21-2319.01

Antwort Kleine Anfrage CDU betr. Ausstattung des Rieckhof im Hinblick auf den vorgesehenen neuen Betreiber

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.09.2022 Hauptausschuss Ö 1.28

Sachverhalt

Die Bezirksverwaltung hat offenbar gegenüber dem vorgesehenen Betreiber den Eindruck erweckt, dass sämtliches Mobiliar und alle Raumausstattungen im Eigentum der Freien Hansestadt Hamburg stehen und daher Kosten sofort übernommen werden können.

Tatsächlich hat sich allerdings herausgestellt, dass diese Auffassung offensichtlich falsch ist.

Wir fragen die Bezirksverwaltung:

1. Trifft es zu, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage der stellvertretende Bezirksamtsleiter und Rechtsdezernent dem Verein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. schriftlich mitgeteilt hat, dass der größte Teil von Einrichtung und Ausstattung auch weiterhin im Eigentum des Vereins steht?

2. Um welche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände handelt es sich im Einzelnen?

3. Trifft es zu, dass die Bezirksverwaltung sich durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen zwischenzeitlich davon überzeugt hat, dass der wesentliche Teil der Einrichtung und Ausstattung im Eigentum des bisherigen Trägervereins steht und daher von diesem auch verwertet werden kann?

4. Ist die Bezirksverwaltung oder der vorgesehene neue Träger daran interessiert, die vorhandene Ausstattung und das Inventar zu übernehmen?

5. Welche finanziellen Mittel stehen seitens des Bezirksamts dafür zur Verfügung?

6. Welche finanziellen Mittel kann der vorgesehene neue Träger für die Übernahme einsetzen?

7. Für den Fall, dass die Übernahme nicht erfolgen sollte, möge seitens des Bezirksamts angegeben werden, welche Kosten für die Beschaffung und den Einbau einer entsprechenden Ausstattung anfallen.

8. Die Verwaltung möge bitte angeben, wie diese Beträge finanziert werden sollen.

9. Trifft es zu, dass Mitarbeiter des Sozialdezernats gegenüber dem bisherigen Träger ausdrücklich der schriftlich übermittelten rechtlichen Bestätigung durch den stellvertretenden Bezirksamtsleiter widersprochen haben?

10. Aus welchem Grunde war dieses der Fall und welchen Rechtsrat hat das Sozialdezernat insoweit eingeholt?

11. Hat die Bezirksverwaltung zwischenzeitlich die widersprüchlichen Ausführungen gegenüber dem bisherigen Träger korrigiert, sodass der verlässlich den rechtlichen Vorstellungen des Bezirksamts entsprechen kann?

Hamburg, den 15.07.2022

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 29.07.2022

  1. Trifft es zu, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage der stellvertretende Bezirksamtsleiter und Rechtsdezernent dem Verein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. schriftlich mitgeteilt hat, dass der größte Teil von Einrichtung und Ausstattung auch weiterhin im Eigentum des Vereins steht?

    2. Um welche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände handelt es sich im Einzelnen?

    3. Trifft es zu, dass die Bezirksverwaltung sich durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen zwischenzeitlich davon überzeugt hat, dass der wesentliche Teil der Einrichtung und Ausstattung im Eigentum des bisherigen Trägervereins steht und daher von diesem auch verwertet werden kann?

Zu 1. bis 3.: Anschaffungen, die der Verein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e. V. im Rahmen des Betriebes des Bürgerhauses vorgenommen hat, führen in der Regel zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen durch den Verein. Das Zuwendungsrecht beschränkt aber die Verfügungs- bzw. Verwendungsbefugnis über diese Gegenstände.

4. Ist die Bezirksverwaltung oder der vorgesehene neue Träger daran interessiert, die vorhandene Ausstattung und das Inventar zu übernehmen?

5. Welche finanziellen Mittel stehen seitens des Bezirksamts dafür zur Verfügung?

6. Welche finanziellen Mittel kann der vorgesehene neue Träger für die Übernahme einsetzen?

Zu 4. bis 6.: Die Verwaltung ist sowohl mit dem vorherigen Träger als auch mit dem neuen Träger in Gesprächen dazu, welche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vom neuen Träger übernommen werden sollen. Für diesen Zweck stehen Zuwendungsmittel zur Verfügung.

7. Für den Fall, dass die Übernahme nicht erfolgen sollte, möge seitens des Bezirksamts angegeben werden, welche Kosten für die Beschaffung und den Einbau einer entsprechenden Ausstattung anfallen.

8. Die Verwaltung möge bitte angeben, wie diese Beträge finanziert werden sollen.

Zu 7. und 8.: Dazu können vor Abschluss der Gespräche keine Angaben gemacht werden.

9. Trifft es zu, dass Mitarbeiter des Sozialdezernats gegenüber dem bisherigen Träger ausdrücklich der schriftlich übermittelten rechtlichen Bestätigung durch den stellvertretenden Bezirksamtsleiter widersprochen haben?

Nein.

10. Aus welchem Grunde war dieses der Fall und welchen Rechtsrat hat das Sozialdezernat insoweit eingeholt?

Entfällt.

11. Hat die Bezirksverwaltung zwischenzeitlich die widersprüchlichen Ausführungen gegenüber dem bisherigen Träger korrigiert, sodass der verlässlich den rechtlichen Vorstellungen des Bezirksamts entsprechen kann?

Entfällt.

In Vertretung

Trispel

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