21-3877.01

Antwort auf Kleine Anfrage der AfD II-Fraktion: Besichtigung von Wohnraum bei Verdacht auf Leerstand

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

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10.09.2024
Sachverhalt

 

Schon im März hat der Senat beschlossen, dass die Stadt Hamburg auch dann auf Immobilien zur Unterbringung von "Geflüchteten" zugreifen kann, wenn die Eigentümer es nicht wollen. Dazu will der Staat auch Wohnungen auf angeblichen Leerstand kontrollieren.

 

Dem steht zunächst Art 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entgegen: "Die Wohnung ist unverletzlich."
Eingeschränkt wird Absatz 1 durch Absatz 7: "Eingriffe und Beschnkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden." 

 

Auf die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot stellt der Senat bei der Einschränkung des Absatzes 1 ab. In der 2019 in das  Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) in § 9 Abs. 1 eingefügten Regelung wird Folgendes bestimmt:
"Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet festzustellen, ob eine Gefährdungslage im Sinne des Satzes 1 gegeben ist.

Der Senat hat mit der Verordnung vom 20. März 2018 über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Abs. 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes eine Gefährdungslage festgestellt: "Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist."
Die Verordnung gilt seit dem 1. April 2018 bis zum 31. März 2028.

Wahrscheinlich auf dieser Grundlage verlangt auch das Bezirksamt Harburg durch seine Abteilung Wohnraumschutz Zugang zu Wohnungen im Bezirk Harburg. Dabei beschränkt sich das Bezirksamt auf den Verweis auf den § 9 Abs. 2 Ziffer 5 HmbWoSchG, ohne in den Schreiben die Gesamtheit der rechtlichen Voraussetzungen zu erläutern oder eine Rechtsbehelfsbelehrung mitzugeben.
Obendrein wird auf "Hinweise" in Schreiben des Bezirksamts auf angebliche Leerstände abgestellt, ohne diese näher auszuführen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Hält das Bezirksamt den Verweis auf "vorliegende Hinweise" auf einen Leerstand allein in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 5 HmbWoSchG als ausreichend, um das Grundrecht aus Art 1 GG einzuschränken, zumal alle weiteren rechtlichen Vorausetzungen für die Rechtswirksamkeit dieser Regelung des HmbWoSchG unerwähnt bleiben?

 

1.1 Wenn ja, warum?
1.2 Wenn nein, warum wird es versucht?

 


2. Wie wird ein möglicher Leerstand von Wohnraum zunächst festgestellt, dem vom Bezirksamt danach durch Besichtigung einer Wohnung nachgegangen wird?

 

2.1 Wird aktiv von Mitarbeitern nach möglicherweise leerstehendem Wohnraum gesucht?
2.1.1 Wie viel Verdachtsfälle von Leerstand sind auf diese Weise ermittelt worden?
2.1.2 Bei wie vielen von diesen Fällen handelte es sich tatsächlich um Leerstand?
2.1.3 Bei wie vielen von diesen Fällen konnte die Beendigung des Leerstands tatsächlich erreicht werden?
2.1.4 Bei wie vielen von diesen Fällen wurde der Leerstand durch eine von einer Behörde erzwungenen Belegung erreicht?

 

2.2 Wird passiv von Hinweisen Dritten auf möglicherweise leerstehenden Wohnraum nachgegangen?
2.2.1 Wie viel Verdachtsfälle von Leerstand sind auf diese Weise ermittelt worden?
2.2.2 Bei wie vielen von diesen Fällen handelte es sich tatsächlich um Leerstand?
2.2.3 Bei wie vielen von diesen Fällen konnte die Beendigung des Leerstands tatsächlich erreicht werden?
2.2.4 Bei wie vielen von diesen Fällen wurde der Leerstand durch eine von einer Behörde erzwungenen Belegung erreicht?

3. Wie oft wurde seit dem 1. April 2018 vom Bezirksamt angefangen, in konkreten Fällen mit Verdacht auf leerstehenden Wohnraum zu ermitteln?

 

3.1 Wie oft wurde sich dabei Zugang in Wohnungen verschafft?
3.2 Wie oft wurde dabei tatsächlich leerstehender Wohnraum festgestellt?
3.3 Wie oft wurde in den Fällen von tatsächlich leerstehendem Wohnraum der Leerstand durch das Bezirksamt beseitigt?

4. Wurden in Zusammenhang mit der Forderung des Bezirksamts auf Wohnungsbesichtgungen seit dem 1. April 2018 bis heute Klagen eingericht?

 

4.1 Wenn ja durch wen (Bezirksamt oder Eigentümer) und wie viele (differenziert nach Bezirksamt und Eigentümer)?
4.2 Wie wurde in diesen Klagen jeweils entschieden?
4.3 Wie viele Klagen sind derzeit anhängig?