21-3877.01

Antwort auf Kleine Anfrage der AfD II-Fraktion: Besichtigung von Wohnraum bei Verdacht auf Leerstand

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 10.09.2024 Hauptausschuss Ö 3.29

Sachverhalt

Schon im März hat der Senat beschlossen, dass die Stadt Hamburg auch dann auf Immobilien zur Unterbringung von "Geflüchteten" zugreifen kann, wenn die Eigentümer es nicht wollen. Dazu will der Staat auch Wohnungen auf angeblichen Leerstand kontrollieren.

Dem steht zunächst Art 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entgegen: "Die Wohnung ist unverletzlich."
Eingeschränkt wird Absatz 1 durch Absatz 7: "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."

Auf die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot stellt der Senat bei der Einschränkung des Absatzes 1 ab. In der 2019 in das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) in § 9 Abs. 1 eingefügten Regelung wird Folgendes bestimmt:
"Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet festzustellen, ob eine Gefährdungslage im Sinne des Satzes 1 gegeben ist.

Der Senat hat mit der Verordnung vom 20. März 2018 über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Abs. 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes eine Gefährdungslage festgestellt: "Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist."
Die Verordnung gilt seit dem 1. April 2018 bis zum 31. März 2028.

Wahrscheinlich auf dieser Grundlage verlangt auch das Bezirksamt Harburg durch seine Abteilung Wohnraumschutz Zugang zu Wohnungen im Bezirk Harburg. Dabei beschränkt sich das Bezirksamt auf den Verweis auf den § 9 Abs. 2 Ziffer 5 HmbWoSchG, ohne in den Schreiben die Gesamtheit der rechtlichen Voraussetzungen zu erläutern oder eine Rechtsbehelfsbelehrung mitzugeben.
Obendrein wird auf "Hinweise" in Schreiben des Bezirksamts auf angebliche Leerstände abgestellt, ohne diese näher auszuführen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Hält das Bezirksamt den Verweis auf "vorliegende Hinweise" auf einen Leerstand allein in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 5 HmbWoSchG als ausreichend, um das Grundrecht aus Art 1 GG einzuschränken, zumal alle weiteren rechtlichen Vorausetzungen für die Rechtswirksamkeit dieser Regelung des HmbWoSchG unerwähnt bleiben?

1.1 Wenn ja, warum?
1.2 Wenn nein, warum wird es versucht?


2. Wie wird ein möglicher Leerstand von Wohnraum zunächst festgestellt, dem vom Bezirksamt danach durch Besichtigung einer Wohnung nachgegangen wird?

2.1 Wird aktiv von Mitarbeitern nach möglicherweise leerstehendem Wohnraum gesucht?
2.1.1 Wie viel Verdachtsfälle von Leerstand sind auf diese Weise ermittelt worden?
2.1.2 Bei wie vielen von diesen Fällen handelte es sich tatsächlich um Leerstand?
2.1.3 Bei wie vielen von diesen Fällen konnte die Beendigung des Leerstands tatsächlich erreicht werden?
2.1.4 Bei wie vielen von diesen Fällen wurde der Leerstand durch eine von einer Behörde erzwungenen Belegung erreicht?

2.2 Wird passiv von Hinweisen Dritten auf möglicherweise leerstehenden Wohnraum nachgegangen?
2.2.1 Wie viel Verdachtsfälle von Leerstand sind auf diese Weise ermittelt worden?
2.2.2 Bei wie vielen von diesen Fällen handelte es sich tatsächlich um Leerstand?
2.2.3 Bei wie vielen von diesen Fällen konnte die Beendigung des Leerstands tatsächlich erreicht werden?
2.2.4 Bei wie vielen von diesen Fällen wurde der Leerstand durch eine von einer Behörde erzwungenen Belegung erreicht?

3. Wie oft wurde seit dem 1. April 2018 vom Bezirksamt angefangen, in konkreten Fällen mit Verdacht auf leerstehenden Wohnraum zu ermitteln?

3.1 Wie oft wurde sich dabei Zugang in Wohnungen verschafft?
3.2 Wie oft wurde dabei tatsächlich leerstehender Wohnraum festgestellt?
3.3 Wie oft wurde in den Fällen von tatsächlich leerstehendem Wohnraum der Leerstand durch das Bezirksamt beseitigt?

4. Wurden in Zusammenhang mit der Forderung des Bezirksamts auf Wohnungsbesichtgungen seit dem 1. April 2018 bis heute Klagen eingericht?

4.1 Wenn ja durch wen (Bezirksamt oder Eigentümer) und wie viele (differenziert nach Bezirksamt und Eigentümer)?
4.2 Wie wurde in diesen Klagen jeweils entschieden?
4.3 Wie viele Klagen sind derzeit anhängig?







FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

17. Mai 2024


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der AfD II-Fraktion, Drs. 21-3877, wie folgt Stellung:



1. Hält das Bezirksamt den Verweis auf "vorliegende Hinweise" auf einen Leerstand allein in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 5 HmbWoSchG als ausreichend, um das Grundrecht aus Art 1 GG einzuschränken, zumal alle weiteren rechtlichen Vorausetzungen für die Rechtswirksamkeit dieser Regelung des HmbWoSchG unerwähnt bleiben?

Eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke des Vollzugs des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) ist vom Gesetzgeber explizit in § 16 HmbWoSchG vorgesehen und wird durch die in § 13a HmbWoSchG vorgesehenen Mitwirkungs- und Duldungspflichten konkretisiert.

Sofern das innerhalb des Bezirksamtes für den Vollzug zuständige Fachamt im Rahmen seiner wohnraumschutzrechtlichen Zuständigkeiten die Mitwirkung von Verfügungsberechtigten oder Zugang zu Wohnräumen benötigt, so richtet es sich hierbei nach den dazu in § 13a HmbWoSchG festgelegten Voraussetzungen und Regelungen. In der Regel erfolgt eine Besichtigung erst nach vorheriger Ankündigung, in deren Rahmen den Verfügungsberechtigten auch Gelegenheit gegeben wird, gegebenefalls einen alternativen Besichtigungstermin zu vereinbaren.

Eine behördliche Berechtigung zum Betreten von Wohnraum ergibt sich jeweils dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 bzw. Abs. 2 (beim Betreten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb angemessener Tageszeiten) erfüllt sind. Insoweit kommt es jeweils auf die im Einzelfall tatsächlich vorliegenden Erkenntnisse bzw. konkreten Verdachtsmomente an.

Eine pauschale Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.2 kann insoweit nicht erfolgen. Zum Vorgehen der zuständigen Dienstelle im allegemeinen wird auf die Antwort zu 2 verwiesen.

1.1 Wenn ja, warum?

Siehe Antwort zu 1.



1.2 Wenn nein, warum wird es versucht?

Siehe Antwort zu 1.


2. Wie wird ein möglicher Leerstand von Wohnraum zunächst festgestellt, dem vom Bezirksamt danach durch Besichtigung einer Wohnung nachgegangen wird?

Typischerweise erreichen die zuständige Dienstelle Hinweise auf Leerstand durch Anzeigen von Bürgern, durch Anträge auf Genehmigung von Zweckentfremdungen, durch Anzeigen Verfügungsberechtigter nach § 13 Abs. 2 HmbWoSchG oder Erkenntnisse aus anderen Verwaltungsverfahren, z. B. baurechtlichen Verfahren.

In der Regel erfolgen nach Eingang derartiger Hinweise Überprüfungen der baurechtlichen Geehmigungslage, Abfragen im Melderegister und ggf. Besichtigungen des Wohnraums von Außen, ggf. auch mit Hilfe von online verfügbarem Bildmaterial. Insoweit durch diese Ermittlungen die Hinweise auf Leerstand nicht entkräftet werden können, erfolgt in der Regel die Anhörung der Verfügungsberechtigten über den Wohnraum. Gegebenfalls wird eine Besichtigung des Wohnraums vorgemommen.

Hierzu wird in der Regel mündlich oder schriftlich ein Termin vereinbart. Wir ein Besichtigungstermin durch den Verfügungsberechtigten nicht ermöglicht oder nicht eingehalten, erfolgt ggf. eine Besichtigungsanordnung.

2.1 Wird aktiv von Mitarbeitern nach möglicherweise leerstehendem Wohnraum gesucht?

Nein, die Ermittlungen der zuständigem Stelle im Bezirksamt erfolgen anlassbezogen. Eine anlassunabhängige Suche wird aufgrund der geringen Personalkapazitäten, die für den Vollzug des HmbWoSchG zur Verfügung stehen, nicht durchgeführt.


2.1.1 Wie viel Verdachtsfälle von Leerstand sind auf diese Weise ermittelt worden?

Entfällt.


2.1.2 Bei wie vielen von diesen Fällen handelte es sich tatsächlich um Leerstand?

Entfällt.


2.1.3 Bei wie vielen von diesen Fällen konnte die Beendigung des Leerstands tatsächlich erreicht werden?

Entfällt.


2.1.4 Bei wie vielen von diesen Fällen wurde der Leerstand durch eine von einer Behörde erzwungenen Belegung erreicht?

Entfällt.

2.2 Wird passiv von Hinweisen Dritten auf möglicherweise leerstehenden Wohnraum nachgegangen?

Ja, sofern beim zuständigen Fachamt Hinweise auf leer stehenden Wonraum eingehen, werden diese dort geprüft. Im weiteren siehe Antwort zu 2.


2.2.1 Wie viel Verdachtsfälle von Leerstand sind auf diese Weise ermittelt worden?

Die erfragten Daten werden vom Bezirksamt statistisch nicht erfasst. Sofern sich ein aufgrund Hinweisen Dritter generierter Anfangsverdacht nicht bestätigt, wird kein Verwaltungsverfahren eröffnet und der Vorgang entsprechend auch nicht aktenkundig gemacht bzw, archiviert.





2.2.2 Bei wie vielen von diesen Fällen handelte es sich tatsächlich um Leerstand?

Durch den Senat wird der Bürgerschaft im Rahmen des jährlichen Wohnraumschutzberichtes regelhaft über den Vollzug des HmbWoSchG berichtet. Diese Berichte sind über die Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft einsehbar (Parlamentsdatenbank (bu-ergerschaft-hh.de).

Bestandteil dieser Berichte ist jeweils auch die „Wohnraumschutzbilanz“ mit nach Bezirksämtern differenzierten Daten auch zu festgestellten Leerständen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Auf diese Statistiken wird verwiesen.


2.2.3 Bei wie vielen von diesen Fällen konnte die Beendigung des Leerstands tatsächlich erreicht werden?

Siehe Antwort zu 2.2.2.


2.2.4 Bei wie vielen von diesen Fällen wurde der Leerstand durch eine von einer Behörde erzwungenen Belegung erreicht?

Die Maßnahme einer „erzwungenen Belegung“ sieht das HmbWoSchG nicht vor. Entsprechende Maßnahmen wurden daher auch nicht ergriffen.


3. Wie oft wurde seit dem 1. April 2018 vom Bezirksamt angefangen, in konkreten Fällen mit Verdacht auf leerstehenden Wohnraum zu ermitteln?

Siehe Antwort zu 2.2.2.

3.1 Wie oft wurde sich dabei Zugang in Wohnungen verschafft?

Im Zeitraum seit 2018 wurde sich Zugang zu 8 Wohneinheiten in dem Sinne verschafft, dass keine freiwillige Öffnung durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten erfolgt ist.


3.2 Wie oft wurde dabei tatsächlich leerstehender Wohnraum festgestellt?

Bei 8 Wohneinheiten wurde dies festgestellt.

3.3 Wie oft wurde in den Fällen von tatsächlich leerstehendem Wohnraum der Leerstand durch das Bezirksamt beseitigt?

Die Beseitigung von ungenehmigten Leerständen ist jeweils Pflicht der Verfügungsberechtigten selbst. Eine Beseitigung des Leerstandes durch das Bezirksamt findet insoweit nicht statt.


4. Wurden in Zusammenhang mit der Forderung des Bezirksamts auf Wohnungsbesichtgungen seit dem 1. April 2018 bis heute Klagen eingericht?

Nein, es wurden diesbezüglich keine Klagen eingereicht.

4.1 Wenn ja durch wen (Bezirksamt oder Eigentümer) und wie viele (differenziert nach Bezirksamt und Eigentümer)?

Entfällt.


4.2 Wie wurde in diesen Klagen jeweils entschieden?

Entfällt.


4.3 Wie viele Klagen sind derzeit anhängig?

Entfällt.

i.V. Trispel

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