21-3151.01

Antwort auf Kleine Anfrage CDU betr. Kindereisenbahn

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

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12.09.2023
Sachverhalt

 

Seit vielen Jahren ist im Bereich des Ortszentrums Neugraben in der Marktpassage und den Seitenstraßen eine Kindereisenbahn zum Einsatz gekommen, die vom Förderverein Neugraben e.V. betrieben worden ist. Diese Eisenbahn ist in starkem Umfang angenommen worden.

 

Der Stadtteilbeirat Neugraben hat insoweit noch im vergangenen Jahr gefordert, dass diese Eisenbahn im Bereich der Fußgängerzone und rund um das Marktviertel z.B. bei Festen oder an Sonnabenden verkehren soll. Insoweit wurden auch Mittel bereitgestellt, um die in erheblichem Umfang umweltbeeinträchtigende Diesellok durch einen modernen Elektroschlepper zu ersetzen, der einen emissionsarmen und lärmreduzierten Betrieb ermöglicht.


Zwischenzeitlich hat der Förderverein Neugraben e.V. erhebliche Mittel investiert, um die Eisenbahn technisch zu verändern. Gleichwohl verkehrt die Eisenbahn bisher noch nicht wieder.

 

Nach vorliegenden Informationen soll dieses daran scheitern, dass bezirkliche Dienststellen, Fachbehörden und Polizei einen Betrieb in der Fußgängerzone durch die Marktpassage nicht zulassen wollen.

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

1. Welche Finanzmittel hat der Förderverein Neugraben e.V. zwischenzeitlich für die Modernisierung der Kindereisenbahn ausgegeben?

 

2. Aus welchen Fördertöpfen ist die Finanzierung erfolgt?

 

3. Ist die umgebaute Bimmelbahn zwischenzeitlich einsatzfähig?

 

4. Aus welchen Gründen ist sie gleichwohl in den letzten Monaten nicht zum Einsatz gekommen?

 

5. Welche Bedenken haben bezirkliche Dienststellen gegen den Betrieb der Bahn nach der Modernisierung geäußert?

 

 

6. Welche entsprechenden Bedenken sind von Fachbehörden geäußert worden?


7. Welche konkreten Bedenken sind seitens der örtlichen Polizeidienststelle oder von übergeordneten Stellen der Innenbehörde vorgebracht worden?

 

8. Ist dem Förderverein augenblicklich der Betrieb der Bimmelbahn untersagt im Bereich der Fußgängerzone und der Marktpassage?

 

9. Sind alternative Fahrrouten im Ortszentrum angeboten worden?

 

10. Gegebenenfalls welche sind das und ist insoweit geprüft, ob die Fahrstrecken nicht zu Gefährdungen für die teilweise noch kleinen Kinder führen können?

 

11. Wann kann die Bevölkerung in Süderelbe damit rechnen, dass die Bimmelbahn wieder zum Einsatz kommt.

 

 

Hamburg, am 13.07.2023

 

 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

 

 

                                               24. Juli 2023

 

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 21-3151, wie folgt Stellung:

 

 

 1. Welche Finanzmittel hat der Förderverein Neugraben e.V. zwischenzeitlich für die
Modernisierung der Kindereisenbahn ausgegeben?

 

Dazu hat die Verwaltung keine Erkenntniss.

 

 

2. Aus welchen Fördertöpfen ist die Finanzierung erfolgt?

 

Fehlanzeige.

 

 

3. Ist die umgebaute Bimmelbahn zwischenzeitlich einsatzfähig?

 

Laut Aussage des Fördervereins ist sie einsatzfähig, behördlich überprüft wurde dies allerdings nach hiesigem Kenntnisstand bislang nicht.

 

 

4. Aus welchen Gründen ist sie gleichwohl in den letzten Monaten nicht zum Einsatz gekommen?

 

Der Förderverein hat einen Sondernutzungsantrag zum Befahren der Strecke Marktpassage/Groot Enn/Neugrabener Bahnhofstraße/Neugrabener Markt im Fußgängerzonen- und Gehwegbereich mit der Kindereisennbahn alle 14 Tage samstags von 10-13 Uhr gestellt, der auf Grund sicherheitsrechtlicher Bedenken seitens des Bezirksamtes und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (PK47) abgelehnt worden ist.

 

 

5. Welche Bedenken haben bezirkliche Dienststellen gegen den Betrieb der Bahn nach der Modernisierung geäußert?

 

Sondernutzungen dürfen nur genehmigt werden, wenn gemäß § 19 Abs.1 Nr. 1 Hamburgisches Wegegesetz die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

 

Das Bezirksamt sieht die Leichtigkeit des Verkehrs (insbesondere Fußgängerverkehr) auf der angedachten Strecke unverhältnismäßig beeinträchtigt sowie die Sicherheit des Verkehrs (für Fußgänger und mitfahrende Kinder) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eingeschränkt.

 

Der Samstag als beantragter Fahrtag ist ein Wochenmarkttag, an dem sowohl auf dem Neugrabener Markt als auch in der Marktpassage ein erhöhtes Fußgängeraufkommen durch Marktbesucher besteht.

 

Abgesehen davon handelt es sich bei den geplanten Streckenabschnitten um Fußgängerzonen- und Gehwegbereiche, die auch an anderen Tagen bereits stark frequentiert sind. Das Führen der Kindereisenbahn durch diese Bereiche würde die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs un-verhältnismäßig beeinträchtigen und die Sicherheit des Fußgängerverkehrs einschränken, denn die Fußgänger würden für die Bahn zum Hindernis bzw. zur Gefahrenquelle (Unfallgefahr) und umgekehrt auch die Bahn für die Fußgänger. Gefahrenquellen (Unfallgefahr) bedeutet wiederrum auch mangelnde Sicherheit für mitfahrende, kleine Kinder.

 

Durch die vorhandene Straßenmöblierung- und -bepflanzung (z.B. Poller, Bänke, Steine, Bäume) sowie Außengastronomiemöbel und Warenauslagen in den betreffenden Fußgängerzonen- und Gehwegbereichen wird diese Situation noch verschärft, so dass nach Einschätzung des Bezirksamtes kein Raum für eine sichere Verkehrsführung der Kindereisenbahn vorhanden ist.

 

 

6. Welche entsprechenden Bedenken sind von Fachbehörden geäußert worden?

 

Auch der Landesbetrieb Verkehr (LBV) wurde in die Antragsprüfung einbezogen, insbesondere zur Fragestellung, ob die Kindereisenbahn eine Betriebszulassung gem. § 21 StVZO benötigt. Schwierig gestaltet sich dabei die rechtlich exakte Einstufung der Fahrzeugart. Der LBV hat dazu ein  Sachverständigengutachten zur exakten Einstufung der Fahrzeugart und Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gefordert. Der Förderverein hatte zwar kein Sachverständigengutachten, aber ergänzende Unterlagen nachgereicht, die sich noch in der Prüfung des LBV befinden. Ob diese allerdings ausreichend aussagekräftig sind, bleibt fraglich.

 

 

7. Welche konkreten Bedenken sind seitens der örtlichen Polizeidienststelle oder von übergeordneten Stellen der Innenbehörde vorgebracht worden?

 

Auf der beantragten Wegstrecke darf anderer als Fußgängerverkehr die Fußgängerzone nicht benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden können unter strengen Maßstäben in bestimmten Einzelfällen für das Befahren einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) eine straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilen.

 

Die örtlich zuständige Polizeidienststelle (PK47) teilt die unter Antwort zu Frage 5 genannten Bedenken des Bezirksamtes und hat ihrerseits i. S. d. § 46 Abs. 3 StVO ein Sachverständigengutachten gefordert.

Nur anhand dessen kann eine weitergehende Prüfung der Ausnahmemöglichkeit im Fußgängerzonenbereich erfolgen.

 

Darüber hinaus hat das PK47 weitere Fragen (Zustand der Kindereisenbahn nach mehrjähriger Standzeit, Erfordernis von Rückhaltesystem für die Kinderfahrgäste, Beförderungsqualifikation des Fahrers, Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung) aufgeworfen, die bei einer weitergehenden Prüfung noch zu klären wären.

 

 

8. Ist dem Förderverein augenblicklich der Betrieb der Bimmelbahn untersagt im Bereich der Fußgängerzone und der Marktpassage?

 

Der Betrieb ist nicht formell untersagt worden, aber der Förderverein verfügt aktuell weder über die erforderliche wegerechtliche Erlaubnis (Sondernutzung) noch straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die ihm diesen Betrieb auf dieser Strecke gestattet.

Ein Befahren dieser Strecke ohne die erforderliche Erlaubnis nach Hamburgischem Wegegesetz und die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrs-Ordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

 

9. Sind alternative Fahrrouten im Ortszentrum angeboten worden?

 

In einem persönlichen Gespräch mit dem Förderverein, Bezirksamt und Straßenverkehrsbehörde ist eine alternative Fahrtroute angesprochen worden, die aber noch einer weitergehenden Prüfung inklusive Probefahrt unterzogen werden müsste, ob die sicherheitsrechtlichen Anforderungen für mitfahrende Kinder und auch andere Verkehrsteilnehmer erfüllt würden.

 

Vorrangig ist aber zu klären, ob die Kindereisenbahn eine Betriebszulassung durch den Landesbetrieb Verkehr benötigt. Die Rückmeldung dazu steht noch aus.

 

 

10. Gegebenenfalls welche sind das und ist insoweit geprüft, ob die Fahrstrecken nicht zu Gefährdungen für die teilweise noch kleinen Kinder führen können?

 

Es wurde die Strecke über die Straßenflächen Neugrabener Markt/Bauernweide/Süderelbering/Bauernweide/Scheideholzweg/Neugrabener Bahnhofstraße/Neugrabener Markt vorbehaltlich einer weiteren Prüfung angesprochen. Eine konkrete Prüfung, ob die Fahrstrecke zur Gefährdung für die kleinen Kinder führen könnte, steht noch aus.
 

Siehe auch Antwort zu Frage 9. 

 

 

11. Wann kann die Bevölkerung in Süderelbe damit rechnen, dass die Bimmelbahn wieder zum Einsatz kommt.

 

Die Bahn wird erst wieder fahren können, wenn die Sicherheitsbedenken ausgeräumt und alle Genehmigungserfordernisse geklärt sind.

 

Ggf. könnte die Vorlage des vom LBV und PK 47 geforderten Sachverständigengutachtens  die notwendige Klärung voranbringen.


 

i.V. Trispel