geprüften Standorten für Infostände an beliebten Lagen, welche in einem verkürzten Verfahren, bei vorhandener Verfügbarkeit, schnell vergeben werden können.

Die Prüfung von alternativen, bisher nicht geprüften Standorten ist mit dem normalen Prüfaufwand einer Sondernutzung verbunden, welche 4 Wochen in Anspruch nehmen kann.

  1. Nach welchen Kriterien bearbeitet die Bezirksverwaltung Anträge auf Sondernutzungen von politischen Akteuren?

Die Anträge politischer Akteure werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Behörde bearbeitet (Prioritätsprinzip).

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Kriterien?

Das Prioritätsprinzip ergibt sich inhaltlich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Recht – z. B. bei Genehmigungskonkurrenz – nur begrenzt oder sogar nur einmalig übertragen werden kann. Das BVerwG hat das Prioritätsprinzip als zulässiges Verfahrensprinzip für die Auswahl, z. B. bei eingeschränkter Möglichkeit der Erteilung von Genehmigungen auf limitiert zur Verfügung stehenden Flächen, bestätigt.

In Vertretung

Trispel

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