22-0126.01

Antwort auf Anfrage der AfD-Fraktion betr. Umwidmung von Privatflächen zu Straßenverkehrsflächen

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 08.04.2025 Hauptausschuss Ö 5.2

Sachverhalt

Nach § 6 des Hamburgischen Wegegesetzes erhalten Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Manche Flächen werden aus Gründen der Erschließung dem allgemeinen Verkehr gewidmet. Die Wegeaufsichtsbehörde hat vorher die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten herbeizuführen und die Straßenverkehrsbehörde zu hören.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu geben.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Rückfragen einiger Bürger wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Inwiefern kommuniziert die Wegeaufsichtsbehörde im Regelfall mit der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers jeweils vor der Widmung? (Zusätzlich zur Veröffentlichung im Stadtanzeiger)

2. Sind der Behörde Beschwerden oder Klagen von Grundeigentümern bekannt mit Hinsicht auf Widmung von Grundstücksteilen welche vorher von den Eigentümern käuflich erworben wurden?

Falls ja, wie viele Anzeigen, bzw. Beschwerden sind seit Januar 2020 bekannt?

Hamburg den 22. September 2024






FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

07. Oktober 2024


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-0126, wie folgt Stellung:

  1. Inwiefern kommuniziert die Wegeaufsichtsbehörde im Regelfall mit der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers jeweils vor der Widmung? (Zusätzlich zur Veröffentlichung im Stadtanzeiger)

Private Flächen werden nur gewidmet, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist. Daher gibt es im Vorwege einer beabsichtigten Widmung Gespräche mit den Eigentümern.

Überdies geht einer Widmung immer eine vierwöchige Anhörungsfrist voraus, in der Einwände gegen die Widmung vorgebracht werden können.

Betroffene behördliche Stellen sowie auch direkt betroffene Eigentümer werden in dieser Anhörung gesondert angeschrieben und die Anhörung wird auch über den Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.

  1. Sind der Behörde Beschwerden oder Klagen von Grundeigentümern bekannt mit Hinsicht auf Widmung von Grundstücksteilen welche vorher von den Eigentümern käuflich erworben wurden?

Dem Bezirksamt Harburg sind keine Beschwerden oder Klagen bekannt, die sich auf den genannten Sachverhalt beziehen. Grundstückteile, die aus dem öffentlichen Eigentum an einen oder mehrere private Eigentümer verkauft werden, werden vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages entwidmet. Das wird in der Regel vom Landesbetrieb Immobilienmnagement und Grundvermögen veranlasst.

Auch bei Entwidmungen von Flächen gibt es eine vierwöchige Anhörungsfrist, in der Bedenken vorgebracht werden können. Diese können dann vor der Überschreibung und der Entwidmung noch behandelt werden, so dass Klagen und Beschwerden durch die Käufer nicht notwendig sind.

Falls ja, wie viele Anzeigen, bzw. Beschwerden sind seit Januar 2020 bekannt?

Entfällt.

i.V. Trispel

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