21-3697.01

Antwort auf Anfrage SPD betr. Halteflächen für Bücherbusse rechtssicher gestalten

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.05.2024 Hauptausschuss Ö 2.6

Sachverhalt

Im Mai 2021 ist auf Antrag der SPD-Fraktion mit Drs. 21-1418 die Behörde für Kultur und Medien aufgefordert worden, ein Konzept zu entwickeln, welches dafür geeignet ist, die Halteplätze der Bücherbusse in den relevanten Zeiten freizuhalten. Dies solle in Abstimmung mit den Bücherhallen Hamburg (Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen) und der für die Polizeikommissariate zuständigen Behörde für Inneres und Sport, erfolgen. Über Konzept, Zeitplan und Umsetzung sei im Ausschuss für Mobilität und Inneres zu berichten.

Nach Behandlung im Fachausschuss im September 2023 und Januar 2024 ist der Sachstand nahezu unverändert.

Die Nachfrage beim Polizeikommissariat 47 habe ergeben, dass versucht werde einen Halteplatz für den Bücherbus im neuen Baugebiet Neugraben-Fischbek 67 mit einzuplanen. Über eine grundsätzliche Herstellung von Halteplätzen zur ausschließlichen Nutzung von Bücherbussen sei keine Aussage getroffen worden.

Die Straßenverkehrsbehörde erklärt, dass sich für das Baugebiet Neugraben-Fischbek 66 kein neuer Sachstand gegenüber den Aussagen in der Sitzung vom 14.09.2023 ergeben habe.

Aus dem Ausschuss werden unterschiedliche Ideen zur Lösung vorgetragen. Es wurde gebeten, diese an das PK 47 heranzutragen und ggf. in Abstimmung mit der Verkehrsdirektion eine praktikable Lösung zu entwickeln. Der Ausschuss werde das Ergebnis der Bemühungen durch die Kulturbehörde abwarten.

Dies vorausgeschickt, bitten wir um Beantwortung:

1. Welche Haltepunkte für Bücherbusse sind im Bezirk Harburg vorhanden bzw. geplant und wann werden diese bedient?

2. Welche Problemlagen sind bezüglich der einzelnen Haltepunkte bekannt?

3. Können Fehlbenutzungen sanktioniert werden? Falls ja, in welcher Art (Verwarnung, Bußgeld, kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeugs, ...) und welche Sanktionen erfolgten bislang in welchem Umfang? Falls nein, warum nicht?

4. Mit welchen Verkehrszeichen der StVO kann eine rechtssichere Regelung für die alleinige Nutzung durch Bücherbusse in vorgegebenen Zeiten angeordnet werden? Falls dies nicht gegeben ist, wie lässt sich eine entsprechende Regelung schaffen?

5. Können Mitarbeitende des Bücherbusses direkt auf die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen (Verwarnung, Entfernung) Einfluss nehmen und ggfs. eine Entfernung direkt beauftragen? Falls nein, welche rechtlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit dies möglich wird?

6. Wären Maßnahmen nach Punkt 5 auch auf Busse, Busfahrer:innen im ÖPNV bei blockierten Bushaltestellen übertragbar?

7. Wie ist der aktuelle Sachstand der Behörde für Kultur und Medien im Bezug auf Drs. 21-1418 und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?


Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) nimmt zu der Empfehlung und zu der Anfrage der Bezirksversammlung Harburg auf der Grundlage von Beiträgen der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen, des Bezirksamtes Harburg sowie der Verkehrsdirektion (VD) 51 in Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden (StVB) der örtlich zuständigen Polizeikommissariate (PK) 46 und 47 wie folgt Stellung:


BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

24. April 20249

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) nimmt zu der Empfehlung und zu der Anfrage der Bezirksversammlung Harburg auf der Grundlage von Beiträgen der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen, des Bezirksamtes Harburg sowie der Verkehrsdirektion (VD) 51 in Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden (StVB) der örtlich zuständigen Polizeikommissariate (PK) 46 und 47 wie folgt Stellung:

Vorbemerkung:

Das öffentliche Bibliothekswesen der Freien und Hansestadt Hamburg wird durch die selbständige private Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen (HÖB) betrieben. Die Bibliotheksversorgung im Bezirk Harburg wird durch die Bücherhallen Harburg, Neugraben sowie einen Bücherbus gewähr-leistet. Dieser fährt zurzeit 25 Haltestellen an. Der Betrieb der Bücherbusse einschließlich der Ausgestaltung des Fahrplans, der Organisation der Haltepunkte sowie die Abstimmung mit den zuständigen Behörden wird von der HÖB in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Haltepunkte im Straßenraum werden von dieser in Abstimmung mit dem Bezirksamt und der zuständigen Polizeidienststelle ausgewählt und von der HÖB i.d.R. durch ein Schild als Haltepunkt ausgewiesen.

  1. Welche Haltepunkte für Bücherbusse sind im Bezirk Harburg vorhanden bzw. geplant und wann werden diese bedient?

Nach Auskunft der HÖB fährt der Bücherbus Harburg dienstags bis freitags die im Fahrplan (vgl. https://www.buecherhallen.de/buecherbusse-fahrplan-raum-harburg-und-altona.html) benannten Haltestellen an. Diese werden vormittags wöchentlich oder alle 14 Tage nachmittags wöchentlich bedient. Änderungen sind zurzeit nicht geplant.

  1. Welche Problemlagen sind bezüglich der einzelnen Haltepunkte bekannt?

Nach Auskunft der HÖB kommt es an folgenden Haltepunkten in Harburg häufiger zu Parkproblemen, da der vorgesehene Haltepunkt durch einen PKW belegt ist. Der Bücherbus muss dann in zweiter Reihe halten oder auf den Halt verzichten.

Mittwoch I: Eißendorf (Hainholzweg / Strucksbarg)

Mittwoch III: Marmstorf (Binnenfeld)

Freitag II: Fischbeker Heidbrook (Rewe-Markt)

3. Können Fehlbenutzungen sanktioniert werden? Falls ja, in welcher Art (Verwarnung, Bußgeld, kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeugs, ...) und welche Sanktionen erfolgten bislang in welchem Umfang? Falls nein, warum nicht?

4. Mit welchen Verkehrszeichen der StVO kann eine rechtssichere Regelung für die alleinige Nutzung durch Bücherbusse in vorgegebenen Zeiten angeordnet werden? Falls dies nicht gegeben ist, wie lässt sich eine entsprechende Regelung schaffen?

Nach Auskunft der zuständigen Verkehrsdirektion ist eine Positivbeschilderung etwa mit dem Verkehrszeichen (VZ) 314 (Parkplatz) und einem entsprechenden Zusatzzeichen für Bücherbusse nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich, da ein entsprechendes Zusatzzeichen nicht im Katalog der Verkehrszeichen vorhanden ist. Verkehrszeichen richten sich nach dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat). Der VzKat enthält alle Verkehrszeichen (inkl. Zusatzzeichen) und Verkehrseinrichtungen gemäß den §§ 39 bis 43 StVO sowie zulässige Varianten.

Fehlbenutzungen im Sinne eines Verstoßes gegen die Vorschriften der StVO sind daher in Ermangelung einer entsprechenden Beschilderung bzw. Rechtsvorschrift nicht möglich und können demnach auch nicht sanktioniert werden. Dies wäre erst möglich, wenn eine Beschilderung nach der StVO bestehen würde. Eine Beschilderung wäre möglich mit VZ 283 (absolutes Haltverbot) i. V. m. dem Zusatzzeichen VZ 1042, welches die Gültigkeit des Zeichens auf die Präsenzzeiten des Bücherbusses beschränkt (beispielsweise Mittwoch, 10-14 h). Hierbei würde das VZ nur Wirkung für die Präsenzzeiten des Bücherbusses entfalten und die Einschränkungen für übrige am Verkehr teilnehmende Personen auf ein Minimum beschränken.

Nach Auskunft der HÖB verbleibt den Beschäftigten der Bücherbusse derzeit nur die Möglichkeit, parkende Autos über eigene Hinweiszettel auf das Problem aufmerksam zu machen.

5. Können Mitarbeitende des Bücherbusses direkt auf die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen (Verwarnung, Entfernung) Einfluss nehmen und ggfs. eine Entfernung direkt beauftragen? Falls nein, welche rechtlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit dies möglich wird?

6. Wären Maßnahmen nach Punkt 5 auch auf Busse, Busfahrer:innen im ÖPNV bei blockierten Bushaltestellen übertragbar?

Nein, nach Auskunft der zuständigen Verkehrsbehörde stellt ein Beiseiteräumen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr eine hoheitliche Aufgabe dar, die nur von gesetzlich autorisierten Personen vorgenommen werden darf. Mitarbeitende eines Bücherbusses sowie Busfahrerinnen und Busfahrer im ÖPNV gehören nicht zu diesem Personenkreis.

7. Wie ist der aktuelle Sachstand der Behörde für Kultur und Medien im Bezug auf Drs. 21-1418 und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Die BKM hatte aus Anlass des Antrags der BV (Drs. 21-1418) bereits 2022 mehrere Gespräche mit der HÖB, dem Bezirksamt Harburg und dem zuständigen Polizeikommissariat über die geschilderte Problemlage sowie Handlungsmöglichkeiten geführt.

Nach Auskunft der HÖB sind entsprechende Halteverbotszonen grundsätzlich wünschenswert, auch wenn sie das Problem nicht vollständig lösen könnten, da parkende PKWs auf dieser Basis im Auftrag der Polizei zwar abgeschleppt werden könnten, der Bücherbus aufgrund des eng getakteten Fahrplans allerdings nicht darauf warten könnte. Wesentlich wirksamer seien Schranken- oder Poller, wie z.B. am Eckhoffplatz in Lurup oder am Rothenburgsorter Marktplatz, allerdings seien diese aufgrund der begrenzten Parkflächen häufig nicht durchsetzbar, da der Parkraum dann die Woche über nicht als Parkfläche für andere Fahrzeuge genutzt werden kann. Die HÖB prüft derzeit, ob das Konzept der Fahrbibliotheken für die Versorgung in Gebieten mit engem Straßenraum längerfristig auf mobilere Sprinter umgestellt werden könnte.

Aufgrund des neuen Sachstands in der Stellungnahme der zuständigen Verkehrsdirektion zu den Ziff. 3. und 4. (Drs. 21-3697) wird die BKM die zuständigen Akteure zeitnah zu einem Gespräch einladen, um Optionen für die Einrichtung entsprechender Halteverbotszonen sowie weitere Handlungsoptionen zur Verbesserung der Situation für den Bücherbus in Harburg zu erörtern. Die BKM wird über das Ergebnis zu gegebener Zeit berichten.

gez. Heimath

f.d.R.

Leptien

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
14.05.2024
Ö 2.6
Lokalisation Beta
Hainholzweg Strucksbarg Strucksbarg Binnenfeld Fischbeker Heidbrook

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Themen Beta

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