21-2300.01

Antwort Kleine Anfrage CDU betr. Ärgernis falsch geparkte 'grüne Monster' (felyx-Elektroroller)

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 13.09.2022 Hauptausschuss Ö 1.22

Sachverhalt


Der Anbieter bezeichnet sie selbst als 'grüne Monster' und prompt sorgen sie mit ihrem Auftritt für tierisch Ärger im Bezirk: Raumgreifend auf Geh- und Radwegen, teils sogar an Kurven abgestellte Miet-E-Mopeds des Sharing-Dienst-Anbieters felyx. Durch ihre Größe sind sie noch behindernder als die schmaleren E-Roller anderer Anbieter.

Wo private Roller- oder Motorradfahrer selbstverständlich mit Strafzetteln belegt würden, blockieren die per App mietbaren Mopeds tagelang ungestraft Gehwege, behindern massiv Verkehrsteilnehmer mit Rollator, Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen. Auch (Schul-)Kinder, die mit ihren Fahrrädern bis zum 8. Geburtstag auf dem Gehweg fahren müssen, werden durch rücksichtslos geparkte klobige E-Roller zum Ausweichen auf die Straße gezwungen.
Auf der Homepage von felyx steht zum Thema Parken: „Du kannst deinen felyx Elektroroller überall innerhalb des Servicebereichs parken, wo dies legal ist, und solange es auf einer öffentlichen Straße ist. Es ist nicht erlaubt, den E-Roller in einem Parkhaus zu parken. Bitte achte darauf, dass du beim Abstellen deines E-Rollers keine Gehwege oder Straßen blockierst, damit andere Personen (z. B. Menschen im Rollstuhl) nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Parkmodus kannst du auch außerhalb des Servicebereichs parken. Achte zudem bitte darauf, dass du einen gültigen Parkschein für die Dauer deiner Parkzeit am Roller befestigst, sollte es sich nicht vermeiden lassen im Bereich eines Parkscheinautomaten zu parken.“

Wer sich informieren möchte und nicht gleich die App installieren möchte, findet auf der Homepage des Anbieters eine Stadtteil-Karte, wo die Roller in Hamburg gemietet werden können. Harburg ist dort nicht verzeichnet.
Beenden können Nutzer ihre felyx-Fahrten innerhalb der Grenzen eines sogenannten Servicebereichs
Da gehört Harburg dann wohl dazu.

Harburgs Bürger haben bereits die Wahl zwischen verschiedenen Fortbewegungsmitteln: ÖPNV, StadtRAD, diverse Roller-Anbieter. Steht der Nutzen dieses weiteren Mobilitätsangebots in einem vertretbaren Verhältnis zum Unmut über die rücksichtslos falsch geparkten 'grünen Monster'?

Dies vorausgeschickt fragen wir die Verwaltung:
1. Wie stellt der Anbieter felyx“ sicher, dass die Miet-E-Mopeds nur gemäß den Regeln der Straßenverkehrsordnung abgestellt werden?
2. Ist der Anbieter „felyx“ verpflichtet dafür zu sorgen, verkehrs- bzw. fußgängerbehindernd abgestellte Roller zu entfernen?
a) Wenn ja, binnen welcher Frist?
b) Wenn nein, warum nicht?
3. Werden falsch geparkte felyx-Roller verkehrsrechtlich genauso mit Bußgeldern belegt wie falsch abgestellte private Motorroller oder Motorräder?
a) Wenn nein, warum nicht?
4. Werden felyx-Roller, wenn sie einen Gehweg blockieren, umgehend abgeschleppt?
a) Wenn ja, auf wessen Kosten?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Wer haftet, wenn aufgrund eines falsch abgestellten, den Gehweg blockierenden felyx-Rollers ein Verkehrsteilnehmer gezwungen ist, auf den Radweg oder die Straße auszuweichen und es dort zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt?

Hamburg, den 24.06.2022

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende 23.08.2022

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-2300) zu den Fragen 1 und 2 wie folgt Stellung:

Zu 1.:

Auf Nachfrage der BVM antwortet der Betreiber felyx wie folgt:

„Wir „erziehen“ unsere Kunden regelmäßig, wie geparkt werden soll und wie nicht.

• In jedem Onboarding-Flow, während der Anmeldung von Neukunden, ist eine Anleitung enthalten, um unsere Kunden über Sachgemäßes Parken zu informieren.

• Regelmäßige In-App Messages und Stories auf Social Media sollen weiter das Falschparken vorbeugen.

• Nach dem Beenden jeder Fahrt wird ein Foto des geparkten Mopeds in der App verlangt (end of ride picture). Dies dient als Hinweis des Parkverhaltens nach der entsprechenden Fahrt.

• Da bei uns eine Anmeldung nur mit Führerschein möglich ist, haben wir entsprechend auch nur Erwachsene Fahrer, die sich mit der StVO auskennen und entsprechend belangt werden können.

• Sollten wir dennoch mitbekommen, dass unser Service missbraucht wird, blockieren wir bei wiederholtem Verstoß auch Fahrer von unserem Service.

• Wir weisen unsere Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) unter § 10 (1) a,f (Allgemeine Pflichten des Kunden / Verbote) die geltenden Verkehrsregeln und Gesetze einzuhalten. Über die Folgen für den Kunden, die aus Verkehrsverstößen resultieren informieren wir in § 14 (3).“

Zu 2.:

Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die BVM, und dem E-Roller-Sharing-Betreiber felyx wurde am 18. Dezember 2019 eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis geschlossen. Kerninhalte der Vereinbarung auf freiwilliger Basis sind Verabredungen zum Datenaustausch. Verabredungen bezüglich verkehrsbehindernd geparkter Fahrzeuge wurden nicht getroffen, hier gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung und deren Durchsetzung unmittelbar.

Die Verkehrsdirketion VD 02 Grundsatz Verkehr nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-2300) zu den Fragen 3, 4 und 5 wie folgt Stellung:

3. Werden falsch geparkte felyx-Roller verkehrsrechtlich genauso mit Bußgeldern belegt wie falsch abgestellte private Motorroller oder Motorräder?

Ja.

Kleinkrafträder von Sharingdiensten unterliegen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), genießen keine Bevorrechtigungen nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) beziehungsweise Carsharinggesetz (CsG) und sind insoweit regulär ahndungsfähig im Sinne der §§ 12 und 41 der StVO.

a) Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

4. Werden felyx-Roller, wenn sie einen Gehweg blockieren, umgehend abgeschleppt?

Kleinkrafträder, von deren Abstellweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) ausgeht, können grundsätzlich im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme aus der rechtswidrigen Position, bspw. durch das kostenpflichtige Abschleppen oder Umsetzen, verbracht werden. Die Polizei trifft entsprechende Maßnahmen unter Würdigung des Einzelfalles, nach pflichtgemäßen Ermessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

a) Wenn ja, auf wessen Kosten?

Die im Rahmen der Umsetzungen oder Sicherstellungen von Kleinkrafträder anfallenden Kosten werden dem Zustandsstörer (Verleiher) auferlegt. Dieser hat die Möglichkeit, diese ggf. auf dem Zivilrechtsweg vom Verhaltensstörer (Fahrzeugnutzer) zurückzufordern.

b) Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

5. Wer haftet, wenn aufgrund eines falsch abgestellten, den Gehweg blockierenden

felyx-Rollers ein Verkehrsteilnehmer gezwungen ist, auf den Radweg oder die Straße

auszuweichen und es dort zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer

kommt?

Eine diesbezügliche Bewertung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.

Gez. Heimath

F.d.R. Martens

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.

Themen Beta

Keine Themen erkannt.

Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.