21-3644.01

Antwort auf Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Polizeieinsatz bei unangemeldeten Versammlungen bzw. Blockaden am 29. und 30. Januar 2024 am Finkenwerder Ring und Kornweide

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 16.04.2024 Hauptausschuss Ö 2.15

Sachverhalt

Wir beziehen uns auf die folgenden Pressemitteilungen der Polizei Hamburg:

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5702928

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5702569

Am Morgen des 29.01.2024 hat es laut Berichterstattung und Pressemitteilung der Polizei Hamburg mehrere unangemeldete Versammlungen mit jeweils 40 bis 100 Traktoren gegeben.

Im Bereich des Finkenwerder Ring wurden Kreuzungen und die A7 Anschlussstelle Waltershof blockiert. An der Kornweide wurde ebenfalle der Verkehr blockiert. Durch diese Blockaden entstanden erhebliche Verkehrsbehinderungen mit langen Staus.

Die Polizei Hamburg hat laut Pressemitteilung nach kurzer Zeit die Versammlungen per Verfügung aufgelöst. Die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmenden blieb jedoch vor Ort und widersetzte sich der Entfernungspflicht.

Die Blockaden wurden bis zum Morgen des 30.01.2024 aufrechterhalten.

Daraus folgten im Bezirk Harburg erhebliche und langanhaltende Verkehrsbehinderungen, die negative Auswirkungen auf viele Menschen und Unternehmen hatten. Außerdem wurden die Anwohnenden entlang der vom Rückstau betroffenen Straßen, wie beispielsweise in den Stadtteilen Moorburg, Neuwiedenthal und Heimfeld durch Lärm und Abgase beeinträchtigt.

In Anbetracht der legitimen und angemeldeten Proteste durch Landwirt*innen bleibt jedoch die wichtige Frage, wie angemessen mit den beschriebenen unangemeldeten Protesten umgegangen werden kann.

Hierzu fragen wir die zuständige Behörde:

Bitte die Antworten, wenn möglich, jeweils nach den beiden Örtlichkeiten Finkenwerder Ring und Kornweide aufschlüsseln.

1. Zu welcher Uhrzeit sind der Polizei Hamburg die unangemeldeten Versammlungen erstmals bekannt geworden?

2. Zu welcher Uhrzeit wurden die Auflösungsverfügungen nach § 15 VersammlG verkündet?

3. Wie lange dauert es üblicherweise von Verkündung einer solchen Verfügung bis zur tatsächlichen Auflösung einer Versammlung?

4. Wie viele Beamte waren jeweils vor Ort im Einsatz? Bitte nach Tagen und Uhrzeit aufschlüsseln.

5. Innerhalb welcher Leitungsebene innerhalb der Polizei Hamburg wurden die beiden Einsätze geleitet? Durch die zuständigen PKs oder gab es eine zentrale Einsatzleitung?

6. Wann wurden welche Maßnahmen ergriffen, um die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen?

7. Die Personalien wie vieler Personen wurden festgestellt?

8. Wie viele Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden in diesem Zusammenhang aufgenommen? Bitte nach Art aufschlüsseln.

9. Wie viele Strafanzeigen wurden aufgenommen? Bitte nach Art aufschlüsseln.

10. Warum wurden die Traktoren nicht sichergestellt (§ 14 SOG)?

11. Warum wurde der mobile Kran der Feuerwehr Hamburg erst am Morgen des 30.01.2024 eingesetzt?

12. Verfügt die Polizei Hamburg über eigene technische Möglichkeiten, um moderne hochmotorisierte (> 40 km/h) landwirtschaftliche Zugmaschinen ggf. gegen den Willen des Halters/Fahrers zu bewegen oder zu entfernen?

13. Wurde dies je getestet bzw. geübt?

14. Falls nein, ist es geplant, diese anzuschaffen?

15. Wurden die Versammlungsteilnehmenden durchsucht, um mögliche Fahrzeugschlüssel sicherzustellen?

16. Wenn nein, warum nicht?

17. Verfügt die Polizei Hamburg über Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitende mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T bzw. CE, die in der Bedienung einer modernen landwirtschaftlichen Zugmaschine geübt sind?

18. Können Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr bzw. Sicherstellung (nach SOG) von Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitenden der Polizei Hamburg selbst weggefahren werden, anstatt diese abzuschleppen?

19. Wenn nein, warum nicht?

20. Verfügen andere Behörden oder Institutionen, wie z. B. die Feuerwehr Hamburg oder das Technische Hilfswerk über diese Fähigkeit?

21. Wurde das Technische Hilfswerk um Amtshilfe gebeten?

22. Wenn nein, warum nicht?

23. Sieht die zuständige Behörde vor diesem Hintergrund und der Zukunft ein Defizit bzgl. der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?

24. Falls ja, werden Maßnahmen zur Beseitigung des Defizits geplant?

25. Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG für bestimmte Zwecke von der Steuer befreit. In den Medien wurde berichtet, dass der Zoll davon ausgeht, dass eine Verwendung im Rahmen einer Demonstration, die landwirtschaftliche Themen behandelt, dem nicht entgegensteht. Wie verhält es sich in den o.g. Fällen? Folgt die zuständige Hamburger Behörde dieser Rechtsauffassung? Oder macht es einen Unterschied, dass es sich um eine nicht angemeldete und dann durch Verfügung aufgelöste Versammlung gehandelt hat?

26. Wurden oder werden entsprechende Meldungen an die zuständige Behörde (Zoll) zur Verfolgung möglicher Steuerhinterziehungen oder Ordnungswidrigkeiten übermittelt?

27. Die Fahrerlaubnisklassen L und T erlauben eine Verwendung nur zu landwirtschaftlichen Zwecken, ansonsten ist die Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE notwendig. Wurden mögliche Fahrerlaubnisverstöße geprüft und ggf. Ermittlungsverfahren (§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingeleitet?

28. Wenn ja, wie viele?

29. Wenn nein, warum nicht bzw. wie ist hierzu die Rechtsauffassung der zuständigen Hamburger Behörde?

30. Wie viele Kräfte der Harburger Polizeikommissariate PK46, PK47 wurden durch die Einsätze gebunden?

31. Wurden Führungskräfte der örtlichen (Harburger) Polizeikommissariate (PK44, PK46, PK47, WSPK1, WSPK3) in die Beurteilung der Gesamtsituation miteinbezogen und an den Einsatzentscheidungen beteiligt?

32. Wie können die Auswirkungen auf den Bezirk Harburg aus polizeilicher Sicht zusammengefasst werden? Welche Strecken wurden wie stark beeinträchtigt?

33. Wurden im Bezirk Harburg durch die verkehrlichen Auswirkungen Einsatzfahrten von Feuerwehr und Rettungsdienst behindert bzw. verzögert?

34. Wenn ja, sind negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen bekannt?

35. Wie viele (Auffahr-)Unfälle hat es gegeben, die ggf. zum Teil auf den auftretenden Stau zurückzuführen sind?
















BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

25. März 2024

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:


Vorbemerkung:

Die Straße Kornweide und das Reviergebiet des Polizeikommissariats (PK) 44 erstrecken sich ausschließlich auf den Bereich des Bezirks Hamburg-Mitte. Die Polizei antwortet dementsprechend nur in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksversammlung Harburg.

Für den 29. Januar 2024 wurden im Rahmen einer Aktionswoche durch Privatpersonen mehrere Aufzüge im Kontext der geplanten Abschaffung von Agrarsubventionen angemeldet. Die Aufzüge waren als sogenannte Sternfahrt nach Hamburg mit Zielort im Bezirk Eimsbüttel angemeldet. Aufgrund der geplanten Nutzung von Traktoren waren erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrs- und Wirtschaftslage der Hansestadt Hamburg zu erwarten. Zur Einsatzbewältigung wurde von der Polizei eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) unter Führung der Region Eimsbüttel eingerichtet.

Ab 05:49 Uhr wurden an den Grenzen zum Hamburger Stadtgebiet an verschiedenen Sammelpunkten und an den Startpunkten der Aufzüge an der Landesgrenze erste Traktoren festgestellt. Zudem gingen Meldungen zu weiteren Traktorenbewegungen aus dem Hamburger Umland ein. Die Anzahl der Traktoren in den jeweiligen Aufzügen erhöhte sich kontinuierlich. Bedingt durch die hohe Anzahl und die langsame Fahrtgeschwindigkeit kam es unter anderem im Bereich des Finkenwerder Ring zu ersten Meldungen über blockierte Kreuzungen und Rückstaus, die sich in der Folge jedoch zunächst wieder auflösten.

Um 07:57 Uhr meldeten Polizeikräfte blockierende Traktoren am Finkenwerder Ring. Diese Ansammlung wurde in der Folge als nicht angemeldete Versammlung gewertet, da dort eine niedrige dreistellige Anzahl an Personen sowie etwa 100 Traktoren und mehrere Lkw drei Kreuzungsbereiche zugestellt hatten. Zudem waren von Teilnehmenden auf der Fahrbahn Reifen angezündet worden. Die Abfahrt von der Bundesautobahn (BAB) A 7 an der AS Waltershof war in dem Bereich nicht mehr möglich und es bildeten sich längere Fahrzeugstaus in alle Fahrtrichtungen.


Trotz einer um 10:46 Uhr erteilten Auflösungsverfügung verblieben bis in den frühen Morgen des 30. Januar 2024 etwa 75 Traktoren und in der Spitze bis zu 500 Personen vor Ort. Die Einsatzkräfte standen mit den Protestierenden weiterhin im Austausch, parallel wurden Maßnahmen der Polizei vorbereitet.


Bevor es am 30. Januar 2024 schließlich im Bereich Finkenwerder Ring zum Einsatz schweren Geräts zum Abschleppen der verbliebenen Fahrzeuge kam, beendeten die Protestierenden gegen 07:30 Uhr ihre Blockade. Unter polizeilicher Begleitung wurden dann kleinere Gruppen von Fahrzeugen überwiegend zur Landesgrenze gelotst.

An beiden Tagen erfolgten umfangreiche Maßnahmen zur Identifizierung der an den Blockaden beteiligten Personen sowie zur Beweissicherung. Die Polizei hat wegen verschiedener Straftaten strafrechtliche Ermittlungen gegen mehrere Blockierer aufgenommen. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Blockaden wurden darüber hinaus auch zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

  1. Zu welcher Uhrzeit sind der Polizei Hamburg die unangemeldeten Versammlungen erstmals bekannt geworden?
  1. Zu welcher Uhrzeit wurden die Auflösungsverfügungen nach § 15 VersammlG verkündet?


Siehe Vorbemerkung.

  1. Wie lange dauert es üblicherweise von Verkündung einer solchen Verfügung bis zur tatsächlichen Auflösung einer Versammlung?


Die Dauer von der Verkündung einer Auflösungsverfügung gem. § 15 Versammlungsgesetz (VersammlG) bis zur tatsächlichen Auflösung durch die Polizei variiert nach den jeweiligen Umständen und der Komplexität der Situation. Im Übrigen werden Daten im Sinne der Fragestellung von der Polizei nicht statistisch auswertbar erhoben.

  1. Wie viele Beamte waren jeweils vor Ort im Einsatz? Bitte nach Tagen und Uhrzeit aufschlüsseln.

Zur Einsatzbewältigung waren in der BAO am 29. Januar 2024 insgesamt 338 Polizeikräfte und am 30. Januar 2024 insgesamt 395 Polizeikräfte eingesetzt.

Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 22/13419.

  1. Innerhalb welcher Leitungsebene innerhalb der Polizei Hamburg wurden die beiden Einsätze geleitet? Durch die zuständigen PKs oder gab es eine zentrale Einsatzleitung?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Wann wurden welche Maßnahmen ergriffen, um die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen?

Nach Bekanntwerden der Störungen wurden umgehend Polizeikräfte zu den Einsatzorten entsandt und im Einsatzverlauf folgende Maßnahmen getroffen:

  • Kooperationsgespräche
  • Erteilung von Auflagen
  • Erteilen einer Auflösungsverfügung der Versammlung
  • Identitätsfeststellungen
  • Beweissicherung
  • Einleitung von Strafverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Verkehrsmaßnahmen
  • Räumen und Freihalten eines Korridors im Bereich Finkenwerder Straße für Fahrzeugverkehr in Richtung BAB 7 sowie Gewährleistung der Erreichbarkeit des „EUROGATE“ Containerterminals für Mitarbeitende

Darüber hinaus berührt die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 22/13419.

  1. Die Personalien wie vieler Personen wurden festgestellt?
  1. Wie viele Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden in diesem Zusammenhang aufgenommen? Bitte nach Art aufschlüsseln.
  1. Wie viele Strafanzeigen wurden aufgenommen? Bitte nach Art aufschlüsseln.

Daten zu den erfragten Maßnahmen im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht nach Bezirken auswertbar erfasst. Zur Beantwortung wäre die händische Auswertung sämtlicher im Rahmen der BAO gefertigten Berichte und Anzeigen erforderlich. Die Auswertung mehrerer hundert Berichte und Anzeigen ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

  1. Warum wurden die Traktoren nicht sichergestellt (§ 14 SOG)?
  1. Warum wurde der mobile Kran der Feuerwehr Hamburg erst am Morgen des 30.01.2024 eingesetzt?
  1. Verfügt die Polizei Hamburg über eigene technische Möglichkeiten, um moderne hochmotorisierte (> 40 km/h) landwirtschaftliche Zugmaschinen ggf. gegen den Willen des Halters/Fahrers zu bewegen oder zu entfernen?
  1. Wurde dies je getestet bzw. geübt?
  1. Falls nein, ist es geplant, diese anzuschaffen?

Die Fragestellung betreffen die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 22/13419.

  1. Wurden die Versammlungsteilnehmenden durchsucht, um mögliche Fahrzeugschlüssel sicherzustellen?
  1. Wenn nein, warum nicht?


Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde auf Durchsuchungen im Sinne der Fragestellung verzichtet.

  1. Verfügt die Polizei Hamburg über Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitende mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T bzw. CE, die in der Bedienung einer modernen landwirtschaftlichen Zugmaschine geübt sind?


Siehe Antwort zu den Fragen 10 bis 14.

  1. Können Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr bzw. Sicherstellung (nach SOG) von Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitenden der Polizei Hamburg selbst weggefahren werden, anstatt diese abzuschleppen?
  1. Wenn nein, warum nicht?

Ja.

  1. Verfügen andere Behörden oder Institutionen, wie z. B. die Feuerwehr Hamburg oder das Technische Hilfswerk über diese Fähigkeit?

Der Großteil der Feuerwehr-Einsatzdienst-Beamten verfügt über die Fahrerlaubnis Klasse C und somit auch über die Fahrerlaubnis Klasse T.

Angaben des Technischen Hilfswerks hinsichtlich der Fragestellung liegen nicht vor.

  1. Wurde das Technische Hilfswerk um Amtshilfe gebeten?
  1. Wenn nein, warum nicht?


Nein. Ein Amtshilfeersuchen der Polizei an das Technische Hilfswerk war zur Bewältigung der Einsatzlage nicht erforderlich.

  1. Sieht die zuständige Behörde vor diesem Hintergrund und der Zukunft ein Defizit bzgl. der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?
  1. Falls ja, werden Maßnahmen zur Beseitigung des Defizits geplant?


Nein.

  1. Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG für bestimmte Zwecke von der Steuer befreit. In den Medien wurde berichtet, dass der Zoll davon ausgeht, dass eine Verwendung im Rahmen einer Demonstration, die landwirtschaftliche Themen behandelt, dem nicht entgegensteht. Wie verhält es sich in den o.g. Fällen? Folgt die zuständige Hamburger Behörde dieser Rechtsauffassung? Oder macht es einen Unterschied, dass es sich um eine nicht angemeldete und dann durch Verfügung aufgelöste Versammlung gehandelt hat?


Der Zoll ist für die Verwaltung der Kraftfahrtsteuer zuständig. Den örtlichen Hauptzollämtern obliegt in diesem Zusammenhang die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Darüber hinaus korrespondiert mit dem parlamentarischen Fragerecht ein Anspruch auf Auskünfte, nicht aber auf meinungsbildende Stellungnahmen (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von denen die Polizei deshalb auch im vorliegenden Fall absieht.

  1. Wurden oder werden entsprechende Meldungen an die zuständige Behörde (Zoll) zur Verfolgung möglicher Steuerhinterziehungen oder Ordnungswidrigkeiten übermittelt?

Nein.

  1. Die Fahrerlaubnisklassen L und T erlauben eine Verwendung nur zu landwirtschaftlichen Zwecken, ansonsten ist die Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE notwendig. Wurden mögliche Fahrerlaubnisverstöße geprüft und ggf. Ermittlungsverfahren (§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingeleitet?
  1. Wenn ja, wie viele?
  1. Wenn nein, warum nicht bzw. wie ist hierzu die Rechtsauffassung der zuständigen Hamburger Behörde?


Nein. Im Rahmen des Einsatzgeschehens ergaben sich keine Verdachtsmomente für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen im Sinne der Fragestellung. Versammlungsteilnehmende genießen einen besonderen Grundrechtsschutz. Dieser strahlt auch auf den Hin- und Rückweg aus. Ein Eingriff der Polizei in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen bei konkreten Verdachtsmomenten und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.

  1. Wie viele Kräfte der Harburger Polizeikommissariate PK46, PK47 wurden durch die Einsätze gebunden?
  1. Wurden Führungskräfte der örtlichen (Harburger) Polizeikommissariate (PK44, PK46, PK47, WSPK1, WSPK3) in die Beurteilung der Gesamtsituation miteinbezogen und an den Einsatzentscheidungen beteiligt?

Siehe Antwort zu 10 bis 14. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

  1. Wie können die Auswirkungen auf den Bezirk Harburg aus polizeilicher Sicht zusammengefasst werden? Welche Strecken wurden wie stark beeinträchtigt?

In Folge der Durchführung der Versammlung sowie von Blockadeaktionen kam es zu zum Teil erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Dabei erwuchsen als unmittelbare Folge insbesondere der Blockade des Finkenwerder Rings stockende Verkehrslagen bis hin zum Stillstand des Fahrzeugverkehrs. Durch die Verkehrsleitzentrale der Polizei als Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst wurden für folgende Straßenzüge Warnmeldungen ausgegeben:

  • BAB A 7 zwischen AS Fleestedt und AS Waltershof
  • Altenwerder Hauptdeich
  • BAB A 261 zwischen Landesgrenze und AD Südwest
  • B 73 von der Landesgrenze bis AS Heimfeld
  • B 75 von AS Marmstorf bis zur Süderelbe
  • BAB A 1 zwischen Landesgrenze und Süderelbe
  • Neuländer Straße zwischen der B 75 und der BAB A1
  • Neuwiedenthaler Straße und im weiteren Verlauf die Waltershofer Straße bis zur AS Waltershof
  • Cranzer Hauptdeich von der Landesgrenze über den Neuenfelder Hauptdeich, Am Rosengarten,
  • An Der Alten Süderelbe, Finkenwerder Straße bis zur AS Waltershof

Darüber hinaus werden Daten im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht erhoben

  1. Wurden im Bezirk Harburg durch die verkehrlichen Auswirkungen Einsatzfahrten von Feuerwehr und Rettungsdienst behindert bzw. verzögert?
  1. Wenn ja, sind negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen bekannt?

Der zuständigen Behörde sind keine in Sinne der Fragestellung bekannt.

  1. Wie viele (Auffahr-)Unfälle hat es gegeben, die ggf. zum Teil auf den auftretenden Stau zurückzuführen sind?


Die Polizei erfasst Verkehrsunfalldaten in der Unfalldatenbank Elektronische Unfalltypensteckkarte (EUSKa). In EUSKa liegen mit Stand 13. März 2024 nur vorläufige Daten bis einschließlich 31. Dezember 2023 vor. Im Übrigen wird in EUSka nicht gesondert auswertbar erfasst, ob ein Stau ursächlich für einen Auffahrunfall war.


gez. Heimath

f.d.R.

Leptien

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