21-3265.01

Antwort auf Kleine Anfrage CDU betr. Bürokratie bei Wochenmärkten

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

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17.10.2023
Sachverhalt

Hamburg zeichnet sich dadurch aus, dass eine Vielzahl von Wochenmärkten stattfinden. Wichtig ist dabei, dass die Kunden persönliche Beziehungen zu ihren Marktbeschickern aufbauen können und dass eine Fülle von Angeboten aus der Region stammen. Die Wochenmärkte sind insoweit auch Treffpunkt für die Bevölkerung. 

 

In jüngster Zeit klagen die Marktbeschicker darüber, dass eine Vielzahl von neuen Vorschriften ihre Arbeit und die Angebote behindert. Allein 2023 sind sechs neue Vorschriften in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um die Erweiterung der Maut-Gebühr auf Fahrzeuge ab 3,5 t, die Pflicht zur manipulationssicheren Kasse, Pfandnachweise, Vorgaben aus der Verpackungsverordnung "LUZID" und weitere Dokumentationspflichten.

 

Der Aufwand in finanzieller und zeitlicher Hinsicht führt dazu, dass der Bundesverband der Marktkaufleute befürchtet, dass zahlreiche Marktbeschicker, die dem regionalen Kleingewerbe angehören, ihre Tätigkeit einstellen müssen. 

 

Auch nach Angaben des Bezirksamtes Altona geben immer mehr Marktbeschicker ihre Tätigkeit auf, ohne das neue hinzukommen. Dadurch wird das Warensortiment hinsichtlich Quantität und Qualität erheblich beeinträchtigt. 

 

Wir fragen die Bezirksverwaltung: 

 

1. Welche neuen Vorschriften gelten für die Marktbeschicker im Bezirksamtsbereich ab 2023?

 

2. Welchen Inhalt haben diese Vorschriften?

 

3. In welchem Umfang haben Marktbeschicker die Angebote bei den Wochenmärkten im Bezirksamtsbereich aufgegeben?

 

4. Welche neuen Angebote sind 2023 hinzugekommen?

 

5. In welchem Umfang hat die Verwaltung Ordnungsmaßnahmen angeordnet?

 

6. Sieht die Bezirksverwaltung Möglichkeiten, gerade im Hinblick auf regionale Angebote Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften zuzulassen, um die Attraktivität der Wochenmärkte aufrechtzuerhalten?

 

Hamburg, am 06.09.2023


 


FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

 

        29. September 2023



Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 21-3265 wie folgt Stellung:

 

 

1. Welche neuen Vorschriften gelten für die Marktbeschicker im Bezirksamtsbereich ab 2023?

 

Durch das Bezirksamt wird ein Wochenmarkt, der Harburger Wochenmarkt auf dem Sand veranstaltet. Die rechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Wochenmarktes ergeben sich aus § 67 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte. In diesen Rechtsbereichen wurden für 2023 keine neuen Vorschriften erlassen. Bei den im Sachverhalt genannten Beispielen handelt es sich um allgemeine Bundesgesetze, die nicht spezifisch für die Wochenmärkte erlassen wurden


 

2. Welchen Inhalt haben diese Vorschriften?


Wie unter 1. erläutert gab es im Rechtsbereich zur Durchführung der Wochenmärkte keine rechtlichen Änderungen.


 

3. In welchem Umfang haben Marktbeschicker die Angebote bei den Wochenmärkten im Bezirksamtsbereich aufgegeben?

 

Auf dem Harburger Wochenmarkt hat im Jahr 2023 ein Händler für Backwaren aufgrund von Personalmangel den Betrieb eingestellt.


 

4. Welche neuen Angebote sind 2023 hinzugekommen?

 

Auf dem Harburger Wochenmarkt sind im Jahr 2023 ein Händler für Tiernahrung, ein Händler für Kurzwaren sowie ein Händler mit Fischwaren neu dazugekommen.


 

5. In welchem Umfang hat die Verwaltung Ordnungsmaßnahmen angeordnet?

 

In der näheren Vergangenheit mussten keine aktenrelevanten Ordnungsmaßnahmen gegen Händler auf dem Harburger Wochenmarkt durchgeführt werden.


 

6. Sieht die Bezirksverwaltung Möglichkeiten, gerade im Hinblick auf regionale Angebote Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften zuzulassen, um die Attraktivität der Wochenmärkte aufrechtzuerhalten?

 

Bei den im Sachverhalt genannten Beispielen handelt es sich um allgemeine Bundesgesetze. Das Bundesrecht ist auch für das Bezirksamt Harburg bindend, Ausnahmen können somit nicht erlassen werden.



Fredenhagen