Antwort Kleine Anfrage CDU betr. Nachnutzung von Grundstücken in Moorburg
Letzte Beratung: 08.03.2022 Hauptausschuss Ö 2.10
Seitens der SAGA wurde im Regionalausschuss Süderelbe berichtet, dass Häuser in Moorburg aufgrund Ihrer Bausubstanz abgerissen werden müssen.
Um zu verhindern, dass der Stadtteil langsam ausstirbt und verödet, muss eine Nutzungsmöglichkeit für diese leer werdenden oder leer stehenden Grundstücke gefunden werden.
Sinnvoll wäre weiterhin eine Wohnnutzung. Unter den derzeitigen Umständen (Hafenerweiterungsgesetz) ist es jedoch nicht möglich neue Gebäude zu errichten.
Da die Infrastruktur und Versorgungsleitungen vorhanden sind, wäre insbesondere die Aufstellung von mobilen „Tiny Houses“ denkbar und sinnvoll. Der Abschluss von zeitlich begrenzten Pachtverträgen wäre die Grundlage dafür. Alternativ könnte die Aufstellung und Vermietung der Gebäude auch von dritten Stellen erfolgen (z.B. SAGA, Studierendenwerk Hamburg).
Dieses vorausgeschickt fragen wir die Bezirksverwaltung:
1. Inwieweit ist das Aufstellen von sogenannten mobilen „Tiny-Houses“ auf frei werden Grundstücken baurechtlich in Moorburg möglich?
2. Inwieweit ist das Aufstellen von sogenannten mobilen „Tiny-Houses“ auf frei werden Grundstücken im Rahmen des Hafenerweiterungsgesetzes in Moorburg möglich?
3. Welche Alternativen baurechtlich zulässigen Form von Wohnen wären auf den frei werden Grundstücken möglich und zulässig?
4. Falls die Aufstellung gemäß aktueller Lage nicht möglich ist, welche rechtlichen Voraussetzungen müssten geschaffen werden?
Hamburg, am 07.02.2022
Ralf-Dieter Fischer Lars Frommann
Fraktionsvorsitzender Robert Timmann
Brit-Meike Fischer-Pinz
Dr. Antje Jaeger
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 11.02.2022
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-1986) wie folgt:
Für ein dauerhaftes Wohnen in einem Tiny-House kommen grundsätzlich alle Baugrundstücke in Betracht, in denen nach geltendem Planrecht die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und die Erschließung gesichert ist.
Nur mit Zustimmung der zuständige Behörde (HPA) können innerhalb des Hafenerweiterungsgebiets Ausnahmen von den zulässigen Nutzungen erteilt werden. Bekanntermaßen dürfen im Hafenerweiterungsgebiet die Grundstücke nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht bebaut werden.
Es sind alle Wohnformen zulässig, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach geltendem Planrecht erfüllen.
Hier müsste entsprechendes Planrecht geschaffen werden, was nur im Einvernehmen mit der HPA erfolgen kann.
Fredenhagen
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