Antwort auf Anfrage SPD betr. Halteflächen für Bücherbusse rechtssicher gestalten
Im Mai 2021 ist auf Antrag der SPD-Fraktion mit Drs. 21-1418 die Behörde für Kultur und Medien aufgefordert worden, ein Konzept zu entwickeln, welches dafür geeignet ist, die Halteplätze der Bücherbusse in den relevanten Zeiten freizuhalten. Dies solle in Abstimmung mit den Bücherhallen Hamburg (Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen) und der für die Polizeikommissariate zuständigen Behörde für Inneres und Sport, erfolgen. Über Konzept, Zeitplan und Umsetzung sei im Ausschuss für Mobilität und Inneres zu berichten.
Nach Behandlung im Fachausschuss im September 2023 und Januar 2024 ist der Sachstand nahezu unverändert.
Die Nachfrage beim Polizeikommissariat 47 habe ergeben, dass versucht werde einen Halteplatz für den Bücherbus im neuen Baugebiet Neugraben-Fischbek 67 mit einzuplanen. Über eine grundsätzliche Herstellung von Halteplätzen zur ausschließlichen Nutzung von Bücherbussen sei keine Aussage getroffen worden.
Die Straßenverkehrsbehörde erklärt, dass sich für das Baugebiet Neugraben-Fischbek 66 kein neuer Sachstand gegenüber den Aussagen in der Sitzung vom 14.09.2023 ergeben habe.
Aus dem Ausschuss werden unterschiedliche Ideen zur Lösung vorgetragen. Es wurde gebeten, diese an das PK 47 heranzutragen und ggf. in Abstimmung mit der Verkehrsdirektion eine praktikable Lösung zu entwickeln. Der Ausschuss werde das Ergebnis der Bemühungen durch die Kulturbehörde abwarten.
Dies vorausgeschickt, bitten wir um Beantwortung:
1. Welche Haltepunkte für Bücherbusse sind im Bezirk Harburg vorhanden bzw. geplant und wann werden diese bedient?
2. Welche Problemlagen sind bezüglich der einzelnen Haltepunkte bekannt?
3. Können Fehlbenutzungen sanktioniert werden? Falls ja, in welcher Art (Verwarnung, Bußgeld, kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeugs, ...) und welche Sanktionen erfolgten bislang in welchem Umfang? Falls nein, warum nicht?
4. Mit welchen Verkehrszeichen der StVO kann eine rechtssichere Regelung für die alleinige Nutzung durch Bücherbusse in vorgegebenen Zeiten angeordnet werden? Falls dies nicht gegeben ist, wie lässt sich eine entsprechende Regelung schaffen?
5. Können Mitarbeitende des Bücherbusses direkt auf die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen (Verwarnung, Entfernung) Einfluss nehmen und ggfs. eine Entfernung direkt beauftragen? Falls nein, welche rechtlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit dies möglich wird?
6. Wären Maßnahmen nach Punkt 5 auch auf Busse, Busfahrer:innen im ÖPNV bei blockierten Bushaltestellen übertragbar?
7. Wie ist der aktuelle Sachstand der Behörde für Kultur und Medien im Bezug auf Drs. 21-1418 und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?