Antwort auf Anfrage der AfD-Fraktion betr. Umwidmung von Privatflächen zu Straßenverkehrsflächen
Nach § 6 des Hamburgischen Wegegesetzes erhalten Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Manche Flächen werden aus Gründen der Erschließung dem allgemeinen Verkehr gewidmet. Die Wegeaufsichtsbehörde hat vorher die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten herbeizuführen und die Straßenverkehrsbehörde zu hören.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu geben.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Rückfragen einiger Bürger wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Inwiefern kommuniziert die Wegeaufsichtsbehörde im Regelfall mit der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers jeweils vor der Widmung? (Zusätzlich zur Veröffentlichung im Stadtanzeiger)
2. Sind der Behörde Beschwerden oder Klagen von Grundeigentümern bekannt mit Hinsicht auf Widmung von Grundstücksteilen welche vorher von den Eigentümern käuflich erworben wurden?
Falls ja, wie viele Anzeigen, bzw. Beschwerden sind seit Januar 2020 bekannt?
Hamburg den 22. September 2024