Antwort auf Anfrage SPD betr. Zustand von beschilderten Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung
Letzte Beratung: 10.09.2024 Hauptausschuss Ö 3.4
Im Bezirk Harburg sind inzwischen eine Vielzahl von Verkehrszeichen in einem Zustand, der an Unlesbarkeit grenzt. Dabei handelt es sich nicht nur um Verschmutzungen, für deren Beseitigung nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft (II (2) Satz 3) ist die Stadtreinigung Hamburg (SRH) zuständig ist, sondern auch Beschädigungen oder nahezu vollständig verblichene Farben. Dadurch ist teilweise die Bedeutung nicht oder kaum noch wahrnehmbar und die gewünschte lenkende Wirkung fraglich. Auch ist die Sinnhaftigkeit mancher Anordnung vermutlich oftmals nicht auf Aktualität geprüft. So sind z.B. entlang der B73 Überholverbote für LKW angeordnet, wobei das zusätzliche Verkehrszeichen 1049-11 (Symbol eines Traktors mit Text 'dürfen überholt werden') nicht bedeutet, dass Traktoren grundsätzlich von LKW überholt werden dürfen, sondern vielmehr 'Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen', dürfen überholt werden. Traktoren, auf die das Schild zutrifft und die überholt werden dürfen, haben Jahrzehnte das Straßenbild mitgeprägt. Heutzutage sind sie kaum noch im Einsatz. Moderne Traktoren hingegen sind beinahe so schnell wie Lkw und haben ähnliche Ausmaße wie eine Sattelschlepper-Zugmaschine. Entsprechend schlecht ist für den nachfolgenden Verkehr die Sicht nach vorne. Bleibt festzuhalten: Moderne Traktoren lassen sich nicht so einfach überholen wie ihre Oldtimer-Trecker-Kollegen. Insofern scheint die Bedeutung dieser Regelung auf der B73 (und anderen Straßen im Bezirk) nicht mehr zeitgemäß. Im Rahmen einer übersichtlichen Verkehrsleitung sollten nicht erforderliche Verkehrszeichen grundsätzlich vermieden werden.
Dies vorausgeschickt, bitten wir um Beantwortung:
1. Wer ist für die Anordnung von Verkehrszeichen auf den Straßen im Bezirk (nach Straßenart/-klasse) zuständig?
2. Wer ist für die Instandhaltung zuständig?
3. Wer trägt die Kosten für Anordnung, Aufstellung, Ersatz, Reparatur?
4. Wie erfolgt das Monitoring auf Zustand der Verkehrszeichen? (Durch wen, in welchem Turnus, gibt es ein Regelwerk dafür?)
5. Wie erfolgt das Monitoring auf Aktualität der Verkehrszeichen? (Durch wen, in welchem Turnus, gibt es ein Regelwerk dafür?)
6. Sieht die zuständige Behörde eine Notwendigkeit für das weitere Bestehen der Verkehrszeichen 277 in Verbindung mit 1049-11? Falls ja, warum? Falls nein, wann ist die Entfernung (zumindest des Zusatzzeichens 1049-11) geplant?
7. Sind der zuständigen Behörde weitere Verkehrszeichen(-kombinationen) auf den Straßen des Bezirks bekannt, die nicht mehr zeitgemäß sind? Falls ja, ist deren Rückbau geplant?
8. Gibt es ein Verzeichnis der im Bezirk angeordneten/aufgestellten Verkehrszeichen? Falls ja, wo ist es einsehbar? Falls nein, hält die zuständige Behörde eine sinnvolle Planung auch ohne eine derartige Übersicht für praktikabel?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
7. Mai 2024
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde der Verkehrsdirektion (VD) 51 beantwortet die o.g. Anfrage unter Zulieferung der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) zum Punkt 8 wie folgt:
Die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrszeichen (VZ) liegt bei der Straßenverkehrsbehörde (StVB) und der Straßenbaubehörde
Für die Instandhaltung der Verkehrszeichen ist der Bezirk / HPA zuständig.
Gemäß § 45 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist für Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der VZ und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet. Die Überprüfung der VZ erfolgt regelhaft durch den Bezirk und anlassbezogen durch die Polizei im Rahmen der Verkehrssicherheit.
Zuständig für Verkehrsschauen sind die StVB. In Hamburg sind die Aufgaben der StVB an die Polizei übertragen worden. An jedem Polizeikommissariat und Wasserschutzpolizeikommissariat befinden sich die örtlichen StVB. Unterstützt durch die Streifentätigkeiten aller Polizeibeamten und -beamtinnen werden täglich Verkehrsschauen durchgeführt.
Gemäß § 39 Absatz 7 StVO steht das Sinnbild „Traktor“ (VZ 1010-61) für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Fahren Kraftfahrzeuge (auch Trecker) schneller als 25 km/h, ist das Überholen nicht erlaubt. Daher bewertet die StVB die vorhanden VZ als zeitgemäß, auch wenn das Piktogramm missverstanden werden kann.
Siehe 5
Nein!
Zur Zeit gibt es kein gesammeltes Verzeichnis der angeordneten Verkehrszeichen. Aufgrund des bekannten Bedarfs hat die BVM in gemeinsamer Auftraggeberschaft mit der Behörde für Inneres und Sport bereits im Jahr 2020 ein Projekt zum Aufbau eines bezirksübergreifenden, digitalen Verkehrszeichenkatasters initiiert. Das Projekt beinhaltet die Erfassung des Bestands aus Befahrungsbildern sowie die Digitalisierung der behördenübergreifenden Prozesse zur Aufstellung von Verkehrszeichen. Hierfür wurde das neue Fachverfahren DigVZ beschafft und wird zurzeit für den Einsatz in der Freien und Hansestadt Hamburg konfiguriert. Es liegen bereits Daten aus Pilotbereichen in den Bezirken Hamburg-Mitte sowie Eimsbüttel vor. Für den Bezirk Harburg ist die Erfassung des Bestands bis Ende 2024 geplant, die Einführung des Fachverfahrens soll in der ersten Jahreshälfte 2025 erfolgen.
gez. Heimath
f.d.R.
Leptien
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.