21-3509.01

Antwort auf Kleine Anfrage DIE LINKE betr.: Zweckentfremdung von Wohnraum im Bezirk Harburg

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.02.2024 Hauptausschuss Ö 4.6

Sachverhalt

Im Bezirk Harburg ist genau wie in ganz Hamburg der Wohnraum knapp, insbesondere sind bezahlbare Wohnungen selten. Deshalb ist es wichtig, dass die Bezirksverwaltung die Zweckentfremdung von Wohnraum im Auge hat, z. B. gewerbliche Nutzung oder vor allem das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wie viele Wohneinheiten sind aktuell im Sinne von § 9 HmbWoSchG ohne Genehmigung zweckentfremdet? Bitte aufschlüsseln nach Grund der Zweckentfremdung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1-5 HmbWoSchG

2. Wie viele Wohneinheiten sind aktuell zweckentfremdet und im Sinne von §9 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG genehmigt?

3. Wie viele Wohneinheiten sind seit mehr als einem Jahr, mehr als drei Jahren und mehr als fünf Jahren zweckentfremdet? Bitte aufschlüsseln nach mit und ohne Genehmigung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG

4. Wie viele Buß- und Zwangsgelder hat die Verwaltung im Zusammenhang mit Zweckentfremdung in den letzten fünf Jahren verhangen? Bitte Buß-und Zwangsgelder nach den Gründen für die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1-9 HmbWoSchG aufschlüsseln.

5. Sollte die Zweckentfremdung nicht genehmigt sein, hat das Bezirksamt Bußgelder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 HmbWoSchG verhangen? Wenn ja, wie hoch? Wenn nein, warum nicht?

6. In wievielen Fällen hat das Bezirksamt ein Wohnnutzungsgebot nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG angeordnet? Wenn ja, in welchen Fällen und in welcher Höhe?

7. In wievielen Fällen hat das Bezirksamt ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG angeordnet? Wenn ja, in welchen Fällen und in welcher Höhe?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

16. Januar 2024


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs. 21-3509, wie folgt Stellung:

1. Wie viele Wohneinheiten sind aktuell im Sinne von § 9 HmbWoSchG ohne Genehmigung zweckentfremdet? Bitte aufschlüsseln nach Grund der Zweckentfremdung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1-5 HmbWoSchG

Eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum ist nach §§ 9, 10 Hamburger Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse an der zweckfremden Nutzung vorliegt. Genehmigungen im öffentlichen Interesse werden im Bezirk Harburg in der Regel für soziale Einrichtungen, z. B. Kindertagesstätten, erteilt. Genehmigungen im berechtigten Interesse sind beispielsweise zu erteilen, wenn Ersatzwohnraumgeschaffen wird.

Sofern dem zuständigen Fachamt konkrete Anhaltspunkte für die Zweckentfremdung von Wohnraum ohne Genehmigung bekannt werden, werden durch das Fachamt entsprechende Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einer Sachverhaltsermittlung und ggf. Beendigung der Zweckentfremdungen geführt. Sofern das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine nach § 9 HmbWoSchG grundsätzlich verbotene bzw. genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung von den Verfügungsberechtigten bestritten wird, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen durch die Verwaltung im Einzelfall nachzuweisen. Hierzu sind oftmals aufwändige und langwierige Ermittlungen erforderlich.

Für den Vollzug des Wohnraumschutzgesetzes steht der Verwaltung kein elektronisches Fachverfahren zur Verfügung. Statistikführungen müssen daher von Hand erfolgen. Aus Kapazitätsgründen beschränkt das zuständige Fachamt die statistische Erfassung auf die von der zuständigen Fachbehörde (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) zur Erstellung des Wohnraumschutzberichts geforderten Daten. Der letzte Wohnraumschutzbericht wurde der Bürgerschaft im August 2023 vorgelegt und findet sich hier: wohnraumschutzbericht_2021.pdf (buergerschaft-hh.de)

Aktuell (Stand 12.1.2024) werden beim zuständigen Fachamt zu 35 Wohneinheiten offene Verfahren wegen des Verdachts der Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne § 9 Abs. 2 Nr. 5 HmbWoSchG geführt.

2. Wie viele Wohneinheiten sind aktuell zweckentfremdet und im Sinne von §9 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG genehmigt?

Genehmigungen für Zweckentfremdungen erfolgen einzelfallbezogen und je nach Art des Einzelfalls zu unterschiedlichen Zwecken und ggf. unter einzelfallbezogenen Auflagen. Eine laufende Überwachung aller genehmigten Zweckentfremdungen ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann aus Kapazitätsründen auch nicht erfolgen. Statistiken im Sinne der Fragestellung werden im zuständigen Fachamt auch nicht geführt.

Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen.

3. Wie viele Wohneinheiten sind seit mehr als einem Jahr, mehr als drei Jahren und mehr als fünf Jahren zweckentfremdet? Bitte aufschlüsseln nach mit und ohne Genehmigung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt. Eine umfassende statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung dürfte aus Sicht des zuständigen Fachamtes praktisch auch kaum umsetzbar sein.

Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird verwiesen.

4. Wie viele Buß- und Zwangsgelder hat die Verwaltung im Zusammenhang mit Zweckentfremdung in den letzten fünf Jahren verhangen? Bitte Buß-und Zwangsgelder nach den Gründen für die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1-9 HmbWoSchG aufschlüsseln.

Siehe anliegende Datei.

5. Sollte die Zweckentfremdung nicht genehmigt sein, hat das Bezirksamt Bußgelder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 HmbWoSchG verhangen? Wenn ja, wie hoch? Wenn nein, warum nicht?

Siehe anliegende Datei.

6. In wievielen Fällen hat das Bezirksamt ein Wohnnutzungsgebot nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG angeordnet? Wenn ja, in welchen Fällen und in welcher Höhe?

Nach entsprechenden Verwaltungsverfahren wurden nach erfolglosem Ausschöpfen der Möglichkeiten zur freiwilligen Abhilfe in folgender Anzahl jeweils zur Abwendung einer Zweckentfremdung Wohnnutzungsgebote erlassen:

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Wohnnutzungsgebote

0

0

10

3

1

2

Bei Wohnnutzungsgeboten erfolgt jeweils die behördliche Anordnung der Herstellung einer Wohnnutzung mit einzelfallbezogener Fristsetzung und sofern erforderlich, Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Eine Angabe einer „Höhe“ ist nicht vorgesehen und nicht möglich.

7. In wievielen Fällen hat das Bezirksamt ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG angeordnet? Wenn ja, in welchen Fällen und in welcher Höhe?

Mangels Erforderlichkeit bzw. Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen wurden durch das zuständige Fachamt keine Wiederherstellungsgebote nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG im Zeitraum seit 2018 erlassen.

i.V. Trispel

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